Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Auch wenn Sie auf die Scheidungsklage Ihres Partners mit einer eigenen Klage antworten, müssen Sie die Frist von sechs Monaten einhalten. Die Erleichterung, die für Vorwürfe im laufenden Verfahren gilt, kommt Ihnen dabei nicht zugute. Dasselbe gilt für eine Klage auf Ergänzung des Schuldausspruchs.
Im Zweifel gelten Eheverfehlungen nicht als durch Zeitablauf verfallen. Wer die Scheidung begehrt, muss nicht beweisen, dass er die gesetzliche Frist eingehalten hat.
Nein. Widersprechen Sie der Scheidung und berufen sich dabei auf das Fehlverhalten Ihres Partners, gilt das bereits als Antrag, seine Schuld auszusprechen. Anderes gilt nur, wenn ganz besondere Umstände dafür sprechen, dass Sie einen solchen Antrag bewusst nicht gestellt haben.
Ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, beurteilt das Gericht nach dem Zeitpunkt, zu dem die Klage eingebracht wurde. Was sich danach ändert, spielt für diese Frage keine Rolle.
Nein. Schulden, die zum Unternehmen eines Ehepartners gehören, bleiben bei der Aufteilung nach der Scheidung außer Betracht. Das gilt auch dann, wenn dem Betrieb sonst die Zahlungsunfähigkeit droht. So wie das Betriebsvermögen selbst nicht aufgeteilt wird, werden auch die betrieblichen Schulden nicht aufgeteilt.
Nein. Bereits verziehene Verfehlungen können nur zur Unterstützung herangezogen werden. Es muss zumindest eine Verfehlung geben, die weder verjährt noch verziehen ist. Die neuen Vorfälle müssen zusammen mit den alten so schwer wiegen, dass sie die Ehe zerrüttet haben.
Der Anspruch auf Aufteilung entsteht erst, wenn die Scheidung rechtskräftig ist. Ein davor eingebrachter Antrag ist aber nicht schon deshalb unzulässig, wenn die Rechtskraft noch vor der Entscheidung über die Aufteilung eintritt. Auch Ansprüche aus einer vorweg getroffenen Vereinbarung gehören in dieses Verfahren.
Ja, das kann Ihren Unterhaltsanspruch kosten. Geben Sie Dinge, die Sie aus der Ehe wissen und die für Ihren früheren Partner sehr nachteilig sind, an Dritte weiter, kommt es auf Art und Gewicht dieser Angaben, die Art der Weitergabe und die Auswirkungen auf ihn an. Wird sein wirtschaftliches Fortkommen absichtlich schwer gefährdet, kann schon ein einziger Fall genügen.
Nein. Es genügt nicht, dass Ihr Verhalten von außen betrachtet eine schwere Verfehlung ist. Sie müssen sich auch schuldig gemacht haben, und daran fehlt es, wenn ein krankhafter Zustand Ihre freie Willensbildung oder Ihre moralische Widerstandskraft untergraben hat.
Von einem Lebenswandel spricht man erst, wenn sich darin eine Grundhaltung ausdrückt. Das setzt ein über längere Zeit fortgesetztes Verhalten voraus oder eine einzelne Handlung, etwa eine gewerbsmäßige Straftat, die auf eine ehrlose Gesinnung schließen lässt. Der Unterhalt soll nur bei einem besonders schwerwiegenden Verhalten wegfallen.
Ja. Eine gerechte Aufteilung ist nur möglich, wenn das gesamte gemeinsame Gebrauchsvermögen und der gesamte Schuldenstand feststehen. Das Gericht muss außerdem wissen, wie sich das Vermögen entwickelt hat, wer wie viel dazu beigetragen hat und ob einer von Ihnen die Vermögenslage verschlechtert hat.
Nein, nicht unbedingt. Haben Sie Geld weggenommen oder zurückbehalten, weil Sie irrtümlich glaubten, dazu berechtigt zu sein, kann das Ihr Verschulden ausschließen. Dann verlieren Sie den Unterhalt trotz der an sich schweren Verfehlung nicht.
Nein. Auch wenn Sie nur die Abweisung der Klage verlangt und keine eigene Klage eingebracht haben, kann das Gericht ein Mitverschulden Ihres Partners aussprechen. Nur seine Alleinschuld kann dann nicht mehr festgestellt werden.
Ja. Haben beide Seiten den Ausspruch über die Scheidung selbst nicht bekämpft, ist Ihre Ehe bereits rechtskräftig geschieden. Im weiteren Verfahren geht es dann nur noch um die Frage der Schuld, auch wenn kein Teilurteil ergangen ist.
Ja. Auch eine regelmäßig betriebene Privatzimmervermietung gilt als Unternehmen und wird deshalb nicht aufgeteilt. Ob dafür eine Gewerbeberechtigung nötig war oder tatsächlich vorlag, spielt dabei keine Rolle.
