Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs muss über einen Haftungsausschluss und über Haftungsbeschränkungen entschieden werden. Ist dieses Urteil rechtskräftig, sind solche Einwendungen später nicht mehr zu beachten; dasselbe gilt für den Einwand des Mitverschuldens.
In der Regel nicht. Dass er schlecht erfüllt hat, reicht allein nicht aus, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge davon sind. Ersatz gibt es nur, wenn er darüber hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat, etwa Sie über die Abwicklung nicht wahrheitsgemäß informiert hat, und gerade das für den Prozess ursächlich war.
Das richtet sich danach, was Sie in Ihrer Klage behaupten. Machen Sie einen Schadenersatzanspruch nach dem Wasserrechtsgesetz geltend, entscheidet das ordentliche Gericht. Hat die Behörde Ihr Entschädigungsbegehren im Bewilligungsverfahren abgewiesen, können Sie das Gericht nur unter den besonderen Voraussetzungen des Wasserrechtsgesetzes anrufen.
Ist eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlich, gilt auch jedes weitere Verhalten als Handeln in Vollziehung der Gesetze, das mit dieser Aufgabe innerlich und äußerlich eng genug zusammenhängt. Es kommt also darauf an, wie eng dieser Zusammenhang ist.
Nur bei einem Missbrauch oder einer Überschreitung des Ermessens. Bleibt die Behörde formal im Rahmen, lässt aber tragende Grundsätze der Rechtsordnung außer Acht, trifft sie ein Verschulden. Beruht die Entscheidung dagegen auf einer vertretbaren Auslegung, haftet der Staat nicht.
Ob eine Vorschrift gerade auch Sie schützen soll, hängt vor allem davon ab, ob zwischen Ihnen und der Behörde schon eine besondere rechtliche Beziehung bestand. Betrifft die behördliche Aufgabe eine so große und unbestimmte Zahl von Menschen, dass sie der Allgemeinheit gleichkommt, spricht das gegen einen Schutz gerade zu Ihren Gunsten.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Ja. Wurde Ihr Bauansuchen wegen einer aus Ihrer Sicht rechtswidrigen Änderung der Widmung abgewiesen, müssen Sie das Verfahren bis zum Verwaltungsgerichtshof fortführen. Sonst haben Sie es unterlassen, den Schaden abzuwenden. Wird die Änderung aufgehoben, fällt der Schaden ohnehin weg.
Ja. Auch eine Verordnung kann den Schaden auslösen und damit eine Haftung begründen. Das Gericht muss dabei aber die Verfassungsregeln über die Prüfung von Verordnungen beachten. Trifft das erlassende Organ kein Verschulden, wird der Ersatz dennoch abgewiesen.
Wurde das Vermögen einer betreuten Person durch eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht geschmälert, können Sie als Erbe daraus keine eigenen Ansprüche gegen den Staat ableiten. Diese Fürsorgepflicht schützt nicht Ihr Erbe. Sie können nur jene Ansprüche geltend machen, die schon der verstorbenen Person zugestanden sind.
Sie müssen alle Behelfe nutzen, mit denen sich der Schaden im betreffenden Verfahren noch verhindern oder verkleinern lässt. Ob dieser Behelf im selben Verfahren oder in einem eigenen Verfahren zur Verfügung steht, spielt dabei keine Rolle. Schritte, die erst ein völlig neues Verfahren in Gang setzen, zählen nicht dazu; unterlassen Sie sie, kann Ihnen das aber als Mitverschulden angerechnet werden.
Nicht erst dann, wenn alle Folgen des Schadens eingetreten sind. Weil hier die Kenntnis der Person des Schädigers nicht verlangt wird, beginnt die Frist eher früher als im allgemeinen Schadenersatzrecht.
Für die Frist bei Amtshaftungsansprüchen kommt es weniger darauf an, wann die rechtsverletzende Entscheidung rechtskräftig wurde, sondern darauf, ob über sie endgültig abgesprochen wurde. Wurde ein schädigender Bescheid erst durch den Verwaltungsgerichtshof beseitigt, beginnt die Jahresfrist nicht vor dessen Erkenntnis zu laufen.
Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.
Erst dann, wenn Sie ausreichend sicher wissen, dass Organe der Republik ein Verschulden trifft, oder erkennen müssen, dass Sie ohne eigenes Zutun, etwa ohne fachlichen Rat, nicht mehr erfahren werden. Im Zweifel darf angenommen werden, dass die Aufsicht ihre Pflichten erfüllt.
Das Gesetz sieht eine Reihenfolge vor. Zuerst zählt das Verschulden der Beteiligten, dann eine außergewöhnliche Gefahr des Betriebs und zuletzt die überwiegende gewöhnliche Betriebsgefahr. Fehlen die ersten beiden, entscheidet also, von welchem Fahrzeug die überwiegende gewöhnliche Gefahr ausging.
Nein. Ob Sie auf halbe Sicht fahren müssen, wird danach beurteilt, ob Ihnen ein Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Metern begegnen könnte. Ob Sie tatsächlich anhalten oder langsamer fahren müssen, richtet sich dagegen nach den konkreten Umständen. Diese Pflicht besteht nur, wenn für eine gefahrlose Begegnung nicht genug Raum bleibt.
