Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Was Sie während der Lebensgemeinschaft laufend für die gemeinsame Wohnung oder für den täglichen Bedarf aufgewendet haben, war für genau diese Zeit bestimmt und hat seinen Zweck erfüllt. Anders liegt es bei Aufwendungen für dauerhafte Investitionen.
Nein, im Regelfall nicht. Arbeitsleistungen unter Lebensgefährten gelten als Gefälligkeit und werden nicht abgegolten; sie sind in der Regel unentgeltlich und können nicht zurückgefordert werden. Eine Mithilfe beim Hausbau von durchschnittlich eineinhalb Stunden in der Woche wurde als solche Gefälligkeit angesehen.
Sobald Ihnen die Klage oder der Antrag zugestellt wird, mit dem Ihr Unterhaltsanspruch bekämpft wird, müssen Sie damit rechnen, das Geld zurückzahlen zu müssen. Ab diesem Zeitpunkt können Sie sich nicht mehr darauf berufen, das Geld in gutem Glauben verbraucht zu haben.
Rückständige Unterhaltsleistungen verjähren in drei Jahren. Das gilt sowohl für gesetzlichen als auch für vertraglich vereinbarten Unterhalt und ebenso für Abfindungsbeträge.
Ja. Unterhaltsbeträge, die Ihnen für die Zukunft zugesprochen wurden, verfallen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit, samt den Verzugszinsen. Für die bereits für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt dagegen die lange Frist von dreißig Jahren.
Lebt ein Kind im Haushalt des Unterhaltspflichtigen, wird der Unterhalt grundsätzlich durch Betreuung und Versorgung erbracht. Erst wenn diese Versorgung auch nur teilweise verletzt wird, verwandelt sich der Anspruch in einen Geldanspruch, der vollstreckt werden kann. Mit Zustimmung der Beteiligten kann aber auch Geldunterhalt anstelle der Versorgung vereinbart werden.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, wird auch nach sachlichen Maßstäben beurteilt. Diese Frage ist deshalb keine Feststellung von Tatsachen, sondern gehört zur rechtlichen Beurteilung.
Eine Lebensgemeinschaft ist mehr als das gemeinsame Wirtschaften. Sie setzt eine Bindung voraus, die aus seelischer Verbundenheit und einem Zusammengehörigkeitsgefühl entsteht. Fehlen Wohngemeinschaft, gemeinsames Wirtschaften und Geschlechtsgemeinschaft, liegt keine vor.
Ihr Anspruch gegen den geschiedenen Ehegatten ruht, solange Sie in einer Lebensgemeinschaft leben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob Sie von Ihrem neuen Partner tatsächlich Unterhalt erhalten. Endgültig verloren ist der Anspruch dadurch aber nicht.
Wenn Sie die frühere Ehewohnung weiter benützen, ersparen Sie sich Ausgaben. Dadurch sinkt Ihr Bedarf, und das ist bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn Sie die Wohnung nicht als Teil des Unterhalts, sondern aufgrund Ihres Aufteilungsanspruchs benützen dürfen.
Muss der Unterhaltsberechtigte für seine Wohnversorgung nichts bezahlen, braucht er in der Regel nicht mehr den gesamten festgesetzten Geldunterhalt. Der volle Unterhalt ist dann bereits mit einem geringeren Betrag gedeckt.
Leistungen in Naturalien werden nur unter zwei Bedingungen berücksichtigt. Sie müssen sich ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten damit einverstanden erklärt haben. Außerdem muss das bisherige, beständige Verhalten des Unterhaltspflichtigen die begründete Annahme zulassen, dass er diese Leistungen auch künftig erbringen wird.
Mit dem Eintritt in die Volksschule steigt der Bedarf eines Kindes. Das gilt als wesentliche Änderung der Verhältnisse. Bei einem späteren Schulwechsel kommt es darauf an, ob damit konkrete weitere Aufwendungen verbunden sind.
Ja. Ihre Unterhaltspflicht hängt nicht davon ab, ob Ihnen ein Recht auf Kontakt zusteht, ob Sie es ausüben oder ob es Ihnen sogar rechtswidrig unmöglich gemacht wird. Der Unterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes, der durch das Verhalten eines Elternteils nicht geschmälert wird.