Ein Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit und umfasst körperliche wie unkörperliche Sachen, also auch Rechte. Dazu gehört außerdem die Organisation der Absatz- und Bezugsquellen. Den Wert bestimmt maßgeblich auch der gute Ruf des Betriebs.
Ja, aber nur wenn sie sich zu Geld machen lassen. Auch Rechte können zu den ehelichen Ersparnissen zählen, sofern sie einer Verwertung zugänglich sind. Ein bloßes Wohnrecht ist mangels Verwertbarkeit keine eheliche Ersparnis.
Ob ein Grundstück zu einem Unternehmen gehört, hängt davon ab, wofür es der Eigentümer bestimmt hat. Entscheidend ist diese Widmung für Zwecke des Unternehmens. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der andere Ehepartner das Unternehmen betreibt.
Nein. Wer zwei Wohnungen dauerhaft vermietet, betreibt damit noch kein Unternehmen; das Haus fällt daher in die Aufteilung. Von einem Unternehmen spricht man erst, wenn so viele Mietverträge bestehen, dass eine auf Dauer angelegte Organisation nötig wird, etwa mit Hausbesorger und Buchführung.
Nein, nach Ablauf der Jahresfrist nicht mehr. Der von Ihnen genannte Betrag ist der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht entscheiden darf. Einen zunächst unbezifferten Antrag können Sie allerdings auch später noch beziffern und ungenaue Angaben zum aufzuteilenden Vermögen präzisieren.
Nein, jedenfalls nicht mit der Wirkung, dass das Verfahren endet. Aus Ihrem Antrag erwächst auch dem anderen ein Recht auf eine gerichtliche Entscheidung. Ziehen Sie zurück, kann er das Verfahren fortsetzen; nur Sie selbst können dann die von Ihnen gewünschte Aufteilung nicht mehr verlangen.
Nein, nicht zwingend. Wird die Zahlung in Teilbeträgen angeordnet, nimmt das Gesetz einen damit verbundenen Wertverlust grundsätzlich in Kauf. Ob eine Wertsicherung oder eine Verzinsung angeordnet wird, hängt von den Umständen ab; ab Fälligkeit stehen Ihnen Verzögerungszinsen ohnehin schon nach dem Gesetz zu.
Nein. Gibt es kein gemeinsames Gebrauchsvermögen und keine Ersparnisse, weil alles zum Unternehmen gehört, kann Ihnen keine Ausgleichszahlung auferlegt werden. Über diesen Umweg darf ein Unternehmen nicht doch in die Aufteilung einbezogen werden; auch die Wertsteigerung des Betriebs zählt nicht.
Ja. Wenn Sie nach den Umständen mit einer Ausgleichszahlung rechnen müssen oder das Verfahren entsprechend lange dauert, haben Sie in zumutbarer Weise vorzusorgen, dass Sie fristgerecht zahlen können. Sie können sich später nicht darauf berufen, die Frist sei zu kurz gewesen.
Wer die Sachen nach der Trennung allein benützt, hat auch den damit verbundenen Wertverlust zu tragen. Der andere darf dadurch keinen Nachteil erleiden. Für die Bewertung beweglicher Gebrauchsgegenstände ist daher in der Regel der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem die gemeinsame Lebensführung endete.
Nein. Eine von vornherein aussichtslose Zwangsvollstreckung wird vom Gläubiger auch im Inland nicht verlangt. Dass die Vollstreckung unzumutbar war, muss aber der Gläubiger beweisen.
Nein. Nur ein bereits bestehendes Unternehmen ist von der Aufteilung ausgenommen. Was nach den Plänen eines Ehepartners erst später einmal zu einem Betrieb gehören soll, wird aufgeteilt; auch ein bereits stillgelegtes Unternehmen fällt in die Aufteilung, ein verpachtetes dagegen nicht.
Ja. Wurden in einem großen Neubau mehr Räume geschaffen, als für Ihr eigenes Wohnen bestimmt waren, gelten diese zusätzlichen Räume wegen ihrer Vermietbarkeit als eheliche Ersparnisse. Ob sie als Dauerwohnung oder als Ferienzimmer vermietbar sind, macht keinen Unterschied.
Widersetzt sich Ihr Kind der Rückgabe, kann das Gericht sie ablehnen. Voraussetzung ist, dass das Kind alt und reif genug ist, damit seine Meinung berücksichtigt wird. Ob das der Fall ist, entscheidet das Gericht nach eigenem Ermessen; im entschiedenen Fall wurde die Meinung eines Zehnjährigen berücksichtigt.
Wenn Sie sich der Rückgabe des Kindes widersetzen, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, warum ein Hindernis für die Rückführung besteht. Das Gericht sucht solche Gründe nicht von sich aus.