Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, aber nur wenn die Tat mit der Vertragserfüllung innerlich zusammenhängt und in den Aufgabenbereich eingreift, den der Gehilfe wahrzunehmen hatte. Dass er dabei gegen eine ausdrückliche Weisung verstoßen hat, ändert nichts. Schädigungen, die er nur bei Gelegenheit begeht, werden nicht zugerechnet.
Wenn er schon durch seine Art die Umgebung weit über das im modernen Leben übliche Maß hinaus gefährdet, muss der Inhaber auch ohne Verschulden für Schäden aufkommen. Das gilt nur, wenn die Gefahr regelmäßig und allgemein besteht, nicht wenn ein harmloser Betrieb im Einzelfall gefährlich wird. Das Unternehmen eines Feuerwerkers zählt dazu.
Es gibt zwei Wege. Der eine vergleicht nur den gemeinen Wert der Sache vor und nach der Beschädigung. Beim Ersatz des vollen Interesses wird dagegen Ihre gesamte Vermögenslage mit und ohne Schadensfall verglichen; dabei zählt der Wert der Sache gerade in Ihrem Vermögen, und auch spätere Ereignisse fließen ein.
Ja, aber nur dafür. Übernimmt ein selbständiger Unternehmer die Aufgaben mit eigenem Organisations- und Verantwortungsbereich, haftet der Wegehalter nur für eigenes Verschulden, etwa wenn er den Unternehmer nicht sorgfältig genug ausgewählt oder eine Überwachungspflicht verletzt hat. Dafür genügt schon leichte Fahrlässigkeit.
Zahlt Ihnen der Arbeitgeber während der Krankheit weiter und ersparen Sie sich im Spital Verpflegungskosten, sind das Vorteile, die Ihren Schaden mindern. Sie werden vom Verdienstentgang abgezogen, bevor der Betrag um Ihre Mitverschuldensquote gekürzt wird. Für diese beiden Beträge gibt es keinen Übergang des Anspruchs auf einen Versicherungsträger.
Nein. Ersetzt wird nur, was tatsächlich aufgewendet wurde. Sind Sie sozialversichert, sind die Behandlungskosten mit jenem Betrag anzusetzen, den der Versicherungsträger geleistet hat. Ein Mitverschulden wirkt sich dann in voller Höhe auch gegen den Versicherungsträger aus.
Ja. Bei Renten wegen einer Körperverletzung oder nach dem Tod eines Unterhaltspflichtigen darf das Gericht auch Zahlungen zusprechen, die erst nach dem Urteil fällig werden. Ändern sich später die Verhältnisse, kann der Zahlungspflichtige die Herabsetzung verlangen. Für einen reinen Vermögensschaden ohne Verletzung gibt es dagegen keine künftige Rente.
Das ist möglich. Auch Beschwerden, die von unbewussten Wunschvorstellungen nach dem Unfall getragen werden, können dem Unfall zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Zusammenhänge nicht bewusst sind oder dass Sie ihnen wegen Ihrer besonderen Veranlagung nicht entgegentreten können.
Sie beginnt mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz und endet mit Ihrem Eintritt in den Ruhestand. Für die Zeit davor wird nur ein tatsächlich entstandener Verdienstentgang ersetzt. Ist in dieser Zeit kein Schaden entstanden, hat sich gezeigt, dass die befürchtete Einbuße nicht eingetreten ist. Gab es mehrere Verfahrensgänge, zählt der Schluss der Verhandlung im letzten Gang.
Nur dann, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung schon jetzt mit einer Änderung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu rechnen ist; darauf muss das Gericht auch ohne Einwand Bedacht nehmen. Bloß mögliche, ungewisse künftige Umstände bleiben außer Betracht. Ändern sich die Verhältnisse später, muss der Zahlungspflichtige selbst darauf dringen.
Welchen Beruf ein junger Mensch in Ausbildung ergriffen und was er damit verdient hätte, lässt sich nur schätzen, indem man annimmt, wie die Dinge gewöhnlich verlaufen wären. Solche Annahmen gehören trotzdem zum Tatsachenbereich und werden vom Gericht wie festgestellte Tatsachen behandelt.
Auch wenn Sie den monatlich berechneten Verdienstentgang zu einem Gesamtbetrag zusammenzählen, wird daraus keine einmalige Abfindung. Für die Verjährung wird Ihr Anspruch weiterhin wie eine laufende Rente beurteilt.
Ja. Ihre Rente von der Sozialversicherung und der Ersatz für entgangenes Einkommen sollen denselben Nachteil ausgleichen, nämlich das Einkommen, das Sie nach der Schädigung nicht mehr oder nur erschwert verdienen können. Deshalb wird die Rente demselben Anspruch zugeordnet wie der Ersatz für entgangenen Verdienst.
Nur ausnahmsweise. Sie müssen darlegen, dass besondere Gründe eine zeitliche Begrenzung oder die Einklagung bloß eines Teilbetrags rechtfertigen. Solche Gründe können auch im Verfahrensrecht liegen. Der Regelfall ist die Bemessung in einem einzigen Betrag.
Vor allem dann, wenn nach dem früheren Verfahren weitere Unfallfolgen eintreten, mit denen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu rechnen war und die damals nicht abschätzbar waren. War das Gesamtbild der körperlichen und seelischen Beeinträchtigung noch nicht absehbar, durften Sie zunächst auch nur einen Teilbetrag verlangen, ohne den Rest zu verlieren. Ob die ergänzende Bemessung zulässig ist, wird im späteren Verfahren beurteilt.
