Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Eine Reaktion, die nur um einen Sekundenbruchteil verspätet ist, bleibt ohne Belang. So wurden Verspätungen von 0,4 bis 0,9 Sekunden beurteilt. Ein Operieren mit Sekundenbruchteilen wird abgelehnt, weil es dem tatsächlichen Unfallgeschehen nicht gerecht wird.
Eine Reaktionszeit von einer Sekunde genügt, wenn Sie nicht zu angespannter Aufmerksamkeit verpflichtet sind. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wird also mit einer Sekunde gerechnet.
Nein. Welches Warnzeichen ein Einsatzfahrzeug verwenden muss – das Blaulicht, das Folgetonhorn oder beide zugleich –, hängt von der jeweiligen Lage ab. Eine starre Regel gibt es dazu nicht; entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Ja, das ist möglich. Schaltet der Lenker eines Einsatzfahrzeugs das Folgetonhorn nicht ein, kann ihn daran ein Verschulden treffen. Das gilt vor allem dann, wenn die Sichtverhältnisse schlecht sind und andere ihn deshalb nicht rechtzeitig wahrnehmen können.
Diese Regel trägt dem Umstand Rechnung, dass an Gleise gebundene Fahrzeuge nicht ausweichen können. Sie haben zudem in der Regel ein geringeres Bremsvermögen als andere Fahrzeuge.
Ein Vorrangzeichen darf auch dort aufgestellt werden, wo zwei parallel verlaufende Straßen zusammengeführt werden. Es ist also nicht auf klassische Kreuzungen beschränkt.
Eine auf einem Weg angebrachte Stacheldrahtabsperrung zählt nicht zu den Gegenständen, die auf der Straße stehen oder liegen. Das Gefahrenzeichen für andere Gefahren muss deshalb nicht aufgestellt werden. Die Absperrung muss aber ständig gut erkennbar sein.
Ja. Kommt Ihr Fahrzeug beim Einbiegen quer zur Fahrbahn zum Stillstand, müssen Sie die dadurch geschaffene Gefahr auf wirksame Art anzeigen. Das gilt auch dann, wenn es sich nicht um eine Freilandstraße handelt.
Die Kennzeichnungspflicht trifft die Verfügungsberechtigten. Das sind vor allem jene Personen, von denen erwartet werden kann, dass sie den Gegenstand, auf den sie Einfluss haben, als Verkehrshindernis kenntlich machen. Bei einem gefährlich abgestellten Container können daher der Lieferant und der Empfänger haften, wenn die Kennzeichnung fehlt.
Nein. Auch wenn Gegenstände mit rückstrahlendem Material ausgestattet oder sonst beleuchtet und dadurch erkennbar sind, darf die Kennzeichnung nur dann unterbleiben, wenn sie so am Straßenrand gelagert werden, dass niemand gefährdet oder behindert wird.
Weil die freie politische Debatte für die Demokratie wesentlich ist, sind die Grenzen zulässiger Kritik bei einem öffentlich auftretenden Politiker weiter gezogen als bei einer Privatperson. Wer Politik betreibt, setzt sich unvermeidlich der genauen Beurteilung durch Journalisten, Publikum und politische Gegner aus. Ein Spitzenkandidat muss daher auch humorvoll-satirische Kritik hinnehmen.
Nein. Ein Bankett, das nur auf gewissen Strecken als Fußweg benützbar ist, muss von einem Fußgänger nicht benützt werden. Es gilt insoweit nicht als Weg, auf den Sie verwiesen sind.
Wenn Sie sich mehrdeutig äußern, müssen Sie jene Deutung gegen sich gelten lassen, die für Sie am ungünstigsten ist. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre Aussage auch harmlos verstanden werden könnte.
Der Beweis, dass eine Behauptung wahr ist, gilt schon dann als erbracht, wenn der Inhalt der Mitteilung im Wesentlichen bestätigt wird. Es kommt also auf den Kern und nicht auf jede Einzelheit an.
Ja. Jeder Soldat handelt im Dienst als Organ des Bundes, gleichgültig welche Tätigkeit er gerade ausführt. Schäden, die er im Dienst verursacht, fallen daher unter die Amtshaftung; Ihr Anspruch richtet sich gegen den Bund.
