Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Grundsätzlich wird vorrangig eine nahestehende Person zum Vertreter bestellt, bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter. Eine vom Verein namhaft gemachte Person kommt erst dann in Betracht, wenn keine geeignete nahestehende Person vorhanden ist. Erfordert die Aufgabe überwiegend Rechtskenntnisse oder drohen Interessenkonflikte, ist das anders zu beurteilen.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Untreue in der Ehe zeigt grundsätzlich einen schweren Mangel an ehelicher Gesinnung, unabhängig davon, wie der andere sie empfunden hat. Haben beide Ehepartner die Treue verletzt, kann sich keiner mehr darauf berufen, dass die Verfehlung des anderen für ihn ohne Bedeutung geblieben sei.
Eine schwere Eheverfehlung setzt ein Verhalten voraus, das mit dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft unvereinbar ist. Verstößt ein Verhalten seiner Art nach nicht gegen dieses Wesen, ist es niemals eine Eheverfehlung. Darauf, wie der andere Partner es empfindet, kommt es dann nicht an.
Das Gericht würdigt alle Umstände Ihres Falles und das Wesen der Ehe. Es sieht sich die innere Einstellung des verletzenden Teils und die Wirkung seines Verhaltens an; dieses muss auch objektiv geeignet sein, die Ehe zu zerrütten. Nicht Ihr persönliches Empfinden entscheidet, sondern ob das Verhalten auch einen nachsichtsbereiten Ehepartner völlig entfremden würde.
Nicht jedes Fehlverhalten in der Ehe rechtfertigt eine Scheidung aus Verschulden. Nötig ist eine schwere Verfehlung, die geeignet ist und tatsächlich dazu beigetragen hat, dass die Ehe zerrüttet wurde.
Wer die Scheidung wegen schwerer Eheverfehlungen begehrt, muss nur diese Verfehlungen beweisen, nicht auch den Gesundheitszustand des anderen. Beruft sich der andere darauf, dass er wegen einer Störung nicht verantwortlich ist, muss er das selbst beweisen. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass bestimmte Verfehlungen davon nicht erfasst sind.
Ein Ehebruch ist für sich allein ein Scheidungsgrund, auf die Verfehlungen des anderen kommt es dafür zunächst nicht an. Wurde er aber erst begangen, als die Ehe wegen des Verhaltens des anderen bereits unheilbar zerstört war, wiegt er beim Verschulden weniger schwer.
Ein Schwangerschaftsabbruch kann eine schwere Eheverfehlung sein, wenn er grundlos und nicht einverständlich erfolgt. Liegen aber Gründe vor, etwa das Alter, bereits geborene Kinder oder die Befürchtung, der Partner werde ein früheres Verhältnis wieder aufnehmen, ist er keine Verfehlung. Auch beim Wunsch nach weiteren Kindern können triftige Gründe einen Scheidungsgrund ausschließen.
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, prüft das Gericht von Amts wegen. Dabei muss es die im Gesetz genannten Umstände stets berücksichtigen, also auch die Frage, wodurch die Erkrankung ausgelöst wurde.
Ergeben sich aus dem Verhalten des beklagten Ehegatten Anhaltspunkte dafür, dass eine Verfehlung verziehen wurde, muss das Gericht das von sich aus beachten. Sie müssen das also nicht ausdrücklich geltend machen, damit es berücksichtigt wird.
Auch wenn die Ehe zunächst durch den einen Teil zerrüttet wurde, können Verfehlungen des anderen noch ein Mitverschulden begründen. Voraussetzung ist, dass eine Vertiefung der Zerrüttung nicht ausgeschlossen ist und der zuerst schuldige Teil das Verhalten bei verständiger Würdigung noch als ehezerrüttend empfinden darf. Das ist besonders bei Beleidigungen und Misshandlungen möglich.
In der Regel kann eine schon zerrüttete Ehe durch eine neue Verfehlung noch weiter zerrüttet werden. Ist die Ehe aber schon so tief zerrüttet, dass eine weitere Verschlechterung nicht mehr eintreten konnte, fehlt der Zusammenhang zwischen der neuen Verfehlung und dem Scheitern.
Eine Scheidung aus Verschulden setzt voraus, dass dem anderen eine schwere Eheverfehlung vorwerfbar ist und diese die Ehe zerrüttet oder die Zerrüttung vertieft hat. Reagieren Sie nur auf das Verhalten Ihres Partners, trifft Sie dafür kein Verschulden. Auch wer sich oder andere verteidigt, begeht keine schuldhafte Eheverfehlung.
Ja. Bei dieser Beurteilung sind das gesamte Verhalten beider Ehegatten und die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Besonders zu beachten ist, ob sich aus dem Verhalten des beklagten Partners ergibt, dass er trotz Ihrer Verfehlungen an der Ehe festhält. Auch einzelne kleinere Verfehlungen können durch Dauer und Wiederholung zusammen schwer wiegen.
