Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Kosten, zu deren Ersatz Sie verurteilt wurden, mindern Ihr Vermögen und können daher als Schaden gegenüber einem Dritten geltend gemacht werden, wenn dieser sie verschuldet hat. Dasselbe gilt für Ihren eigenen zweckmäßigen Aufwand im Vorprozess. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung des Dritten, die für das Vorverfahren mitursächlich war.
Nein, allein deshalb nicht. Dass viele Schifahrer von der markierten oder präparierten Piste abweichen, löst für die so entstandene Abfahrt noch keine Sicherungspflicht aus. Eine Pflicht kann nur bestehen, wenn wegen dieser Ausfahrt für die Benützer nicht erkennbar ist, dass sie die Piste verlassen.
Bei der Berechnung eines Schadens gilt der Grundsatz, dass Vorteile gegenzurechnen sind. Was Sie durch das schädigende Ereignis an Vorteilen erlangt haben, mindert also Ihren Ersatz.
Ja, wenn dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird. Solche Bauarbeiten sind dann wie ein Verkehrshindernis zu kennzeichnen. Leiteinrichtungen auf der Straße und eine Schlauchbrücke gelten dagegen nicht als Verkehrshindernis.
Sie reicht grundsätzlich nur so weit wie der von ihm organisierte Schiraum, also die ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Pisten und die ausdrücklich gewidmeten Schirouten. Das freie Gelände außerhalb davon und sogenannte wilde Abfahrten muss er nicht sichern. Die Grenze ist der Pistenrand, der natürlich gegeben oder durch eine Randmarkierung erkennbar gemacht sein kann.
In der Regel nicht. Bei Schiwegen ist eine Randsicherung nur ausnahmsweise dort nötig, wo die Gefahr einer erheblichen Verletzung auch für einen verantwortungsbewussten Benützer besonders hoch ist, etwa in gefährlichen Kurven oder bei Steilabbrüchen. Steile Böschungen müssen daher meist nicht gesichert werden.
Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Nach dem strengeren Maßstab eines Fachmanns. Den Betreiber eines Campingplatzes trifft bei der Erfüllung seiner Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Mieter die höhere Sorgfaltspflicht, die für Sachverständige gilt. Diese Pflichten sind Nebenpflichten aus dem Campingvertrag.
Stammt ein Schaden aus dem Bereich, für den Ihr Vertragspartner verantwortlich ist, muss er sich entlasten. Er muss also beweisen, dass er und seine Leute die gebotene Sorgfalt eingehalten haben. Sie müssen ihm sein Verschulden nicht nachweisen.
Das lässt sich nur im Einzelfall beantworten. Zu berücksichtigen sind alle Umstände und die Interessen der Beteiligten, die gewisse Gefahren wegen der damit verbundenen Vorteile bewusst in Kauf nehmen. Ist der Verpflichtete Fachmann, gilt für ihn der strengere Sorgfaltsmaßstab.
Ja. Haben Sie bewiesen, dass im Verhalten des Schädigers bei gewöhnlichen Fähigkeiten eine Sorglosigkeit liegt, muss er selbst beweisen, dass er diese Fähigkeiten im maßgeblichen Zeitpunkt aus besonderen Gründen nicht hatte oder ihm die erforderliche Sorgfalt nicht möglich war. Dasselbe gilt beim Mitverschulden.
Wer als Fachmann ein Gutachten oder eine Auskunft erteilt, haftet dafür grundsätzlich nur gegenüber jenem, der aus dem Schuldverhältnis berechtigt ist. Gegenüber Außenstehenden gehen die Pflichten nicht weiter als bei jedem anderen Schaden auch.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Stehen Ihrem Anwalt zwei Wege offen und führt nur einer davon sicher zum Erfolg, muss er entweder diesen sicheren Weg wählen oder beide Wege gleichzeitig beschreiten. Nur so bewahrt er Sie vor Schaden. Hält er sich nicht daran, verletzt er seine Sorgfaltspflicht und muss Ihnen den Schaden ersetzen.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Ansprüche wegen eines fehlerhaften Gutachtens richten sich daher nicht gegen den Staat.
