Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wer eine Straße gegen Entgelt zur Benützung überlässt, schließt mit dem Benützer einen Vertrag und muss die Straße verkehrssicher erhalten. Behauptet der Betreiber, ihn treffe kein Verschulden, muss er das beweisen. Maßgeblich ist, welche Schutzmaßnahmen objektiv zumutbar sind, nicht seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.
Meist nicht. Wer eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht hat und die Aufgabe an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergibt, haftet nur noch für die Auswahl und unter Umständen für die Überwachung. Er haftet also nur, wenn der Beauftragte für die Aufgabe grundsätzlich ungeeignet war und das erkennbar gewesen wäre; der Beauftragte selbst haftet dem Geschädigten unmittelbar.
Ersetzt wird nur jener Schaden, der durch die widerrechtliche Einwirkung auf Ihren Willen entstanden ist. Er kann darin liegen, dass Sie wegen der Täuschung einen für Sie nachteiligen Vertrag geschlossen haben, oder darin, dass Sie deswegen einen für Sie vorteilhaften Vertrag nicht geschlossen haben.
Nur mit gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage. Auf den Behandlungsvertrag sind zumindest die Regeln über die Vertretungsbefugnis bei Werkvertrag und Bevollmächtigungsvertrag sinngemäß anzuwenden. Lässt sich der Arzt ohne solche Grundlage vertreten, haftet er für den vertretenden Arzt wie für eigenes Verschulden.
Nein. Auch eine bloß schuldrechtliche Beziehung ist gegen Eingriffe Dritter geschützt. Ein Dritter darf den Schuldner nicht dazu bringen, sich vertragswidrig zu verhalten, und darf die Erfüllung auch sonst nicht vereiteln, wenn er das fremde Recht kennt oder es leicht erkennbar ist. Eine besondere Schädigungsabsicht ist dafür nicht erforderlich.
Nein. Wenn Ihr Dienstgeber Ihnen konkrete Anweisungen zur Wartung des Fahrzeugs gegeben hat, müssen Sie sich darüber hinaus kein zusätzliches Wissen selbst beschaffen. Ein Verschulden trifft Sie dann nicht schon deshalb, weil Sie etwas nicht wussten, das Ihnen niemand beigebracht hat.
Ja. Wer in einer Vertragsbeziehung steht, ist besser gestellt: Der Vertragspartner haftet Ihnen für seine Leute wie für sich selbst, und er muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Ohne Vertrag müssten Sie das Verschulden selbst nachweisen, und es gilt ein geringeres Maß an Sorgfalt.
Ein Händler muss die Ware, die er verkauft, kontrollieren und über sie aufklären. Gemessen wird er nicht am Durchschnittsmenschen, sondern am üblichen Standard seiner Branche. Überspannt werden darf das aber nicht: Ein Zwischenhändler muss nicht dieselben teuren Kontrollen führen wie der Hersteller.
Als Geschädigter müssen Sie den Schaden, den Fehler des Fachmanns und den ursächlichen Zusammenhang beweisen. Für den Zusammenhang genügt es, wenn ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Bleibt der Zusammenhang offen, geht das zu Ihren Lasten und nicht zu Lasten des Schädigers.
Nein, nicht allein deshalb, weil er Fachmann ist. Die Regel über Sachverständige begründet weder eine Haftung für den Erfolg noch eine Umkehr der Beweislast. Sie hebt nur hervor, dass an einen Fachmann ein strengerer Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist.
Verletzt jemand eine vertragliche Nebenpflicht, kann sich die Beweislast umkehren. Bei Ärzten gilt das auch für die Pflicht, die Behandlung zu dokumentieren. Ist die Dokumentation zu Umständen lückenhaft, die für den Schaden bedeutsam sein können, muss der Arzt beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
Ja. Je weniger dringend ein Eingriff ist, desto ausführlicher muss der Arzt Sie über mögliche Schäden aufklären. Das gilt auch dann, wenn ein schwerer Nachteil nur sehr selten eintritt. Bei einem dringenden, lebenswichtigen Eingriff darf die Aufklärung dagegen nicht überspannt werden.
Wenn Sie Schadenersatz wegen einer ärztlichen Behandlung fordern, müssen Sie einen Behandlungsfehler beweisen oder zumindest, dass ein solcher sehr wahrscheinlich vorliegt. Gelingt Ihnen das, muss die Gegenseite beweisen, dass den behandelnden Arzt kein Verschulden trifft.
Ja. Wer eine Lenkerprüfung abgelegt hat, wird bei allen Vorschriften rund um das eigene Fahrzeug wie ein Fachmann behandelt. Für Ihr Wissen und Ihre Sorgfalt gilt daher ein strengerer Maßstab als für einen beliebigen Laien.