Wechselt der Unterhaltspflichtige freiwillig den Beruf und verdient dadurch weniger, wird trotzdem sein bisheriges Einkommen zugrunde gelegt. Der Unterhalt des Kindes wird deshalb nicht gekürzt. Das Kind muss sich auch nicht auf eine vielleicht später eintretende Besserstellung vertrösten lassen.
Nein. Es widerspricht der Gleichbehandlung, wenn ein Unterhaltspflichtiger die Kinder aus der neuen Ehe zu Hause voll betreut und den Kindern aus der früheren Ehe zugleich Geldunterhalt mit dem Hinweis auf fehlendes Einkommen verweigert. Auch eine geringere Leistungsfähigkeit darf nicht nur zulasten der Kinder aus der Vorehe gehen.
Ja, ihre Unterhaltsansprüche sind grundsätzlich gleichrangig. Das bedeutet aber nicht, dass allen Kindern derselbe Betrag zur Verfügung stehen muss. Kinder mit eigenem Einkommen können einen Teil ihres Bedarfs selbst decken.
Der Regelbedarf ist jener Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich hat. Er umfasst Nahrung, Kleidung, Wohnung sowie weitere Bedürfnisse wie Kultur, Sport, Freizeit und Urlaub. Auf die konkreten Lebensverhältnisse der Eltern kommt es dabei nicht an.
Die Erträge daraus ja. Hat der Unterhaltspflichtige Vermögen geerbt, werden die Erträgnisse dieses Vermögens in die Berechnungsgrundlage einbezogen. Es macht dabei keinen Unterschied, dass das Vermögen aus einer Erbschaft stammt.
Beide Elternteile tragen anteilig zum Unterhalt des Kindes bei. Anteilig heißt, dass jeder nach seiner eigenen Leistungsfähigkeit beiträgt.
Maßstab ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Das Gericht fragt, wie sich ein solcher Elternteil in derselben Lage verhalten hätte.
Für durchschnittliche Verhältnisse ist die Berechnung nach einem Prozentsatz des Einkommens eine brauchbare Methode. So nimmt das unterhaltsberechtigte Kind angemessen an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teil.
Das Gericht schätzt die Grundlage für den Unterhalt erst dann, wenn es sie nicht ermitteln kann. Wer Unterhalt schuldet, muss dabei mitwirken und die nötigen Angaben beisteuern.
Wer Unterhalt zahlen muss, hat bei der Klärung seiner Einkommensverhältnisse mitzuwirken. Tut er das nicht, darf das Gericht sein Einkommen frei schätzen. Bei Anträgen auf Änderung des Unterhalts kann das Gericht dann von den bisherigen Verhältnissen ausgehen.
Ob Diäten in die Grundlage für den Unterhalt einfließen, ist eine Rechtsfrage und keine Frage des Einzelfalls. Weist der Unterhaltspflichtige einen tatsächlichen Mehraufwand nicht nach, sind die Diäten zur Hälfte einzurechnen.
Ja. Es kommt nicht darauf an, ob Sie sich ausschließlich oder nur zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Tagen der Betreuung widmen können. Entscheidend ist, dass Sie für das Kind, das zumindest zeitweise in Ihrem Haushalt lebt, tatsächlich Betreuungsleistungen erbringen; Hort, Großeltern oder Internat ändern daran nichts.
Ein sehr hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen führt nicht dazu, dass der Unterhalt unbegrenzt steigt. Der Unterhalt darf die Grenze des Angemessenen nicht überschreiten.
Verbringt Ihr Kind deutlich mehr Zeit bei Ihnen, als beim Kontaktrecht üblich ist, kann sich Ihre Unterhaltspflicht verringern. Ob und wie stark, hängt vom Einzelfall ab.
Sozialhilfe zählt beim Unterhalt als Einkommen. Dasselbe gilt für die Notstandshilfe und für die Ausgleichszulage.
Die Familienbeihilfe gehört nur dann zur Grundlage der Unterhaltsbemessung, wenn sie für genau jenes Kind gewährt wird, das den Unterhalt fordert.