Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Sie verletzen Ihre Pflicht zur Schadensminderung nur, wenn Sie schuldhaft eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit ausschlagen. Der Schädiger muss nachweisen, dass Sie eine ganz konkrete Verdienstmöglichkeit abgelehnt haben. Der bloße Hinweis, Sie hätten irgendwie etwas dazuverdienen können, genügt nicht.
Es kommt darauf an, ob Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen konnten, dass der Lenker wegen des Alkohols nicht mehr losfahren durfte. Maßgeblich ist, was einer nüchternen, durchschnittlich aufmerksamen Person auffallen würde. Haben Sie mit ihm gemeinsam getrunken und die Menge gekannt, wird das strenger beurteilt.
Nein, nicht ohne weiteres. Ein Wechsel ist Ihnen nicht zumutbar, wenn Sie dadurch Aufstiegschancen und soziale Sicherheit verlieren, die Ihnen Ihre bisherige Stellung geboten hat. Ob eine Umschulung zumutbar ist, hängt immer vom Einzelfall ab, etwa von Einkommen, Alter, Sorgepflichten und Sicherheit des Arbeitsplatzes.
Ja. Wiegt das Verschulden der einen Seite weitaus schwerer, tritt ein nur geringfügiger Sorgfaltsverstoß der anderen so weit in den Hintergrund, dass er unberücksichtigt bleibt. Umgekehrt entfällt die Haftung des anderen ganz, wenn Ihr eigenes Verschulden weitaus überwiegt.
Auch wenn der andere den Unfall verschuldet hat, müssen Sie sich als Halter die Gefahr anrechnen lassen, die von Ihrem eigenen Fahrzeug ausgeht. Ihr Ersatzanspruch verringert sich deshalb um diesen Anteil.
Beide Seiten tragen einen Anteil. Der Fußgänger, der die Straße unvorsichtig überquert, setzt zwar die erste Ursache. Die Gefahr eines Autos, das bei Dunkelheit mit achtzig Stundenkilometern fährt, ist aber nicht gering, sodass der Schaden im Verhältnis eins zu zwei zugunsten des Autofahrers geteilt wurde.
Möglich ist es. Waren beide Beteiligte zum Zeitpunkt des Schadens unmündig und damit nicht deliktsfähig, darf der Ersatzanspruch nicht schon deshalb verneint werden, weil das verletzte Kind selbst Anlass gegeben hat. Für das geschädigte Kind gelten dieselben Billigkeitsgesichtspunkte wie für das schädigende.
Ja, aber kaum. Wer im Ortsgebiet um rund zehn Prozent zu schnell fährt, kann sich nicht darauf berufen, jede gebotene Sorgfalt beachtet zu haben, und haftet daher grundsätzlich. Gegenüber einem krassen Fehlverhalten des Fußgängers fällt dieses geringe Fehlverhalten bei der Aufteilung aber nicht ins Gewicht.
Nein. Die bloße Zahl der Übertretungen taugt nicht als Grundlage für die Aufteilung des Verschuldens. Es kommt auf die Bedeutung der verletzten Vorschrift und den Grad der Fahrlässigkeit an; die Verletzung des Vorrangs wiegt dabei schwerer als eine Geschwindigkeitsüberschreitung oder eine verspätete Bremsreaktion.
Ja, das ist ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot. Gegenüber einem schweren Fehler des anderen, etwa einem Überholversuch bei staubbedingt schlechter Sicht mit deutlichem Überfahren der Fahrbahnmitte, fällt es aber nicht ins Gewicht. Ab einem gewissen Abstand zur Fahrbahnmitte lässt sich der Verstoß allerdings nicht mehr vernachlässigen.
Ja. Bei der Aufteilung der Schuld nach einem Verkehrsunfall zählen vor allem die Größe und die Wahrscheinlichkeit der ausgelösten Gefahr sowie das Gewicht der verletzten Vorschrift für die Sicherheit im Verkehr. Auch der Grad der Unachtsamkeit jedes Beteiligten fließt ein.
Ja, den ersten Schritt müssen Sie machen. Die Aufsichtsperson haftet nur bei eigenem Verschulden, und Sie müssen nachweisen, dass die Aufsicht vernachlässigt wurde. Danach muss die Aufsichtsperson ihre Schuldlosigkeit beweisen. Umstände, die eine besonders strenge Aufsicht nötig machten, müssen ebenfalls Sie behaupten und beweisen.
Strengere Anforderungen gelten dann, wenn nach den Umständen mit einem schädigenden Verhalten zu rechnen ist. Das kann an den Eigenschaften des Kindes liegen oder an einer besonderen Gefahrenlage. Bei verhaltensauffälligen oder beeinträchtigten Kindern können weitergehende Maßnahmen nötig sein.
