Mietrecht
1.401 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Wo kein Kündigungsschutz gilt, können neben oder an Stelle der gesetzlichen Gründe andere Auflösungsgründe vereinbart werden; diese müssen kein besonderes Gewicht haben. Wegen der weitreichenden Folgen muss eine solche Möglichkeit aber klar vereinbart sein.
Im Vertrag kann vereinbart werden, dass der Mieter die für die vereinbarte Nutzung nötigen behördlichen Bewilligungen selbst einholt. Ein von vornherein aussichtsloses Ansuchen muss er nicht stellen. Dann muss aber er beweisen, dass die Bewilligung gar nicht oder nur unter wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erteilt worden wäre.
Wer Rechte aus einem Mietvertrag verfolgt, handelt im Allgemeinen nicht rechtsmissbräuchlich. Anders ist es, wenn der beanstandete Zustand bis zum Ende der Vertragszeit nur einen ganz unwesentlichen Nachteil bedeutet - eine Klage darauf ist Schikane.
Nein. Unterliegt Ihr Vertrag keinen Schutzbestimmungen, gilt uneingeschränkte Vertragsfreiheit. Die vereinbarten Auflösungsgründe müssen dann nicht das Gewicht eines gesetzlichen Kündigungsgrundes haben.
Der Vermieter. Fehlt eine behördliche Bewilligung, die Sie für den vereinbarten Gebrauch brauchen, muss er sie beschaffen und alles dafür Mögliche unternehmen. Er muss auch beweisen, dass er alle ihm offenstehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat.
Ja. Auch bei vereinbarter Unkündbarkeit ist eine vorzeitige Auflösung zu den gesetzlichen Terminen möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung wegen gewichtiger Gründe in der Person des Mieters nicht zumutbar ist. Die Umstände müssen den gesetzlichen Auflösungsgründen an Bedeutung nahekommen.
Haben Sie beim Pachtvertrag erklärt, das Objekt aus eigener Wahrnehmung zu kennen und auf jede Gewährleistung zu verzichten, erfasst das grundsätzlich auch geheime Mängel. Auf den Verzicht kann sich der Verpächter aber nicht berufen, wenn er bestimmte Eigenschaften zugesagt oder Mängel arglistig verschwiegen hat oder wenn die Mängel die Sache von vornherein völlig unbrauchbar machen.
Ja. Endet das Fruchtgenussrecht, erlischt Ihr Vertrag nicht - der Eigentümer tritt in das Mietverhältnis ein. Unterliegt der Mietgegenstand dem Mietrechtsgesetz, kann er Ihnen nur aus einem wichtigen Grund kündigen.
Zuerst muss der Vermieter beweisen, dass Sie die Unbrauchbarkeit rechtswidrig verursacht haben. Gelingt ihm das, müssen Sie beweisen, dass Sie daran kein Verschulden trifft. Erst dann mindert sich der Mietzins oder entfällt er.
Nein. Wurde vereinbart, dass Sie die fehlenden Zustimmungen der übrigen Miteigentümer zu bewilligungspflichtigen Umbauten selbst einholen, war dieser Mangel bei Vertragsabschluss bereits berücksichtigt. Eine Mietzinsminderung, die sich darauf stützt, ist deshalb ausgeschlossen.
Ja. Ein Bescheid, der den Abbruch des gesamten Bestandobjekts anordnet, ist ein Grund für die vorzeitige Auflösung des Vertrags. Maßgeblich ist der im Bescheid nach außen erklärte Wille, nicht das, was der Verfasser tatsächlich wollte. Die Auflösungsregel ist außerdem nachgiebig: Die Parteien können vereinbaren, dass das Mietverhältnis trotzdem aufrecht bleibt.
Die Einräumung eines Präsentationsrechts wird wie ein Vorvertrag behandelt. Sie unterliegt daher der Umstandsklausel: Haben sich die Verhältnisse wesentlich geändert, kann die Bindung entfallen.
Tritt Ihr Vermieter künftige Mietzahlungen an jemand anderen ab, wirkt das nur, soweit die Miete später überhaupt entsteht. Senkt der Vermieter die Miete danach, verringert sich auch der Betrag, den der neue Gläubiger von Ihnen verlangen kann.
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
Bei einer Verschmelzung gehen alle Rechte und Pflichten auf die aufnehmende Gesellschaft über, und die Vertragspartner müssen das hinnehmen. Für die Erhöhung des Mietzinses bei Geschäftsräumen zählt ein solcher Übergang des gesamten Vermögens nicht. Der Vermieter kann daraus also keine Erhöhung ableiten.