Ja, sie wird angerechnet. Ist zwischen der Teilzahlung und der endgültigen Bemessung der Geldwert deutlich gesunken, wird auch die Teilzahlung entsprechend aufgewertet. Einen eigenen Aufwertungsanspruch hat der Schädiger dadurch aber nicht; es ist bloß ein Umstand, der bei der Bemessung berücksichtigt wird.
Das ist die Ausnahme. Bei dauernden schweren Körperschäden, die Ihr Wohlbefinden und Ihre Lebensfreude auch künftig beeinträchtigen, kann das Schmerzengeld als angemessene Rente zugesprochen werden, etwa bei einer Querschnittlähmung. Voraussetzung ist, dass die Folgen insgesamt bewertbar sind; sind sie bloß noch nicht überschaubar, rechtfertigt das keine Rente. Rente und einmaliger Betrag können nebeneinander zuerkannt werden.
Wird jemand getötet, richtet sich die Dauer Ihres Ersatzanspruchs danach, wie lange die verstorbene Person Ihnen Unterhalt geschuldet hätte. Weil diese Pflicht normalerweise mit ihrem Tod geendet hätte, muss ermittelt werden, wann sie voraussichtlich gestorben wäre. Diesen Zeitpunkt müssen Sie als klagende Partei beweisen.
Verlieren Kinder durch den Tod eines Elternteils Wohnung und Betreuung, sind das nur Teile ihres gesamten Unterhaltsentgangs. Renten der Sozialversicherung werden darauf angerechnet. Übersteigt der übrige Entgang schon die Renten, kann das Gericht den Wert von Wohnung und Betreuung zusätzlich zusprechen.
Zuerst wird vom gemeinsamen Einkommen der Ehegatten der Betrag für die fixen Haushaltskosten abgezogen. Vom Rest wird ermittelt, welcher Anteil auf die einzelnen Familienmitglieder entfiel, und dem Anteil der Ehefrau der vom Mann getragene Fixkostenanteil zugerechnet. Abgezogen wird nicht ihr gesamtes eigenes Einkommen, sondern nur der Betrag abzüglich ihres eigenen Fixkostenanteils; auf das Ergebnis muss sie sich ihre Witwenversorgung anrechnen lassen.
Die Verjährung beginnt erst, wenn der Leistungsanspruch fällig ist, die Unmöglichkeit tatsächlich eingetreten ist und der Schuldner sie erklärt hat oder sie bei der zwangsweisen Durchsetzung festgestellt wurde. Ihr Schaden besteht im endgültigen Verlust des Leistungsanspruchs.
Ja. Klagen Sie neben laufenden Rentenbeträgen auch auf Feststellung der Haftung, unterbricht das die Verjährung für alle noch nicht fälligen künftigen Ansprüche. Sie müssen die Klage dafür nicht laufend ausdehnen. Die Wirkung geht nur verloren, wenn die Feststellungsklage nicht weiterverfolgt oder abgewiesen wird.
Für die dreißigjährige Verjährungsfrist bei Schäden aus Straftaten brauchen Sie keine strafgerichtliche Verurteilung. Wollen Sie sich aber auf Betrug stützen, müssen Sie im Zivilverfahren alle Voraussetzungen behaupten und beweisen. Dazu gehören die Absicht zu täuschen, zu schädigen und sich zu bereichern und zusätzlich Merkmale eines schweren Betrugsfalls.
Ansprüche gegen den Staat wegen eines Fehlers einer Behörde oder eines Gerichts verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie den Schaden kennen und so viel über den Vorgang wissen, dass Sie mit Aussicht auf Erfolg klagen könnten. Wissen Sie, dass Sie ohne eigenes Zutun nicht mehr erfahren werden, müssen Sie selbst tätig werden.
Nein. Geht Ihr Anspruch von Gesetzes wegen auf einen Sozialversicherungsträger über, gilt für ihn dieselbe Frist wie für Sie. Hatte die Frist beim Übergang schon zu laufen begonnen, läuft sie einfach weiter; eine neue beginnt nicht.
Ja, solange ernsthaft verhandelt wird, läuft die Frist nicht weiter; nach dem Abbruch müssen Sie aber sofort klagen. Betrifft die Vergleichsbereitschaft ausdrücklich nur einen Teil Ihrer Forderung, gilt das auch nur für diesen Teil. Für die übrigen Ansprüche sind neun Monate Zuwarten zu lang.
Nein. Soweit der Sozialversicherungsträger Ihnen gegenüber leistungspflichtig ist, geht der Anspruch auf ihn über und Sie selbst können ihn nicht mehr einklagen. Nur was darüber hinausgeht, bleibt bei Ihnen. Deckt sich die Leistung sachlich nicht mit dem Schaden, geht der Anspruch nicht über.
Der Ersatzpflichtige muss den Schaden zunächst samt Umsatzsteuer zahlen, ohne dass es auf einen möglichen Vorsteuerabzug ankommt. Kann der Geschädigte diesen Betrag später als Vorsteuer abziehen, steht dem Ersatzpflichtigen dafür ein eigener Rückersatzanspruch in dieser Höhe zu.
Meist nicht. Die Raumordnungsvorschriften schützen nur den Eigentümer des Grundstücks und seine Rechtsnachfolger. Wer bloß vertraglich mit dem Eigentümer verbunden ist, etwa als Vertragspartner oder Kreditgeber, ist von diesem Schutz nicht erfasst und bekommt reine Vermögensschäden nicht ersetzt.
Ja. Haftet jemand nur aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, gelten gesetzliche Höchstbeträge, und diese Beschränkung ist im Urteilsspruch ausdrücklich anzuführen. Das Gericht muss darauf von sich aus achten. Im Antrag des Halters und seines Haftpflichtversicherers auf Abweisung liegt jedenfalls auch der Antrag, die Haftung auf diese Höchstbeträge einzuschränken.