Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ein Sachverständiger haftet für einen schädlichen Rat, wenn er ihn nicht bloß aus Gefälligkeit gegeben hat, sondern im Rahmen einer Verpflichtung. Eine solche Verpflichtung liegt auch dann vor, wenn eine Behörde die Auskunft in Ausübung ihrer Aufgaben erteilt.
Nein. Dafür, ob mehrere Schädiger gemeinsam für alles haften, kommt es nicht auf das Gewicht der Schuld an, sondern nur darauf, ob sich die einzelnen Schadensanteile bestimmen lassen. Lassen sie sich nicht trennen, haftet jeder für den ganzen Schaden.
Nein. Das Verbot, ein Recht nur zum Schaden eines anderen auszuüben, durchzieht die gesamte Rechtsordnung. Es gilt daher auch im öffentlichen Recht und in der Sozialversicherung. Auch ein öffentliches Recht kann missbräuchlich ausgeübt werden.
Bei einer Schädigung, die gegen die guten Sitten verstößt, genügt es, dass der Schaden vom bedingten Vorsatz umfasst war. Es ist also nicht nötig, dass der Schädiger den Schaden geradezu angestrebt hat; es reicht, dass er ihn in Kauf genommen hat.
Für einen gemeinsam verursachten Schaden haften nicht nur Mittäter, sondern auch Nebentäter. Es kommt nicht darauf an, ob die Beteiligten einverständlich gehandelt haben; es genügt die Beteiligung an der Ursachenkette.
Nein. Wenn mehrere Personen einen Schaden schuldhaft verursachen und sich die Anteile nicht trennen lassen, haften alle gemeinsam für das Ganze. Wie schwer der Einzelne gefehlt hat, ändert daran nichts. Entscheidend ist nur, ob sich bestimmte Teile des Schadens einem Einzelnen zuordnen lassen.
Der Anteil eines Schädigers am Schaden ist dann bestimmbar, wenn nachgewiesen wird, dass er in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht hat.
Ja. Die gemeinsame Haftung greift nicht nur bei Absicht. Sie greift auch, wenn einzelne Beteiligte nur unachtsam waren und sich ihre Anteile am Schaden nicht bestimmen lassen.
Für eine Auskunft, die jemand aus Gefälligkeit und ohne Bezahlung erteilt, haftet er grundsätzlich nicht. Anders ist es, wenn die Auskunft im Rahmen eines bestehenden Schuldverhältnisses erteilt wird. Das kann auch ein öffentlich-rechtliches sein.
Aus dem Vertrag haftet ein Sachverständiger nur jener Person, die das Gutachten bei ihm bestellt hat. Wer das Gutachten bloß verwendet, ohne es beauftragt zu haben, kann sich auf diese vertragliche Haftung nicht stützen.
Wenn Sie einen Schaden allein bezahlt haben, obwohl mehrere dafür verantwortlich sind, können Sie sich das Geld von den anderen holen. Dieser Rückgriff ist kein gewöhnlicher Schadenersatz. Er verjährt daher nicht in drei, sondern erst in dreißig Jahren.
Ist eine Rechtsfrage noch nicht geklärt und das Gesetz nicht eindeutig, trifft den Rechtsanwalt nur dann ein Verschulden, wenn sein Vorgehen bei sorgfältiger Überlegung nicht mehr vertretbar war. Eine falsche Beurteilung einer komplizierten Materie ist für sich allein noch kein Sorgfaltsverstoß.
Eine über Sie verhängte Geldstrafe ist kein gewöhnlicher Schaden, den Sie auf einen anderen abwälzen können. Dasselbe gilt für eine Geldbuße gegen ein Unternehmen. Sonst wäre der Anreiz geringer, sich an das Strafgesetz zu halten.
Werden Sie von Ihrem Vertragspartner geschädigt, müssen Sie sich als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn eine von Ihnen zur Erfüllung eingesetzte Person durch Sorglosigkeit gegenüber Ihren eigenen Gütern zum Schaden beigetragen hat. Der Schaden wird dann geteilt.
Wer seine Sachen bewusst jemandem anvertraut, muss sich dessen Fehler beim Schaden zurechnen lassen. Übergeben Sie Ware einem Frachtführer, wirkt sich dessen Mitverschulden auf Ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger aus.
