Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sobald der Vorsorgefall eintritt. Die Vollmacht steht unter der Bedingung, dass sie erst dann gilt, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Die Eintragung dieses Wirksamwerdens im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis hält den Umstand nur fest, sie bewirkt ihn nicht.
Nein, nicht ohne Ihren Vertreter. Sobald der Beschluss über die Bestellung rechtskräftig ist, sind Sie in dessen Wirkungskreis in Ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt. Selbst wenn Sie im Einzelfall tatsächlich einsichts- und urteilsfähig sind, brauchen Sie für Verfügungen und Verpflichtungen seine Einwilligung.
Grundsätzlich nicht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein lebenslanges Rechtsverhältnis, zu dessen Schutzbereich auch das Streben nach persönlichem Kontakt gehört; das haben auch Dritte zu respektieren. Gerichtlich erzwingen können Sie den Zugang gegenüber Dritten aber nur in Ausnahmefällen.
Der übliche Regelbedarf reicht dafür in der Regel nicht als Maßstab, weil er nur angibt, welches Geld zusätzlich zur Betreuung nötig ist. Maßgeblich ist der gesamte Bedarf des Kindes. Er setzt sich aus den Kosten der Pflege durch Dritte und einem Zuschlag für weitere Bedürfnisse wie Kleidung oder Ferien zusammen.
Ja. Für den Unterhaltsvorschuss kommt es nur darauf an, ob der laufende Unterhalt nach Eintritt der Vollstreckbarkeit nicht zur Gänze gezahlt wird. Ob daneben noch alte Rückstände offen sind, spielt keine Rolle; für die Rückstände selbst gibt es allerdings keinen Vorschuss.
Sie brauchen zunächst einen vollstreckbaren Unterhaltstitel. Der Anspruch entsteht aber erst, wenn der erste Zahlungstermin nach Eintritt der Vollstreckbarkeit ergebnislos verstreicht und der laufende Unterhalt nicht zur Gänze geleistet wird. Das gilt unabhängig davon, welche Art von Unterhaltstitel davor bestanden hat.
Ja. Der angemessene Unterhalt soll höher sein als der notdürftige Unterhalt, also mehr als das Existenzminimum. Wird ein Abzug nach Billigkeit ermittelt, sind dabei auch Anlass und Grund Ihrer Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Ob die Auseinandersetzung zwischen den Eltern jene Intensität erreicht, die einen Kinderbeistand nötig macht, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. Das Gericht hat dabei einen Ermessensspielraum, und der Oberste Gerichtshof greift diese Beurteilung in der Regel nicht auf.
Nein. Der nach Prozentsätzen bemessene Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten wird auch im untersten Einkommensbereich nicht aus Billigkeitsgründen gekürzt. Eine Ausnahme besteht nur in den gesetzlich besonders geregelten Fällen.
Ja, völlige Mittellosigkeit ist dafür nicht erforderlich. Erreichen Ihre Einkünfte aber die Höhe der Ausgleichszulage, steht Ihnen kein Anspruch zu. Haben Sie ein noch unversorgtes Kind, wird das durch Zuschläge zum Ausgleichszulagenrichtsatz berücksichtigt.
Ja. Beide Elternteile müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt; diese Pflicht schützt auch dessen Interesse an der Beziehung zum Kind. Wird sie schuldhaft verletzt, kann daraus Ersatz entstehen, etwa für die Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder Schmerzengeld bei einer Erkrankung. Beweisen müssen Sie die negative Beeinflussung und den Schaden, der andere Teil muss entschuldigende Umstände darlegen.
Nein. Das Kind wird zu seiner grundsätzlichen Einstellung befragt, besonders zu seinem Verhältnis zum besuchsberechtigten Elternteil. Eine Befragung zur konkreten Ausgestaltung der Kontakte sieht das Gesetz nicht vor. Ein unmündiges Kind kann das typischerweise auch nicht vernünftig beurteilen.
Nein. Eine gerichtliche Verfügung, die die Obsorge ganz oder teilweise entzieht oder Vorgaben für ihre Ausübung macht, setzt eine Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit voraus, den bestehenden Zustand zu ändern. Dass eine Maßnahme bloß zweckmäßig oder sinnvoll wäre, genügt dafür nicht.
Bei Gewalt in der Wohnung können Sie zwischen zwei Wegen wählen. Entweder Sie stützen sich auf den Schutz in der Wohnung und weisen ein dringendes Wohnbedürfnis nach, oder Sie beantragen den allgemeinen Gewaltschutz, bei dem das Gericht die Interessen beider Seiten abwägt.
Ja, das ist möglich. Auch wenn Ihr Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Staat hat, kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Voraussetzung ist, dass das Kind Staatsangehöriger eines EU-Staats ist und der Elternteil, bei dem es lebt, in Österreich sozialversicherungspflichtig unselbständig arbeitet.
Ist der Unterhaltspflichtige schon mit dem bisherigen Unterhalt im Rückstand und wird der Unterhalt danach erhöht, können Sie den Vorschuss bereits in voller neuer Höhe für jenen Monat verlangen, in dem die Erhöhung vollstreckbar wird. Sie müssen also nicht bis zum Folgemonat warten. Das gilt unabhängig davon, welche Art von Unterhaltstitel vorher bestanden hat.
