Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Behauptet der Schädiger, Sie hätten Ihren Verdienstentgang durch eine andere Beschäftigung oder durch Vorteile verringern können, muss er das behaupten und auch beweisen. Diese Last liegt nicht bei Ihnen als Geschädigtem.
Ja. Ersetzt werden nicht nur die Kosten für die Anschaffung des Grabsteins, sondern darüber hinaus auch die Kosten dafür, das Grabdenkmal zu errichten.
Nein. Die Abgeltung für nicht verbrauchten Urlaub wird auf Ihren Anspruch gegen den Schädiger auf Ersatz des Verdienstentgangs nicht angerechnet. Sie behalten also beides.
Ja. Die Kosten eines Grabmals gehören zu den Kosten, die der Schädiger nach dem Tod des Verletzten zu ersetzen hat.
Nein. Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie Leistungen der Sozialversicherung oder ähnliche Förderungen nicht in Anspruch nehmen. Diese Leistungen sollen Ihnen zugutekommen und nicht den Schädiger entlasten.
Nicht ohne Weiteres. Eine Operation, die zusätzliche Schmerzen bringt und deren Ausgang ungewiss ist, ist Ihnen nicht zumutbar; im entschiedenen Fall ging es um die operative Versteifung eines Sprunggelenks. Sie müssen sich einer solchen Behandlung also nicht unterziehen, um den Schaden gering zu halten.
Ersatz bekommt, wer zur Tragung der Begräbniskosten verpflichtet ist oder wer sie tatsächlich bezahlt hat.
Nein. Leistungen der Sozialversicherung sollen Ihnen als Versichertem zugutekommen, nicht dem Schädiger. Er kann sich also nicht darauf berufen, dass ein Versicherungsträger bereits geleistet hat.
Auch die Verschaffung einer angemessenen Wohnung zählt zu den Unterhaltsleistungen. Fällt sie durch den Tod weg, ist dieser Verlust zu ersetzen.
Nein. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und vergleichbare Leistungen werden auf Ihren Schadenersatz nicht angerechnet. Das gilt auch für die Sondernotstandshilfe und für die Zusatzrente aus der Kriegsopferversorgung.
Als hinterbliebener Ehegatte haben Sie Anspruch auf Ersatz für die Beistandsleistungen, die Ihnen ohne den Tod zugutegekommen wären. Es geht dabei um die gegenseitige Hilfe in der Ehe.
Für den Ersatzanspruch von Kindern nach dem Tod der Mutter kommt es darauf an, welche Unterhalts- und Pflegeleistungen ihnen tatsächlich entgangen sind. Auch die konkret entgangene Betreuung ist ersatzfähig. Es zählt also nicht nur das Geld, sondern auch die weggefallene Versorgung.
Wird die Person getötet, die den Haushalt geführt hat, können die Hinterbliebenen den Wert dieser Arbeit ersetzt bekommen. Gerechnet wird dabei mit dem, was eine Ersatzkraft brutto kosten würde.
Geschützt sind Sie gegen jede Gefährdung wirtschaftlich bedeutsamer Beziehungen. Die Behauptung muss sich nicht unmittelbar mit Ihrer wirtschaftlichen Lage befassen; es genügt, wenn sie mittelbar wirtschaftliche Nachteile nach sich ziehen kann. Fehlt jeder Bezug zu Ihrer wirtschaftlichen Wertschätzung, ist sie dagegen nicht erfasst.
Eine Berichterstattung, die der Unschuldsvermutung widerspricht, verletzt das Gebot der Sachlichkeit. Sie lässt sich auch nicht mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung rechtfertigen.
Nein. Ersatz für entgangenen Unterhalt bekommt nur, wem der Getötete nach dem Gesetz Unterhalt schuldete. Eine Verlobte oder Lebensgefährtin hat keinen solchen gesetzlichen Anspruch und kann daher auch keinen Ersatz verlangen.
Ersetzt wird, was Sie zahlen müssen, um eine gleichwertige Sache wieder anzuschaffen, nicht der niedrigere Verkaufswert. Bei einem Totalschaden müssen Sie nicht vorhaben, tatsächlich ein Ersatzstück zu kaufen. Ein allfälliger Restwert wird abgezogen.
