Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Für Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen im Pflegschaftsverfahren genügt es, dass sie erforderlich sind; eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung. Das Gericht muss aber die Verhältnismäßigkeit wahren: Die Maßnahme muss geeignet sein, und der Eingriff in Ihr Privatleben darf dazu nicht außer Verhältnis stehen.
Bei der Aufteilung nach der Scheidung muss dafür gesorgt werden, dass Sie nicht Vermögen verlieren, ohne die Ausgleichszahlung zu erhalten. Ist das nach den Vermögensverhältnissen des anderen zu befürchten, kann das Gericht eine Abwicklung Zug um Zug anordnen oder ein Pfandrecht an dem zu übertragenden Gegenstand begründen.
Ja. Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten, das den laufenden Unterhalt mindert, ist auch bei der Finanzierung eines Sonderbedarfs zu berücksichtigen. Ein Zuspruch scheitert daher schon dann, wenn wegen dieses Einkommens kein Deckungsmangel besteht.
Wenn das Gericht vorläufigen Unterhalt angeordnet hat, schließt das einen weiteren Vorschuss vom Staat nicht schon von vornherein aus. Die eine Anordnung verhindert die andere Leistung also nicht automatisch.
Statt die früheren Vorschüsse wieder in Geltung setzen zu lassen, kann das Kind auch einen neuen Antrag auf Vorschüsse stellen. Dabei entfallen zwar die Erleichterungen des Wiederinkraftsetzens, dafür steht wieder der volle Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung.
Nein. Vermögen, das Sie schon vor der Ehe in ein Unternehmen eingebracht haben, bleibt von der Aufteilung nach der Scheidung ausgenommen. Das gilt auch dann noch, wenn das Unternehmen während der Ehe nur wenig gewachsen ist und deshalb weiterhin als eingebrachtes Vermögen gilt.
Das Gericht kann besondere Maßnahmen anordnen, um das Recht auf persönlichen Kontakt zum Kind zu sichern. Ob und welche Maßnahme nötig und verhältnismäßig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; deshalb ist eine solche Entscheidung in der Regel nicht mehr beim Höchstgericht bekämpfbar, solange keine leitenden Grundsätze verletzt werden.
Ja. Die Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung ist in Wirkung und Aufgabe der gesetzlichen Pflichtversicherung gleichgestellt. Die dafür gezahlten Beiträge sind daher von der Bemessungsgrundlage für den Unterhalt oder vom eigenen Einkommen des unterhaltsberechtigten Ehegatten abzuziehen. Das gilt nicht, wenn ohnehin schon eine Kranken- oder Pensionsversicherung besteht, auch als Mitversicherung.
Die sonstigen Verpflichtungen des geldunterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten sind nur einer von mehreren Gesichtspunkten, aus denen sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ergibt. Sie werden also berücksichtigt, entscheiden aber nicht allein über die Höhe.
Nein. In der Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung bleibt es bei den bisherigen Obsorgeverhältnissen. Beantragt der Vater seine Beteiligung an der Obsorge, bleibt die bisher allein damit betraute Mutter vorerst weiterhin allein betraut.
Nein. Für einen Unterhaltsvorschuss müssen Sie den Unterhalt nicht schon im Antrag mit einer genauen Summe angeben. Auch ein noch unbestimmter Unterhaltsantrag, der mit einem Verfahren über die Abstammung verbunden ist, kann die Voraussetzungen für den Vorschuss erfüllen.
Die Kinder- und Jugendhilfe klärt zunächst selbst ab, ob ein konkreter Verdacht auf eine Gefährdung des Kindes besteht; dafür braucht es eine glaubhafte Mitteilung. Sie müssen an dieser Abklärung in gewissem Umfang mitwirken. Erst wenn Sie notwendige Schritte beharrlich verweigern, kann das Pflegschaftsgericht Verfügungen treffen; die Abklärung selbst ist Sache der Jugendhilfe und nicht des Gerichts.
Müssen Sie nach der Aufteilung des ehelichen Vermögens eine Ausgleichszahlung leisten, muss Ihnen das Gericht nach Billigkeit ausreichend Zeit lassen – je nach Lage einige Monate ab Rechtskraft. Müssen Sie eine zugewiesene Liegenschaft erst verkaufen, gehört auch die Zeit für die Suche nach Interessenten dazu. Zu einem Schleuderpreis müssen Sie nicht verkaufen.
Bleibt ein Ehegatte während des Aufteilungsverfahrens in der Ehewohnung, erspart er sich die Kosten einer anderen Unterkunft. Dieser Vorteil ist bei der Aufteilung auszugleichen. Berücksichtigt wird er allerdings nur im Rahmen dessen, was insgesamt billig erscheint.
Der Regelfall ist, dass beide Eltern die Obsorge haben. Bevor davon abgewichen wird, muss bei ausreichender Aussicht auf Erfolg fachkundig beurteilt werden, ob Maßnahmen des Gerichts die Gesprächsbasis zwischen Ihnen verbessern können.