Ja. Wer als Fachbetrieb eine Auskunft gibt, haftet für den Schaden, der aus einer falschen Auskunft entsteht. Dafür muss keine eigene Zahlung geleistet worden sein; eine Gegenleistung anderer Art genügt.
Ja. Ein Eingriff, der Ihren Zustand verschlechtert, gilt als Körperverletzung. Hat der Arzt Ihre Zustimmung nicht eingeholt, muss er auch für Folgen einstehen, die bei einwandfreier Behandlung eintreten. Nur wenn der Eingriff so dringend war, dass eine Zustimmung nicht eingeholt werden konnte, gilt das nicht.
Ja, aber nicht immer. Ein kostenloser Rat bleibt folgenlos, wenn er aus reiner Gefälligkeit gegeben wurde. Wurde er nicht bloß aus Gefälligkeit erteilt, kann derjenige für den Schaden einstehen müssen.
Zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit besteht nur ein Unterschied im Ausmaß; er lässt sich nur nach dem einzelnen Fall beurteilen. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift ist schon grobe Fahrlässigkeit. Beurteilt wird nach einem sachlichen Maßstab, der sich nach der Stellung im Betrieb richtet; an einen Unternehmer werden dabei besonders hohe Anforderungen gestellt.
Ja, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Verletzung des Kindes auf Behandlungsfehler bei der Geburt zurückgeht. An einen Facharzt wird dabei ein strengerer Sorgfaltsmaßstab angelegt als an einen praktischen Arzt.
Ja. Haben mehrere Personen zum selben Schaden beigetragen, haften sie gemeinsam für das Ganze. Sie können sich daher an einen von ihnen halten und den vollen Betrag fordern.
Ihr Anwalt schuldet den notwendigen Fleiß und die erforderliche Kenntnis der Gesetze, nicht aber die richtige Auslegung jeder Bestimmung. Aufklären muss er Sie dort, wo nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes oder nach einer einheitlichen Übung ein Prozess aussichtslos erscheint.
Ein Mitverschulden trifft Sie nur dann, wenn in den betroffenen Kreisen bereits allgemein bekannt ist, dass jeder vernünftige Mensch solche Schutzmaßnahmen anwendet. Es genügt, dass Sie sich verkehrsgerecht verhalten haben.
Für das Gewicht Ihrer Schuld zählt vor allem, wie groß und wie wahrscheinlich die Gefahr war, die Sie mit Ihrem Verhalten ausgelöst haben. Nicht die Zahl der gesetzten Ursachen entscheidet, sondern die Schwere des gesamten Verschuldens.
Ja. Haben Sie das Geld für die Behebung oder können Sie es leicht beschaffen, dürfen Sie nicht untätig bleiben, wenn der Schädiger oder sein Versicherer offenbar grundlos zögert. Sie müssen dann selbst ohne Verzug klären lassen, ob sich eine Reparatur lohnt, und danach handeln.
Beide tragen einen Teil. Wer in mehrfacher Hinsicht unzulässig überholt, trägt den größeren Anteil. Wer im Gegenverkehr um einige Sekunden zu spät reagiert und auffährt, trägt den kleineren.
Nein, nicht in vollem Umfang. Lösen Sie Ihr Dienstverhältnis schuldhaft und verdienen deshalb weniger als vor dem Unfall, wird Ihnen das angerechnet. Unzufriedenheit mit Anerkennung oder Arbeitsklima genügt dafür noch nicht; die Grenze ist erst überschritten, wenn Ihre Gesundheit darunter litt oder zu leiden drohte.
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei Kindern unter vierzehn Jahren wird geprüft, ob sie im konkreten Fall einsehen konnten, was sie tun; das hängt stark von Alter und geistiger Entwicklung ab. Auch ein Mitverschulden des Kindes darf nur nach Abwägung aller Umstände angenommen werden.
Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.
Ja, das ist möglich. Kinder sind nicht in jedem Fall von der Haftung frei. Es kommt darauf an, wie viel Einsicht das Kind zur Zeit des Unfalls hatte und wie es sich verhalten hat. Den Beweis für ein Verschulden des Kindes muss die Gegenseite erbringen.
Nicht Sie. Bleiben Zweifel, ob Sie als Fahrgast damit rechnen mussten, dass der Lenker nicht mehr voll fahrtüchtig ist, gehen diese Zweifel zu Lasten des Lenkers. Ihn – oder wer für ihn einzustehen hat – trifft die Beweislast für Ihr Mitverschulden.