Ein Notar, der einen Vertrag errichtet, muss sorgfältig arbeiten. Diese Sorgfaltspflicht darf aber nicht überspannt werden. Er muss zum Beispiel nicht nachforschen, ob eine gekaufte Liegenschaft seinerzeit unrechtmäßig entzogen worden ist.
Auch wer eine Vorschrift verletzt hat, die Schäden verhindern soll, haftet dafür nicht ohne weiteres. Es muss ihn zusätzlich ein Verschulden treffen.
Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger ist kein Organ im Sinne des Amtshaftungsrechts. Der Bund haftet daher nicht für ihn. Sie müssen sich an den Sachverständigen selbst halten.
Gibt ein vom Gericht bestellter Sachverständiger schuldhaft ein falsches Gutachten ab, haftet er den Parteien des Prozesses für die Folgen. Ob Ihnen dadurch ein Schaden entstanden ist, hängt davon ab, ob der frühere Prozess für Sie günstiger ausgegangen wäre, wenn das Gutachten in allen begutachteten Punkten richtig gewesen wäre.
Ja. Wer einen Anwalt mit einer Darlehensangelegenheit beauftragt, darf erwarten, dass dieser ihn vor Nachteilen schützt und für die rechtliche und tatsächliche Sicherheit sorgt. Wendet der Anwalt nicht die nötige Aufmerksamkeit auf, muss er dafür einstehen. Ein genau begrenzter Auftrag kann diese Pflicht allerdings einschränken.
Bei einem Rat oder einer Empfehlung geht es um die Bewertung von Tatsachen und die Schlüsse daraus. Dass eine solche Einschätzung falsch war, lässt sich viel schwerer nachweisen als eine falsche Tatsachenmitteilung. Dem Ratgeber steht deshalb ein verhältnismäßig weiter Spielraum zu.
Verfasst ein Rechtsanwalt einen Vertrag und ist die andere Seite ebenfalls anwaltlich vertreten, muss er diese andere Seite nicht über die Folgen des Vertrags aufklären. Er darf annehmen, dass deren Anwalt das Gleiche überblickt. Nur wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem anderen Anwalt die nötigen Kenntnisse fehlen, muss er aufklären.
Für Ihre technischen und rechtlichen Kenntnisse als Lenker gilt ein strenger Maßstab. Besondere Kenntnisse im Umgang mit Löschgeräten werden aber nur von Lenkern erwartet, die Gefahrgut befördern, und nicht von jedem Berufskraftfahrer.
Ein Sachverständiger kann auch Ihnen gegenüber haften, wenn Sie das Gutachten nicht selbst bestellt haben. Voraussetzung ist, dass für den Sachverständigen erkennbar war, dass der Auftraggeber mit dem Gutachten auch Ihre Interessen verfolgt.
Welche Personen sich auf ein Gutachten verlassen dürfen, richtet sich danach, was im Verkehr üblich ist und zu welchem Zweck das Gutachten erstellt wurde. Gegenüber beliebigen Personen haftet der Gutachter nicht. Das gilt im Zweifel auch dann, wenn er weiß, dass seine Stellungnahme verbreitet werden soll.
Ein Unternehmer muss beweisen, dass er alle Pflichten aus dem Vertrag mit aller Sorgfalt erfüllt hat. Das gilt auch für Nebenpflichten und für die Leute, die er zur Erfüllung einsetzt. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, haftet er für den Schaden.
Auch wenn ein Gutachter oder Auskunftgeber weiß oder allgemein damit rechnen muss, dass seine Stellungnahme an Außenstehende weitergegeben wird, haftet er im Zweifel nicht gegenüber beliebigen Personen. Der Kreis der geschützten Personen bleibt begrenzt.
Dass ein Auskunftgeber allgemein damit rechnen muss, seine Information werde irgendwie an Außenstehende gelangen, genügt für eine Haftung ihnen gegenüber nicht. Das gilt auch dann, wenn der Besteller die Auskunft selbst weitergibt.
Nicht jeder, der zu einer Verletzung irgendwie beigetragen hat, haftet als Täter. Täter ist nur, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichem Willen sie beruht. Ein bloßer Beitrag zur Ursache genügt für die Haftung nicht.