Für eine Änderung müssen Sie keine Gefährdung des Kindes nachweisen. Die Verhältnisse müssen sich aber so gewichtig geändert haben, dass der Wert einer beständigen Erziehung dahinter zurücktritt. Ob das zutrifft, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Nur, wenn sie tatsächlich ausgezahlt wurde. Der Unterhaltspflichtige muss die Auszahlung als Kapitalbetrag nur dann verlangen, wenn die Interessen des Unterhaltsberechtigten deutlich überwiegen – also nur, wenn damit eine finanzielle Notlage der Familie abgewendet würde.
Nein. In einer Vorsorgevollmacht müssen Sie die Art der übertragenen Angelegenheiten klar bezeichnen; Pauschalformeln wie „alle Persönlichkeitsrechte“ oder „alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ genügen nicht. Sie können eine gewöhnliche Vollmacht mit einer Vorsorgevollmacht verbinden, müssen dann aber ausdrücklich anordnen, dass sie im Vorsorgefall weitergilt.
Ja. Anschaffungen, die ausschließlich einem gemeinsamen Kind zugutekommen, gehören zum ehelichen Lebensaufwand, auch wenn sie wertmäßig weit über die Unterhaltspflicht hinausgehen. Die damit zusammenhängenden Schulden werden aber nur in jener Höhe berücksichtigt, die für die Bedürfnisse des Kindes ausreichend gewesen wäre.
Das Gericht kann den Vorschuss für höchstens fünf Jahre gewähren. Innerhalb dieser Grenze soll die Dauer an Ihren Fall angepasst werden – kürzer, wenn typischerweise damit zu rechnen ist, dass die Voraussetzungen wegfallen oder sich ändern. Das Gericht ist dabei nicht frei, sondern an diesen Zweck gebunden.
Nein. Bei einer Vorsorgevollmacht genügt es, wenn in der allgemeinen Vollmacht die Art der Geschäfte angeführt wird, für die sonst eine eigene Vollmacht nötig wäre. Sie müssen also nicht jedes einzelne Geschäft gesondert bevollmächtigen.
Zieht eine betreute Person dauerhaft um, muss der bisherige Haushalt aufgelöst und ein neuer begründet werden. Der Verkauf der Liegenschaft, die derzeit ihr Wohnbedürfnis deckt, darf erst genehmigt werden, wenn über den neuen Haushalt ein zumindest aufschiebend bedingter Vertrag geschlossen ist oder ein unabänderlicher Vertragsentwurf mit Abschlusszusage vorliegt.
Wohnungen und Grundstücke, die Sie während der Ehe angesammelt und vermietet haben, gelten in der Regel als eheliche Ersparnisse und werden aufgeteilt. Wer behauptet, es handle sich um Betriebsvermögen, muss das beweisen. Ein eigenes Vermietungsunternehmen liegt nur vor, wenn viele Objekte mit einer eigenen Organisation und echtem Arbeitsaufwand verwaltet werden.
Ja. Der Vorschuss darf auch dann gewährt werden, wenn der Unterhaltsantrag erst nach der Entscheidung erster Instanz über die Abstammung gestellt wurde, diese aber noch nicht rechtskräftig war. Der Antrag ist deshalb nicht verfrüht.
Ja. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil seine Pflicht in der Vergangenheit mehrmals verletzt und bestreitet er auch im Rechtsmittel, leistungsfähig zu sein, darf das Gericht einen weiteren vollstreckbaren Unterhaltstitel schaffen. Das dient der Rechtssicherheit und vermeidet künftige Streitigkeiten über die Höhe des Unterhalts.
Ja. Die Sonderregel für Unterhaltsvorschüsse in der Corona-Zeit unterscheidet nicht danach, ob der Unterhaltspflichtige durch die Pandemie tatsächlich Einkommen verloren hat. Ein Einkommensverlust muss also nicht nachgewiesen werden.
Ja, unter Umständen. Lässt Ihr Kind eine eigene Wohnung, die es nicht selbst bewohnt, leer stehen, dürfen ihm fiktive Mieteinnahmen angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Vermietung objektiv leicht möglich und zumutbar ist; der Wohnbedarf eines Angehörigen kann sie unzumutbar machen.
Ihr Vermögen selbst müssen Sie nur dann verwerten, wenn Ihr übriges Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Erträge, die Sie aus Ihrem Vermögen zumutbar erzielen könnten, zählen dagegen immer mit. Solche Erträge zu nutzen bedeutet nämlich nicht, das Vermögen selbst anzugreifen.
Ja. Nach dem Ende des Zeitraums, für den bereits Vorschüsse nach der Corona-Sonderregel gewährt wurden, dürfen Sie neu beantragen. Ein neuer Antrag vor Ablauf dieses Zeitraums ist dagegen nicht zulässig, und eine Weitergewährung auf fünf Jahre kommt nicht in Betracht.
Soll die Obsorge dem bisher allein berechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, ist der andere Elternteil jedenfalls Partei des Verfahrens. Dafür müssen Sie keinen eigenen Antrag stellen. Sind beide Eltern dazu nicht in der Lage, kommen vorrangig die Großeltern in Betracht, die dann ebenfalls Partei sind.