Für eine Werkswohnung muss der Betriebsinhaber über die Wohnung verfügen können und es muss ein Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis bestehen. Nicht notwendig ist, dass Sie weniger als das angemessene Entgelt zahlen. Eine günstigere Vergabe ist bloß möglich, aber keine Voraussetzung.
Wird ein Sportplatz nicht zu geschäftlichen Zwecken vermietet, ist das Mietengesetz darauf nicht anzuwenden. Der besondere Schutz dieses Gesetzes greift in einem solchen Fall also nicht.
Das Mietrechtsgesetz gilt nur für die Miete von Räumen. Mieten Sie ein Grundstück, um darauf einen Geschäftsraum zu errichten, fällt das jedenfalls dann nicht darunter, wenn der Raum nicht für eine dauernde geschäftliche Tätigkeit gedacht war.
Nein. Bleiben bei bisher als Abstellraum genutzten Dachbodenräumen die äußere und innere Gestaltung von Wänden, Decken und Fenstern erhalten und werden nur neue elektrische Leitungen, Parkettböden und statt der Ofenheizung eine Gasetagenheizung eingebaut, liegt kein Umbau vor.
Öffentliche Mittel sind nur solche Gelder, die aufgrund einer gesetzlichen Anordnung der Neuschaffung von Wohn- oder Geschäftsräumen gewidmet sind. Erlöse einer Gemeinde aus dem Verkauf eines privatwirtschaftlichen Unternehmens sowie Mittel für die Fremdenverkehrsförderung oder die finanzielle Sanierung einer Gemeinde fallen nicht darunter.
Ja. Hat ein Mieter eine strafbare Handlung begangen, darf der Vermieter zuerst das Ergebnis des Strafverfahrens abwarten und erst danach kündigen. Dieses Zuwarten schadet ihm nicht; das gilt auch heute, nachdem die frühere Bindung des Zivilrichters an das Strafurteil aufgehoben wurde.
Nein. Eine Tat, die ein Verbrechen darstellt, kann nicht mehr als geringfügig gewertet werden. Bei leichteren Taten hängt es dagegen von den Umständen des Einzelfalls ab, ob sie für eine Kündigung genügen.
Wird Ihnen als Mieter wegen einer unverhältnismäßig hohen Gegenleistung gekündigt, müssen Sie selbst vorbringen und beweisen, welche eigenen Leistungen Sie dem Dritten erbracht haben. Nur solche Leistungen können die Frage der Unverhältnismäßigkeit zu Ihren Gunsten beeinflussen.
Verglichen wird, was der Untermieter Ihnen zahlt, mit dem, was Sie selbst aufwenden. Auf Ihrer Seite zählen der eigene Mietzins und alle weiteren Leistungen mit Geldwert, die Sie dem Untermieter erbringen. Erst dieser Gesamtvergleich zeigt, ob Ihr Gewinn unverhältnismäßig hoch ist.
Nein. Wird ein Unternehmen veräußert und vom Erwerber weitergeführt, ist das kein Kündigungsgrund; im Zweifel steht dann nicht die Ausnützung des Mietrechts im Vordergrund. Anders liegt es nur, wenn der Verkauf bloß vorgeschoben ist, um in Wahrheit das Mietrecht zu übertragen.
Ein Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit. Dazu zählen neben den Betriebsmitteln auch der Standort, der wiederum den Kundenkreis beeinflusst, der Kundenkreis selbst und die Einrichtung.
Nein. Eine Teilkündigung ist zwar möglich, wenn zwischen der Größe der Wohnung und dem Wohnbedarf des Eintrittsberechtigten ein auffallendes Missverhältnis besteht. Dass Nebenräume künftig gemeinsam mit jemandem benützt werden, kann das Gericht aber nicht anordnen.
Nein. Die Beschränkungen des Eigentums im Mietrecht sind weder von ihrer Anlage noch von ihrer Wirkung her eine Enteignung. Weil altes und neues Mietrecht demselben System folgen, kann auch die Rechtsprechung zum alten Recht weiter herangezogen werden.
Mietrechtliche Bestimmungen in den verschiedenen Förderungsgesetzen gehen den Regeln des Mietrechtsgesetzes vor. Sie sind für den von ihnen geregelten Bereich die spezielleren Vorschriften.
Bauwerke, die auf einem gemieteten Grundstück errichtet werden und nicht dauerhaft dort bleiben sollen, gelten als Räume. Damit können die Regeln über die Miete von Räumen zur Anwendung kommen.