Wird Ihnen der Unterhalt vorläufig durch eine einstweilige Verfügung zugesprochen, erhalten Sie den angemessenen und nicht bloß den notwendigen Unterhalt. Die rechtlichen Grundlagen sind dieselben wie im Hauptverfahren. In der Regel steht Ihnen dieser Betrag auch endgültig zu.
Nur bei greifbaren Anhaltspunkten. Es genügt nicht, dass eine Gefährdung des Kindeswohls nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Es müssen ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern ihre Pflichten nicht erfüllen oder grob vernachlässigen und durch ihr Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden. Fehlende Bereitschaft, mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenzuarbeiten, reicht für sich allein nicht.
Wenn die Kinder- und Jugendhilfe Kosten übernimmt, die Sie als Unterhaltspflichtiger ohnehin hätten tragen müssen, kann sie diese von Ihnen zurückverlangen. Das gilt auch bei einer bloß vorläufigen Maßnahme. Ob die Maßnahme ausreichend gedeckt war, spielt für diese Kostenersatzpflicht keine Rolle.
Das Gericht kann eine vorläufige Regelung treffen, wer sich in nächster Zeit um das Kind kümmert, wenn das dem Wohl des Kindes entspricht. Es muss von sich aus prüfen, ob es zuerst eine solche Probezeit einleitet oder gleich endgültig entscheidet, bei wem das Kind hauptsächlich lebt.
Ja. Von einem ausländischen Unterhaltspflichtigen wird verlangt, dass er die nötigen Anträge auf Niederlassungs- und Arbeitsbewilligung stellt, die Verfahren ordentlich betreibt und sich rechtzeitig um eine Verlängerung kümmert. Tut er das nicht, kann ihm ein erzielbares Einkommen angerechnet werden. Ist eine Bewilligung aber nicht zu erlangen, darf ihm kein Einkommen aus Schwarzarbeit oder anderer verbotener Tätigkeit angerechnet werden.
Ja. Beantragen Sie Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Rechtsanwalts für das Aufteilungsverfahren nach der Scheidung, unterbricht das die Frist für den Aufteilungsantrag. Sie müssen dabei nicht angeben, welche Vermögenswerte aufgeteilt werden sollen.
Nein. Enthält Ihr Antrag keine Einschränkung, gilt er als Antrag auf Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und aller ehelichen Ersparnisse. Es genügt vorerst, die Zuweisung bestimmter Gegenstände und eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen oder überhaupt nur die Aufteilung zu begehren. Auch ein Antrag auf Verfahrenshilfe wegen der Aufteilung reicht dafür aus.
Steht die Vaterschaft durch Anerkenntnis oder durch eine Gerichtsentscheidung fest, bleibt sie bestehen, solange sie nicht auf dem dafür vorgesehenen Weg beseitigt wird. Ein anderes Verfahren darf die Abstammung daher nicht nebenbei selbst anders beurteilen. Dafür gibt es nur das eigene Abstammungsverfahren.
Nein. Wurde ein höherer als der gesetzliche Unterhalt vereinbart, richtet sich der Unterhaltsvorschuss trotzdem nur nach dem gesetzlichen Unterhalt. Für den darüber hinausgehenden Teil gibt es keinen Vorschuss. Auch ein Verzicht des Unterhaltsschuldners darauf, seine Sorgepflichten für Adoptivkinder anrechnen zu lassen, wirkt sich auf die Höhe des Vorschusses nicht aus.
Für vorläufige Maßnahmen des Gerichts kommt es nicht mehr darauf an, dass das Wohl des Kindes akut gefährdet ist. Das Gericht kann solche Maßnahmen bereits zur Förderung des Kindeswohls treffen und nicht erst zur Abwehr einer Gefahr.
Nein. Im Verfahren um Obsorge und Kontaktrecht kann Ihnen das Gericht eine Beratung, eine Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression oder eine Information über Mediation auftragen. Eine Psychotherapie kann es Ihnen nicht vorschreiben, ebenso wenig regelmäßige Alkoholtests.
Ab dem Beginn jenes Monats, in dem Ihr Antrag ursprünglich bei Gericht eingelangt ist. Voraussetzung ist, dass Sie einen Verbesserungsauftrag fristgerecht erfüllen oder den Antrag von sich aus verbessern. Dasselbe gilt, wenn das zuerst angerufene Bezirksgericht unzuständig war und die Sache an das zuständige Gericht überweist.
Der Vorschuss wird wegen eigenen Einkommens erst mit Ablauf jenes Monats eingestellt, in dem der erste Lohn ausgezahlt wird. Dasselbe gilt für eine Herabsetzung, etwa wegen einer Lehrlingsentschädigung, wenn die Auszahlung am Monatsende oder erst zu Beginn des nächsten Monats erfolgt.
Bestellt das Gericht für die Kontakte zu Ihrem Kind einen Besuchsmittler, greift das in Ihre freie Gestaltung dieser Kontakte ein. Diesen Beschluss können Sie daher gesondert bekämpfen, so wie die Bestellung einer Besuchsbegleitung oder eines Kinderbeistands.