Grundsätzlich nein. Sie müssen die Verdachtsgründe vor einer Anzeige nicht selbst auf ihre Stichhaltigkeit prüfen und abwägen. Es genügt, dass der Verdacht nicht offenkundig schon widerlegt war. Haften müssen Sie nur, wenn Sie wider besseres Wissen beschuldigt haben oder die Vorwürfe zusätzlich öffentlich verbreiten.
Das Recht auf Ehre ist ein Persönlichkeitsrecht und genießt umfassenden Schutz gegenüber jedermann. Dieser Schutz ist nicht auf die strafrechtlichen Tatbestände oder auf die einzelnen zivilrechtlichen Regelungen beschränkt.
Für eine Mitschuld am eigenen Schaden ist nicht nötig, dass Sie sich rechtswidrig verhalten haben. Es genügt, dass Sie mit Ihren eigenen Gütern sorglos umgegangen sind. Der Schaden wird dann zwischen Ihnen und dem Schädiger aufgeteilt.
Die Meinungsfreiheit rechtfertigt es nicht, einen politischen Gegner mit unwahren Tatsachenbehauptungen herabzusetzen. Das gilt insbesondere, wenn ihm damit ein verwerfliches Verhalten unterstellt wird.
Nein. Auch wenn Sie zuerst angegriffen oder provoziert wurden, wird Ihre eigene ehrverletzende Äußerung dadurch nicht erlaubt. Verständlicher Ärger rechtfertigt sie nicht; Ihnen bleibt der Weg, selbst gegen die Äußerung des anderen gerichtlich vorzugehen.
Für eine Gefährdung müssen Sie nicht nachweisen, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Es genügt, dass die Äußerung geeignet war, solche Nachteile herbeizuführen. Die Aussage über Ihre Ware, das sei ein Dreck, ist dafür geeignet.
Eine rufschädigende Mitteilung gilt auch dann als öffentlich verbreitet, wenn sie nur einer einzigen Person zugeht. Entscheidend ist, dass keine Gewähr dafür besteht, dass diese Person die Mitteilung vertraulich behandelt.
Können Sie Namen und Anschrift des Ersatzpflichtigen aus den Ihnen bekannten Umständen zumutbar und ohne nennenswerte Mühe herausfinden, gilt Ihre Kenntnis bereits zu jenem Zeitpunkt als gegeben, zu dem Sie sie bei einer entsprechenden Erkundigung erlangt hätten. Sie können also nicht einfach zuwarten.
Ja. Die dreijährige Verjährung gilt für alle Schadenersatzansprüche, gleich ob der Schaden durch die Verletzung eines Vertrags oder ohne Vertrag entstanden ist. Sie gilt auch dann, wenn Sie jemand vorsätzlich geschädigt hat.
Die kurze Frist beginnt schon, wenn Ihnen der Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem eingetretenen Schaden erkennbar war oder erkennbar sein musste, wenn also eine Klage objektiv möglich war. Die genaue Höhe des Schadens müssen Sie dafür nicht kennen. Es genügt, dass sich diese ermitteln lässt.
Ihre Kenntnis beginnt erst, wenn Ihnen der Sachverhalt so weit bekannt ist, dass Sie eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen könnten. Vorher setzt die Frist nicht ein.
Ein Steuerberater muss die besondere Sorgfalt eines Fachmanns einhalten. War er jahrelang für Sie tätig, treffen ihn Schutz-, Fürsorge- und Aufklärungspflichten. Schon die beiläufige Äußerung, er wisse von der Sache und das gehe in Ordnung, kann ein Rat sein, für den er einstehen muss.
Wer Erdarbeiten durchführt, muss sich vorher bei den Versorgungsunternehmen erkundigen, wo Leitungen verlaufen, und sich bei Bedarf durch Suchgrabungen Gewissheit verschaffen. Unterbleibt das, haftet der Bauführer für den Schaden. Hat dagegen das Versorgungsunternehmen die Lage der Kabel falsch angegeben, entfällt die Haftung.