Nein, darauf können Sie sich nicht verlassen. Bleibt ein Fußgänger in der Straßenmitte kurz stehen und blickt zu Ihnen, dürfen Sie deshalb nicht aufhören zu bremsen. Sein irreführendes Verhalten wird Ihnen zwar nicht als Verschulden angelastet, Sie haben aber auch nicht jede gebotene Sorgfalt angewendet.
Für die Aufteilung der Schuld ist entscheidend, wie schwer Ihr Fehler wiegt. Dazu kommt, wie wichtig jene Verkehrsvorschrift ist, gegen die verstoßen wurde, allgemein und im konkreten Fall. Aus beidem ergibt sich Ihr Anteil am Schaden.
Vor allem den Gegenverkehr; der nachfolgende Verkehr ist davon nicht geschützt. Erfasst sind aber auch andere, etwa Verkehrsteilnehmer aus dem Querverkehr, erlaubt nach links Abbiegende und überholte Fahrzeuge. Unter Überfahren einer Sperrlinie darf grundsätzlich nicht überholt werden.
Ja, sie wird berücksichtigt. Eine freiwillige Haftpflichtversicherung gilt als Vermögen des Schädigers und fließt in die Billigkeitsabwägung ein. Soweit die Versicherung deckt, wird der Schädiger wirtschaftlich nicht belastet. Ein nur teilweiser Ersatz bleibt trotzdem möglich, und mehr als die Versicherungssumme kommt nicht in Betracht.
Die Strafbestimmung über den Betrug schützt auch Ihr Vermögen. Wurden Sie getäuscht und haben deshalb über Ihr Vermögen verfügt, ist der Schaden unmittelbar dadurch veranlasst. Das gilt auch dann, wenn Sie den Schaden zunächst selbst getragen und dann auf Dritte weitergegeben haben.
Die Regeln über das Überqueren der Fahrbahn sollen Zusammenstöße zwischen Fußgängern und anderen Verkehrsteilnehmern verhindern. Der Oberste Gerichtshof wendet sie sinngemäß auch auf Geh- und Radwege an. Wer einen solchen Weg zum Überqueren betritt, muss daher ebenso auf herannahende Fahrräder achten.
Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.
Ein schwereres Verschulden wird nicht vermutet. Absicht müssen Sie als Geschädigter immer beweisen. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, beurteilt dagegen das Gericht nach der Lage des Falls.
Der Ersatz für entgangenen Verdienst ist so zu berechnen, dass Ihnen unterm Strich netto gleich viel bleibt wie bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit. Dabei sind einerseits die Abzüge von Ihrem Einkommen zu berücksichtigen, andererseits die Steuern und Abgaben, die auf den Ersatzbetrag entfallen. Sind beide gleich hoch, ist im Ergebnis der Bruttolohn zu ersetzen.
Ja. Es macht keinen Unterschied, ob der Helfer aufgrund seines Fachwissens selbständig arbeitet und Ihr Vertragspartner ihm gar keine näheren Anweisungen geben kann. Entscheidend ist, dass der Helfer für ihn tätig wird.
Ja. Für Schäden aus dem Betrieb eines Fahrzeugs gilt eine weiter gehende Haftung für Hilfspersonen als sonst im bürgerlichen Recht. Der Halter steht daher auch für Personen ein, für die er sonst nicht einstehen müsste.
Nur, wenn der Helfer wirklich für ihn tätig war. Es genügt jeder Auftrag oder Werkvertrag, ein Dienstvertrag ist nicht nötig. Der Helfer muss aber in den Bereich des Auftraggebers eingegliedert und in dessen Aufgabengebiet tätig geworden sein, und seine Untüchtigkeit muss mit dieser Aufgabe zusammenhängen.
Ja, wenn die Tat in jenen Aufgabenbereich fällt, den die Firma vertraglich übernommen hat. Dann steht sie für den Schaden ein, den ihr Helfer verschuldet hat. Für Taten, die damit nur äußerlich zusammenhängen, haftet sie nicht.
Ja. Montieren die Leute eines Autohändlers auf einen zum Verkauf bestimmten Gebrauchtwagen schadhafte Reifen, hat der Händler für ihr Verschulden einzustehen – auch dann, wenn zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststeht, wer der Käufer sein wird. Dasselbe gilt für den Verkäufer von Eigentumswohnungen, die er errichten ließ.
Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.
Ja. Erstellt der Architekt für Ihr Bauvorhaben die Pläne, wird er dabei für Sie tätig. Sein Verschulden bei Planung, Koordination und Bauaufsicht müssen Sie sich gegenüber den ausführenden Unternehmen zurechnen lassen.
Ja. Wer einen Vermittler oder Vertreter einsetzt, muss sich dessen Verhalten beim Anbahnen und Abschließen des Vertrags zurechnen lassen. Das gilt auch für Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten vor dem Vertragsabschluss und für irreführendes Verhalten. Auch selbständige Berater werden zugerechnet, wenn sie im Pflichtenkreis des Unternehmens tätig werden.