Der rechtskräftige Beschluss über die einvernehmliche Scheidung bleibt wirksam, auch wenn gar keine Vereinbarung über die Folgen geschlossen wurde oder diese unvollständig war. Dasselbe gilt, wenn die Vereinbarung nur zum Schein geschlossen wurde, um die Scheidung zu erreichen, oder wenn sie wegen Willensmängeln oder Sittenwidrigkeit angefochten wird.
Ja. Auch bereits verziehene Eheverfehlungen dürfen herangezogen werden, wenn beurteilt wird, wer die Zerrüttung der Ehe verursacht hat. Dasselbe gilt bei der Frage des überwiegenden Verschuldens und für verfristete Verfehlungen.
Nein. Verlangt wird eine Unterhaltsvereinbarung für das Kind, bei der ein Elternteil das Kind vertritt. Eine bloße Abmachung zwischen den Ehegatten darüber, wer die Unterhaltslast untereinander zu tragen hat, reicht dafür nicht aus.
Nein, nicht zwangsläufig. War Ihr Seitensprung nur die Folge des Verhaltens Ihres Ehepartners, etwa weil er Sie über lange Zeit körperlich vernachlässigt hat, muss Ihnen deshalb nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden. In einem solchen Fall kann sogar den anderen die überwiegende Schuld treffen.
Ja. Für die Frage, wen die Schuld an der Scheidung trifft, darf das Gericht auch Vorfälle heranziehen, wegen derer eine Scheidungsklage längst nicht mehr möglich wäre. Auch verjährte und bereits verziehene Verfehlungen fließen in die Abwägung ein.
Dauert ehewidriges Verhalten über längere Zeit an, wird es als Einheit gesehen. Die Frist für die Scheidungsklage beginnt daher erst mit der letzten dieser Handlungen zu laufen. Deshalb können auch weiter zurückliegende, an sich schon verziehene Vorfälle noch geltend gemacht werden.
Auch wenn nach langer Trennung geschieden wird, kann das Gericht aussprechen, wen das überwiegende Verschulden trifft. Das geschieht aber nur, wenn der Unterschied zwischen den beiderseitigen Schuldanteilen augenscheinlich hervortritt.
Für diesen Ausspruch kommt es nicht darauf an, ob der klagende Teil einen Scheidungsgrund verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihn eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe trifft. Trifft beide eine Schuld, kommt es darauf an, ob seine Schuld deutlich überwiegt.
Ja. Wird die Ehe wegen unheilbarer Zerrüttung geschieden, genügt für den Ausspruch über das Verschulden schon ein deutlich geringeres Maß an Mitverantwortung an der Zerrüttung. Dabei dürfen auch Verfehlungen herangezogen werden, die bereits verziehen oder für eine Scheidungsklage zu lange her sind.
Nein, nicht ohne weiteres. Auch der besondere Unterhaltsanspruch nach der Scheidung unterliegt den allgemeinen Regeln über die Art der Unterhaltsgewährung. Sie müssen Ihren früheren Ehepartner mit einem konkreten Unterhaltsbegehren in Verzug setzen, damit er säumig wird.
Auf die ganze Ehe. Für den Ausspruch über das Verschulden wird das Verhalten beider Ehegatten während der gesamten Ehedauer betrachtet, auch bereits verziehene oder verjährte Verfehlungen. Entscheidend ist, wer den ausschlaggebenden Beitrag zur unheilbaren Zerrüttung geleistet hat.
Ja. Vermögen, das eigentlich von der Aufteilung ausgenommen wäre, etwa Geerbtes oder Geschenktes, verliert diese Sonderstellung, wenn Sie es für gemeinsames Gebrauchsvermögen oder gemeinsame Ersparnisse verwenden. Das kann auch stillschweigend durch die tatsächliche Verwendung geschehen. Der eingebrachte Wert kann aber zu Ihren Gunsten weiterverfolgt werden.
Aufgeteilt wird nur, was zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Wert nach der besonderen Regel für vor der Scheidung verschobenes Vermögen einzubeziehen ist.
Als Ganzes. Für die Frage, wen die überwiegende Schuld trifft, werden alle Umstände in ihrer Gesamtheit gegenübergestellt, nicht einzelne Verfehlungen gegeneinander aufgerechnet. Auch verziehene oder verfristete Vorfälle zählen dabei mit, und es kommt darauf an, wer mit der Zerrüttung begonnen hat.
Auch wenn eine Liegenschaft selbst nicht aufgeteilt wird, bleiben die Investitionen darin nicht unbeachtet. Was die Ehepartner auf das Grundstück aufgewendet und damit dessen Wert gesteigert haben, wird bei der Aufteilung berücksichtigt.