Machen Hinterbliebene nach einem tödlichen Unfall Ansprüche geltend, müssen sie sich ein Mitverschulden des Verstorbenen anrechnen lassen. Der Grundsatz, dass ein Verschulden des Vaters die Ansprüche seiner Kinder nicht schmälert, gilt hier nicht. Wendet die Gegenseite ein, den Hinterbliebenen sei gar nichts entgangen, ist das schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs zu behandeln.
Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.
Wer Ihnen einen Schaden zugefügt hat, muss behaupten und beweisen, dass eine Maßnahme zur Verringerung des Schadens allgemein zumutbar gewesen wäre. Wenn ihm das gelingt, müssen Sie beweisen, dass gerade Ihnen persönlich diese Maßnahme nicht zumutbar war.
Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.
Wie schwer Ihr Mitverschulden wiegt, hängt davon ab, wie ernst das Verbot tatsächlich genommen wurde. Wurde es ohnehin von niemandem beachtet, kann Ihr Mitverschulden ganz entfallen. War es dagegen streng eingeschärft und wurde es eingehalten, kann Ihr Verstoß so schwer wiegen, dass das Verschulden des Fahrers dahinter zurücktritt.
Nein. War Ihr sorgloses Verhalten für den Eintritt oder die Höhe des Schadens nicht ursächlich, entlastet es den Schädiger nicht. Diesen Teil muss er voll ersetzen. Nur der Teil, den Sie beide verursacht haben, wird geteilt, wobei Sie dabei in der Regel den größeren Anteil tragen.
Nur ein unabwendbares Naturereignis ist höhere Gewalt. Es muss entweder überhaupt nicht zu verhindern sein oder auch mit äußerster, den Umständen angemessener Sorgfalt und zumutbaren Mitteln in seinen Auswirkungen nicht abzuwenden sein. Es muss außergewöhnlich sein und darf nicht mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommen.
Beweisen muss es derjenige, der sich darauf beruft. Bleibt etwas unklar, geht das zu seinen Lasten. Steht fest, dass beide Beteiligten etwas falsch gemacht haben, wird nur berücksichtigt, was auch erwiesen ist; offene Punkte führen nicht zwingend zu einer Teilung je zur Hälfte.
Trifft den Getöteten ein Mitverschulden, wird der Anspruch der Hinterbliebenen entsprechend gekürzt. Das gilt auch dann, wenn der Verletzte den Angriff provoziert oder durch sein absichtliches Verhalten ausgelöst hat, und ebenso, wenn der Angreifer strafrechtlich wegen Überschreitung der Notwehr verurteilt wurde.
Ein Schutzgesetz muss kein förmliches Gesetz sein. Es genügt jede Rechtsvorschrift, die inhaltlich einen Schutzzweck verfolgt. Auch eine Verordnung kann daher ein Schutzgesetz sein.
Wer eine Schutzvorschrift übertreten hat, haftet auch dann, wenn der konkrete Schaden im Einzelfall nicht vorhersehbar war. Ein Beispiel ist der Einsturz einer Feuermauer durch einen Orkan. Der Zusammenhang zwischen Verstoß und Schaden muss nicht mit voller Strenge nachgewiesen werden.
Ja. Wer Arbeiten auf oder neben der Straße ohne die nötige behördliche Bewilligung durchführt, verstößt gegen eine Schutzvorschrift. Er muss dann beweisen, dass der Unfall auch mit Bewilligung und deren Auflagen passiert wäre. War eine Bewilligung gar nicht erforderlich, entsteht daraus aber keine Haftung.
Ein Schutzgesetz ist nicht nur ein förmlich beschlossenes Gesetz. Darunter fällt jede Rechtsvorschrift, die bestimmte Personen oder Personengruppen vor der Verletzung ihrer Rechtsgüter bewahren soll. Auch behördliche Anordnungen, allgemeine wie an Einzelne gerichtete, können Schutzgesetze sein.
Eine Schutzvorschrift schützt nur jene Personen, die berechtigt in den Gefahrenbereich gelangen. Wer sich unbefugt dorthin begibt, kann sich auf diesen Zweck der Vorschrift nicht berufen. Der Schutzbereich der Vorschrift ist damit beschränkt.
Ja. Auch eine Vorschrift, die sich nur an die Beschäftigten eines Betriebs richtet, kann eine Schutzvorschrift sein. Voraussetzung ist, dass sie auf einem behördlichen Bescheid beruht und Personen vor Gefahren schützen soll. Der Prüfbericht eines Sachverständigen setzt sie nicht außer Kraft.