Auf halbe Sicht müssen Sie nur fahren, wenn die Fahrbahn nicht nur unübersichtlich, sondern auch so schmal ist, dass eine Begegnung voraussichtlich kaum möglich sein wird. Auszugehen ist von Ihrer eigenen Fahrzeugbreite und einem entgegenkommenden Fahrzeug mit der Höchstbreite von 2,5 Metern. Auch parkende Fahrzeuge, Schneeglätte oder stark wechselnde Fahrbahnbreiten können dazu zwingen.
Das Verbot, vor einer Kreuzung zu überholen, wenn Sie sich danach nicht gefahrlos einordnen können, hat einen bestimmten Zweck. Es soll den Vorrang der von rechts kommenden Fahrzeuge sichern. Es dient nicht der Verkehrssicherheit im Allgemeinen.
Wenn Sie an einer Einmündung überholen, obwohl das verboten war, und dabei mit einem Auto zusammenstoßen, das vorschriftswidrig nach links abbiegt, wirkt sich dieser Verstoß nicht zu Ihren Lasten aus. Das Verbot schützt nämlich nur den Querverkehr von rechts, nicht den Linksabbieger. Der Unfall ist daher nicht die Gefahr, wegen der das Überholen verboten ist.
Wurde ein Verbots- oder Beschränkungszeichen ohne die nötige behördliche Verordnung aufgestellt, begründet seine Missachtung keine Haftung gegenüber jemandem, der selbst falsch gefahren ist. Das gilt etwa gegenüber jemandem, der aus einer Grundstückseinfahrt ohne ausreichende Sicht in einem Zug herausfährt, statt sich vorzutasten. Für Vorrangzeichen gelten andere Überlegungen.
Ja, sobald und soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Der Geschädigte kann die Umsatzsteuer dann nicht mehr vom Schädiger verlangen, und dieser hat für die zu viel geleistete Umsatzsteuer einen Rückersatzanspruch. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund eines Urteils oder ohne Urteil gezahlt hat; das gilt auch, wenn der Betrag bereits rechtskräftig zuerkannt war.
Dass ein Höchstgericht in Ihrer Sache entschieden hat, schließt Ansprüche gegen den Staat nicht völlig aus. Gedeckt sind nur jene Entscheidungen der Vorinstanzen, die das Höchstgericht auch rechtlich überprüfen konnte. Für Verhaltensweisen, die es nicht überprüfen kann, etwa die Art der Verfahrensführung, bleiben Ansprüche möglich.
Das hängt vom Verschulden ab. Bei leichter Fahrlässigkeit wird nicht mit Ihren persönlichen Zinsen gerechnet, sondern mit den allgemeinen Kreditkosten oder Anlagezinsen. Bei grobem Verschulden zählt dagegen, ob Sie wegen schlechter Bonität besonders hohe Zinsen zahlen mussten oder besonders hohe Sparzinsen erhalten hätten.
Ob ein Schaden dem Verhalten noch zugerechnet werden kann, wird nach allen Umständen des einzelnen Falls bewertet. In Grenzfällen kommt es vor allem darauf an, wie gefährlich das Verhalten war, wie schwer das betroffene Gut wiegt und wie schwer das Verschulden ist.
Ein Schaden wird nur ersetzt, wenn die verletzte Vorschrift gerade solche Schäden verhindern sollte. Wie weit dieser Schutzzweck reicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern ist im jeweiligen Fall durch Auslegung zu bestimmen.
Ja. Arbeiten mehrere Unternehmer an einem gemeinsamen Arbeitserfolg zusammen und darf der schädigende Unternehmer Ihnen Anweisungen geben, gilt er als Bevollmächtigter Ihres Arbeitgebers. Dann haftet er Ihnen gegenüber genauso eingeschränkt wie Ihr eigener Arbeitgeber.
Für den Haftungsausschluss zählt nicht, ob ein Werkvertrag besteht, sondern ob der Auftraggeber im Aufgabenbereich des beauftragten Unternehmens tätig wird. Übernimmt er dort dessen Aufgaben, tritt er insoweit an dessen Stelle. Dass das nur kurz und in geringem Umfang geschieht, ändert daran nichts.
Stehen zwei Unternehmer einander als Vertragspartner gegenüber, etwa als Käufer und Verkäufer oder als Besteller und Auftragnehmer, ist die Haftung des einen für die Verletzung eines Arbeitnehmers des anderen nicht ausgeschlossen. Anders ist es nur, wenn der Verletzte wie ein eigener Arbeitnehmer in den fremden Betrieb eingegliedert war und dieser ihm gegenüber weisungs- und aufsichtsbefugt war.
Für die Anrechnung von Leistungen wie dem Arbeitslosengeld gilt der Grundsatz der zeitlich kongruenten Deckung. Berücksichtigt wird also nur, was denselben Zeitraum betrifft wie Ihr Anspruch.