Eine Behörde kann nicht nur für falsches Handeln haften, sondern auch dafür, dass sie untätig geblieben ist. Voraussetzung ist, dass ihr dabei ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Nein. Wurde Ihr Ehemann getötet und erzielen Sie einen Vermögensvorteil, weil Sie das durch seinen Tod erworbene Vermögen verkaufen, müssen Sie sich diesen Gewinn nicht anrechnen lassen.
Derjenige, der sich darauf beruft. Wendet der beklagte Arbeitnehmer ein, seine Haftung sei wegen eines Arbeitsunfalls ausgeschlossen, muss er die Voraussetzungen dafür beweisen, insbesondere den Arbeitsunfall und seine Stellung als Aufseher. Die Behauptungs- und Beweislast trifft immer den, der durch den Haftungsausschluss begünstigt wird.
Ja. Wer als Bauleiter zulässt, dass ihm unterstellte Arbeiter in einer vorschriftswidrig angelegten, nicht abgestützten und teilweise mit Wasser gefüllten Grube arbeiten, handelt grob fahrlässig. Gleichgültigkeit gegenüber den Schutzvorschriften wiegt bei besonders gefährlichen Arbeiten besonders schwer.
Als Aufseher im Betrieb kommt nur in Frage, wer andere Beschäftigte oder wenigstens einen Teil des Betriebs zu überwachen hat. Wer keine solche Überwachungsaufgabe hat, ist kein Aufseher.
Die Landespartei. Hat die Gemeindeorganisation keine eigene Rechtspersönlichkeit und ist sie nur eine örtliche Untergliederung der Landespartei, gilt die Landespartei als Veranstalterin des Festes. Sie ist damit die richtige Gegnerin für Ihre Ansprüche.
Ja. Zahlt der Dienstgeber Ihren Bezug weiter, obwohl Sie durch einen Dritten verletzt wurden, geht Ihr Ersatzanspruch gegen den Schädiger in diesem Umfang auf den Dienstgeber über. Das gilt auch bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Je größer eine erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbare Gefahr für Leib und Leben ist, desto rascher und energischer müssen die zuständigen Organe einschreiten. Gleichzeitig wiegt der Einwand, Abwehrmaßnahmen seien nicht zumutbar, umso weniger.
Für jede gefährliche Unebenheit der Fahrbahn. Das Gefahrenzeichen für Querrinnen oder Aufwölbungen nennt seine Anwendungsfälle nur beispielhaft. Es darf daher auch vor einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder vor einer Bodenschwelle zur Verringerung der Geschwindigkeit aufgestellt werden.
In der Regel ja. Veröffentlicht ein Medium Informationen Dritter über Sie, verlangt die journalistische Sorgfalt zumindest dann Ihre Stellungnahme, wenn keine besonderen Gründe für die Verlässlichkeit des Informanten sprechen. Wie weit die Nachforschungspflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab.
Jeder Schaden, der durch die typischen Gefahren eines Werks entsteht, fällt unter die Haftung für Bauwerke.
Mehrere handeln auch dann gemeinschaftlich, wenn sie sich zwar nicht über eine Schädigung, wohl aber über die gemeinsame Durchführung eines bestimmten Vorhabens verständigt haben. Entsteht bei dessen Verwirklichung ein nicht beabsichtigter Schaden, trifft die Verantwortung alle Beteiligten.
Nein. Werden Alarmanlage, Balkenschloss und Geheimnummer erst nach Abschluss der Tat angeschafft, fehlt der ausreichende Zusammenhang mit der gefährlichen Drohung. Solche Maßnahmen dienen auch nicht der Abwehr eines konkreten, unmittelbar bevorstehenden Schadens.
Ja. Wurde ein Produkt so hergestellt, wie es den einschlägigen Normen oder anderen technischen Standards entspricht, spricht das dafür, dass es fehlerfrei ist. Ein Produkt ist auch nicht schon deshalb fehlerhaft, weil später ein verbessertes auf den Markt gekommen ist.
Nein. Stehen Ihnen für dieselbe Verletzung Entschädigungen nach mehreren Gesetzen zu, werden die bereits erwirkten Beträge wechselseitig angerechnet. Das gilt etwa zwischen der Entschädigung nach dem Mediengesetz, dem Ersatz nach dem Urheberrecht und jenem nach dem Datenschutzrecht.