Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Die dreimonatige Frist, die dem Rechtsträger für die Prüfung Ihrer Amtshaftungsforderung eingeräumt ist, hat auf die Fälligkeit der Forderung keinen Einfluss. Die Forderung wird also nicht erst mit Ablauf dieser Frist fällig.
Ja. Der Antrag, das Ermittlungsverfahren einzustellen, ist im Amtshaftungsrecht als Rechtsmittel zu behandeln. Das ist dort von Bedeutung, wo es darauf ankommt, ob der Geschädigte den Schaden durch ein Rechtsmittel hätte abwenden können.
Klärt ein Rechtsanwalt ein Unternehmen nicht darüber auf, dass es den Schaden noch gutmachen oder mit der Staatsanwaltschaft zusammenarbeiten könnte, kann er für die verhängte Geldbuße haften. Der Strafanspruch des Staates steht einem solchen Schadenersatz nicht entgegen. Sie müssen aber nachweisen, dass die Geldbuße bei richtiger Beratung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht verhängt worden wäre.
Ja. Die unionsrechtlichen Vorschriften über Flugsicherungsdienste bezwecken auch, die Nutzer des Luftraums vor wirtschaftlichen Schäden zu schützen. Verstößt der Dienstleister schuldhaft gegen seine Pflichten, kann die betroffene Fluglinie daher auch einen reinen Vermögensschaden geltend machen.
Der Vorteil, den Sie aus der Sache gezogen haben, mindert den Ersatzanspruch unmittelbar. Er wird also direkt von der eingeklagten Summe abgezogen. Er wird nicht wie eine eigene Gegenforderung behandelt, anders als bei der Rückabwicklung nach einer Wandlung.
Zeigt der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende andere Ursache auf, gilt die Vermutung des Ursachenzusammenhangs nicht mehr; dann müssen Sie beweisen, dass sein Verhalten für den ganzen Schaden ursächlich war. Gelingt Ihnen das, kann er sich nur befreien, indem er beweist, dass der Schaden auch ohne die Übertretung eingetreten wäre. Den Eintritt und die Höhe des Schadens müssen Sie ohnehin beweisen.
Werden Sie durch die Schutzpflichten eines Vertrages geschützt, ohne selbst Vertragspartner zu sein, beruht dieser Schutz auf dem Gesetz. Bei einem Fall mit Auslandsbezug richtet sich das anwendbare Recht deshalb nach den Regeln für Schäden außerhalb von Verträgen und nicht nach dem Vertragsrecht.
Die besonderen Regeln des Gesetzes über die Haftung bei Kraftfahrzeug- und Eisenbahnunfällen können unter Umständen auch auf Ansprüche angewendet werden, die sich aus einem Vertrag im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ergeben. Der Anwendungsbereich ist also nicht in jedem Fall auf die gesetzlichen Ansprüche beschränkt.
Die österreichische Regel, die eine Klage gegen einzelne Organe ausschließt, gilt nur für Organe österreichischer Rechtsträger und wird auf ausländische Amtsträger nicht übertragen. Ob der Amtsträger hoheitlich gehandelt hat, richtet sich nach dem Recht seines Staates. Haftet er auch danach nicht persönlich, wird Ihre Klage nicht zurückgewiesen, sondern abgewiesen.
Nein. Die Regeln über den ordnungsgemäßen Ablauf einer Wahl schützen nicht das Interesse einer Partei daran, dass ihre bezahlte Wahlwerbung wirkt. Wird eine Wahl wegen rechtswidriger Vorgänge bei den Wahlbehörden ungültig oder verschoben, kann eine Partei die vergeblichen Ausgaben deshalb nicht vom Staat zurückfordern.
Ja. Duldet ein Wahlleiter einen Auszählvorgang, den der Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkennt, und muss die Wahl deshalb wiederholt werden, entsteht dem Rechtsträger, für den er tätig war, unmittelbar ein Schaden. Weil die Wiederholung nach den Wahlvorschriften verpflichtend ist, besteht der nötige Zusammenhang für einen Anspruch nach dem Organhaftpflichtgesetz.
Nein. Die Vorschriften über die Bankenaufsicht sollen das Kreditinstitut nicht davor schützen, durch eigene fehlerhafte Geschäftsführung Vermögensschäden zu erleiden. Die gesetzliche Klarstellung zum Haftungsausschluss hat daran nichts geändert.
Die Vorschriften über die Verlegung von Häftlingen aus medizinischen Gründen dienen nicht dem Schutz von Justizwachebeamten. Wird ein Häftling entgegen diesen Vorschriften nicht in eine andere Anstalt verlegt und greift er einen Beamten an, kann darauf keine Haftung gestützt werden.
Nein. Wer einen Eisenbahnkesselwagen nur besitzt, mietet oder untervermietet, betreibt damit keine Eisenbahn, weil ihm die Verfügungsgewalt über den Betrieb samt den Gleisanlagen fehlt. Auch wer bloß Waggons zur Verfügung stellt, ohne selbst Verkehrsdienste zu erbringen, ist kein Betriebsunternehmer.
Für den Ausgleich zwischen mehreren Haftenden nach einem Verkehrs- oder Luftfahrtunfall gelten die besonderen Bestimmungen dieser Gesetze. Sie gehen der allgemeinen Regel über Mitschuldner vor.
Nein, aus dem Besetzungsvorschlag nicht. Der Dreiervorschlag der Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofs gilt als Entscheidung eines Höchstgerichts. Aus solchen Entscheidungen können Ansprüche gegen den Staat wegen fehlerhafter Amtsführung nicht abgeleitet werden.
Nein. Wer die praktische Prüfung für die erstmalige Berufspilotenlizenz abnimmt, handelt dabei nicht als Organ des Staates. Für Fehler dieses Prüfers können Sie den Bund daher nicht nach dem Amtshaftungsgesetz belangen.
Ja. Hat ein Organ rechtswidrig und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, ist seine Rechtsstellung vererblich. Das gilt auch dann, wenn das Organ jenen Zeitpunkt nicht mehr erlebt, zu dem der ersatzpflichtige Rechtsträger den Schaden ersetzt.
Nein, wenn die Tätigkeit im Inland nicht bloß verboten, sondern gerichtlich strafbar ist. Gewinne aus solchen Geschäften werden nicht ersetzt, auch wenn die Tätigkeit im Ausland erlaubt gewesen sein mag. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er hätte die Ersatzpflicht des Staates auf derartige Gewinne erstrecken wollen.
Die Regel über die vorläufige Anhaltung psychisch kranker Rechtsbrecher schützt in der alten Fassung nicht Justizwachebeamte vor Verletzungen. Wurde jemand zu Unrecht in Untersuchungshaft statt in einer dafür vorgesehenen Anstalt angehalten, begründet das gegenüber verletzten Beamten keine Haftung des Staates.
Muss der Bund eine Gefahr beseitigen, weil der dafür Verantwortliche nach dem Wasserrecht seine Pflicht nicht erfüllt, und sind die Kosten bei diesem nicht hereinzubringen, ist der Bund unmittelbar geschädigt. Er kann diesen Schaden gegenüber seinen eigenen Organen geltend machen. Der Schaden ist bereits mit dem Aufwand eingetreten, ohne dass zuerst gegen die Verpflichteten vorgegangen werden müsste; ab diesem Zeitpunkt läuft auch die Verjährung.