Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Es kommt allein darauf an, wer das Kind tatsächlich betreut. Wem die Obsorge zusteht, spielt keine Rolle, selbst wenn sich das Kind gegen den Willen eines Elternteils beim anderen aufhält. Der Geldunterhalt ist ein eigener Anspruch des Kindes und geht durch das Verhalten eines Elternteils nicht verloren.
Ob Schulden bei der Unterhaltsberechnung abgezogen werden, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen. Es sieht sich an, wann und wofür die Schulden entstanden sind, ob der Partner zugestimmt hat und wie dringend die Bedürfnisse beider Seiten sind. Auch das Interesse zählt, die Schuld zu tilgen, damit sie nicht weiter wächst.
Ja. Die Wohnbeihilfe wird als Teil des Einkommens behandelt und in die Unterhaltsbemessung einbezogen. Auch beim Unterhaltsberechtigten mindert eine bezogene Wohn- oder Mietzinsbeihilfe den Anspruch, weil sie einen typischen Unterhaltsbedarf deckt. Auf eine noch gar nicht beantragte Beihilfe dürfen Sie aber nicht verwiesen werden.
Ob sich der Zeitpunkt, ab dem sich Ihr Kind selbst erhalten muss, wegen eines Studiums nach hinten verschiebt, richtet sich nicht nach seinem Alter, sondern nach der durchschnittlichen Dauer dieses Studiums. Um diese Zeitspanne verschiebt sich der Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit. Auch in dieser Zeit besteht der Anspruch aber nur, wenn das Kind ernsthaft und zielstrebig studiert.
Nach dem Wohl des Kindes. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und berücksichtigt dabei Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände des Elternteils. Die bisherigen Gepflogenheiten zwischen den Eltern sind nicht maßgeblich, und ein Sachverständiger muss nicht in jedem Fall beigezogen werden.
Für eine Übergangszeit müssen Sie eine vorübergehende Kürzung hinnehmen. Wie lange diese dauert, hängt von der Art des Betriebes sowie von der Zielstrebigkeit und den persönlichen Bemühungen des Unterhaltspflichtigen ab. Einbußen sind aber nur zumutbar, wenn es sich um eine realistische Einkommensquelle handelt und in absehbarer Zeit ein höheres angemessenes Einkommen zu erwarten ist.
Ja. Der Vorschuss endet nicht schon mit dem Abschluss des Vaterschaftsverfahrens, sondern läuft bis zur rechtskräftigen Erledigung des damit verbundenen Verfahrens über den Unterhalt. Gemeint ist also das gesamte Verfahren.
Ja. Ändern sich die maßgeblichen Umstände wesentlich, kann der gesetzliche Unterhalt neu festgesetzt werden, auch wenn darüber bereits rechtskräftig entschieden wurde. Eine Änderung liegt auch dann vor, wenn schon bestehende Tatsachen dem Gericht erst später bekannt werden. Fällt der Grund weg, warum jemandem ein erzielbares Einkommen zugerechnet wurde, ist neu zu rechnen.
Nach einem Arbeitsplatzverlust kommt es maßgeblich auf Ihr Verhalten an. Ein erdachtes Einkommen wird Ihnen vor allem dann angerechnet, wenn Sie sich ohne triftigen Grund gar nicht als arbeitssuchend gemeldet haben und Ihnen sonst tatsächlich eine Stelle hätte vermittelt werden können. Eine bloße Anmeldung genügt nicht, Sie müssen sich auch selbst bemühen.
Nicht mit dem heutigen Grundwert. Hat der Vater eines Ehegatten das Geld für den Kauf des Grundstücks geschenkt und wurde darauf ein Haus errichtet, wird nicht der heutige Grundwert vom Gesamtwert abgezogen. Zu vergleichen sind die damaligen Grunderwerbskosten mit den damaligen Baukosten; daraus ergibt sich der im Verkehrswert erhalten gebliebene Anteil.
Waren die wahren Einkommensverhältnisse bei der Festsetzung unbekannt und gingen die Parteien irrtümlich von falschen Grundlagen aus, wird das wie eine Änderung der Verhältnisse behandelt. Bei unrichtigen Angaben über das Einkommen ist eine Erhöhung des Unterhalts daher trotz bestehendem Titel zulässig. Der Vergleich muss dafür nicht in einem eigenen Prozess angefochten werden.
Ihr Kind kann eine zweite Ausbildung auch gegen Ihren Willen ganz oder teilweise auf Ihre Kosten machen. Dafür muss es ernsthafte Neigung, besondere Begabung und ausreichenden Fleiß zeigen, und es muss überwiegend wahrscheinlich sein, dass es dadurch deutlich besser fortkommt. Zumutbar sind Ihnen weitere Beiträge nur, solange Sie Ihre eigenen Bedürfnisse noch annähernd angemessen decken können; auf das Existenzminimum müssen Sie sich nicht einschränken.
Ja, unter bestimmten Umständen. Wurde ein Ehegatte während der Ehe grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft mit der Ehewohnung, haben aber beide etwa gleich viel zur Errichtung des Hauses beigetragen und gingen übereinstimmend davon aus, im Innenverhältnis Miteigentümer zu sein, werden sie bei der Aufteilung so behandelt, als bestünde Miteigentum.
Eine gerichtliche Sicherung des Ehegattenunterhalts kann aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse ändern. Verlieren Sie den Unterhaltsanspruch, weil Sie ihn missbräuchlich geltend machen, ist die Sicherung aufzuheben. Ein solcher Verlust tritt unter anderem ein, wenn Sie eine neue Lebensgemeinschaft eingehen.
Dann verlieren Sie den Anspruch endgültig; es bleibt auch keine bloß freiwillig erfüllbare Verpflichtung übrig. Klagen Sie später, wird die Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen. Die Frist gilt aber nur für Aufteilungsansprüche, nicht für andere zivilrechtliche Ansprüche, die daneben bestehen können.
Für den gerichtlichen Schutz vor Gewalt in der Wohnung gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Recht, wegen körperlicher Bedrohung getrennt zu wohnen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Das Gericht sieht auf die künftig zu erwartende Lage und beurteilt sie nach den Umständen Ihres Falls.
Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.
Ja. Wie hoch der Unterhalt festgesetzt wird, hängt nicht davon ab, ob das Geld auch tatsächlich hereinzubringen ist; Maßnahmen des Insolvenzverfahrens ändern an der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nichts. Auf die Bemessungsgrundlage kann sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners aber sehr wohl auswirken, und Zahlungsplanraten sind nicht allgemein abzugsfähig.
Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.
Nein. Für die einvernehmliche Scheidung sieht das Gesetz keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch vor; Sie bekommen Unterhalt nur, wenn Sie ihn vereinbart haben. Ein vereinbarter Unterhalt wird zwar in mancher Hinsicht wie ein gesetzlicher behandelt, bleibt aber ein vereinbarter.
Auch vorläufig gezahlter Unterhalt, auf den letztlich kein Anspruch bestand, kann nur insoweit zurückgefordert werden, als Sie ihn nicht in gutem Glauben verbraucht haben. Sie sind aber schon dann nicht mehr gutgläubig, wenn Ihnen bei vernünftiger Betrachtung klar sein muss, dass die gerichtliche Beurteilung zu Ihrem Nachteil ausgehen könnte.
Nur zur Hälfte. Verlässt der unterhaltspflichtige Ehepartner die Ehewohnung ohne Grund und bleiben Sie dort allein zurück, wird er behandelt, als wäre er in der Wohnung geblieben. Von der Miete, die er allein zahlt, wird deshalb nur die Hälfte auf Ihren Geldunterhalt angerechnet.
Dieser Unterhaltsanspruch hängt sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach von Billigkeitsüberlegungen ab. Dabei werden Ihr Bedarf, Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie jene des geschiedenen Ehepartners berücksichtigt. Auch die Verhältnisse unterhaltspflichtiger Verwandter fließen ein.
Haben Sie im Scheidungsverfahren erwirkt, dass das Alleinverschulden des anderen an der Zerrüttung ausgesprochen wird, sind Sie unterhaltsrechtlich so zu stellen, als wäre die Ehe nicht geschieden. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Zum Unterhalt gehört grundsätzlich auch das Wohnen.
Die Frist zur Aufteilung des Vermögens nach der Scheidung ist eine Ausschlussfrist, die das Gericht von sich aus beachtet. Versäumen Sie sie, geht der Anspruch vollständig verloren. Wer sich auf diese Frist beruft, muss die verspätete Geltendmachung aber dennoch gelten lassen, wenn seine Berufung auf die Frist gegen Treu und Glauben verstößt.
Ein studierendes Kind, das sich noch nicht selbst erhalten kann, hat Anspruch auf Unterhalt, solange es sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das ist in der Regel der Fall, solange die durchschnittliche Studiendauer für dieses Fach nicht überschritten wird. Legt das Kind schon in ausreichendem Umfang Prüfungen des nächsten Abschnitts ab, kommt es auf die Dauer des gesamten Studiums an.
Bei Liegenschaften kommt es auf die Widmung im Vertrag an. Die sonst übliche Vermutung, dass eine Schenkung von Verwandten nur den mit ihnen verwandten Ehegatten begünstigen soll, gilt hier nicht. Wurde etwa jedem Ehegatten die Hälfte übertragen, ist das eine eindeutige Widmung.
Dieser Unterhalt richtet sich nach Ihrem tatsächlichen Bedarf und liegt der Höhe nach zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Einkommens der zahlungspflichtigen Person. Der volle angemessene Unterhalt soll dabei möglichst nicht erreicht werden. Von diesem Betrag können je nach den Umständen des Einzelfalls noch Abschläge gemacht werden.
Nein. Die Anrechnung der Familienbeihilfe zugunsten des zahlenden Elternteils erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur, wenn er sie geltend macht. Er muss dazu vorbringen, dass der andere Elternteil die Beihilfe bezieht, und sein Einkommen offenlegen.
Zuerst wird gefragt, welchen Betrag Sie monatlich zur Deckung Ihres Lebensbedarfs brauchen. Dann wird kontrolliert, ob dieser Betrag in der üblichen Bandbreite zwischen etwa fünfzehn und dreiunddreißig Prozent des Nettoeinkommens der zahlungspflichtigen Person liegt und was dieser Person selbst zum Leben bleibt. Liegen schwerwiegende Gründe vor, wird der Betrag entsprechend gekürzt.