Schadenersatz
2.241 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Erfüllt ein privates Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben und haben Sie mit ihm zugleich einen Vertrag über genau diese Tätigkeit, stehen Ihnen beide Wege offen. Sie können den Rechtsträger wegen Amtshaftung in Anspruch nehmen und das Unternehmen wegen Verletzung des Vertrags.
Ja. Vergibt die Ärztekammer Kassenstellen nach Kriterien, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, verletzt sie ein Schutzgesetz und haftet für den daraus entstehenden Schaden. Sie können auch verlangen, dass sie künftige Reihungen unterlässt. Die Reihungsregeln sollen sichern, dass der fachlich Bestqualifizierte zum Zug kommt.
Wenn das gesamte Ausmaß Ihrer körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen noch nicht absehbar ist, dürfen Sie einen Teil des Schmerzengeldes einklagen. In diesem Fall ist es nicht sachgerecht, in diesen Teilbetrag auch die schon bekannten künftigen Schmerzen einzurechnen.
Wenn Sie den Staat wegen eines fehlerhaften Handelns einer Behörde auf Schadenersatz klagen, beurteilt das Gericht selbst, ob dieses Handeln vertretbar war. Es muss sich dabei nicht an die Bewertungen des Verfassungsgerichtshofs zur Schuldfrage halten. Dasselbe gilt für rechtskräftige Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts über behördliche Zwangsmaßnahmen.
Wenn Sie Schadenersatz vom Staat verlangen, weil österreichisches Recht dem Unionsrecht widerspricht, gelten dieselben Fristen wie bei der Amtshaftung. Angemessene Fristen sind dabei zulässig und machen Ihre Rechte nicht wertlos. Sie müssen Ihren Anspruch also rechtzeitig geltend machen.
Nein, wenn die Person als Organ für den Staat oder eine andere öffentliche Stelle tätig geworden ist. Sie müssen sich an den Rechtsträger halten. Auf den Vertrag, durch den die Organstellung überhaupt erst begründet wurde, können Sie sich als Geschädigter nicht berufen.
Erstattet ein Amtssachverständiger ein Gutachten in Erfüllung seiner Amtspflicht, ist das nur dann hoheitliches Handeln, wenn es zu einer hoheitlich zu besorgenden Verwaltungsaufgabe gehört. Nur dann kommt eine Haftung des Rechtsträgers dafür in Betracht.
Nein. Lehnt der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung Ihrer Beschwerde mit der Begründung ab, es hänge nichts von einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ab, trifft er damit bereits eine inhaltliche Entscheidung. Das Amtshaftungsgericht darf das Verschulden des Organs danach nicht mehr eigenständig beurteilen.
Auch bei mehrdeutigen Aussagen ist die Freiheit der Meinungsäußerung zu beachten. Liegt eine bestimmte wahre Deutung nahe, die die damit verbundenen Wertungen als nicht überzogen rechtfertigt, bleibt die entfernte Möglichkeit einer noch stärker belastenden Deutung unbeachtlich.
Bei Schadenersatzansprüchen ohne Vertrag kommt es auf den Ort an, an dem der Schädiger gehandelt hat, bei einem Unterlassen auf den Ort, an dem er hätte handeln müssen. Das gilt für jede Art der Haftung, also auch ohne Verschulden. Auch wenn Ihnen nur ein Vermögensschaden entstanden ist, genügt es nicht, dass er sich in Österreich auswirkt.
Ja. Wenn Sie sich als Bieter gegen eine rechtswidrige Ausschreibung gewehrt haben, können Sie die Kosten Ihrer Vertretung als Schaden fordern. Das gilt auch dann, wenn Ihnen das Ergebnis später in einem Gerichtsverfahren nützt, solange die Maßnahme erkennbar einen anderen Zweck verfolgt hat.
Nein. Die Frist für Ihren Amtshaftungsanspruch wird nur dann gehemmt, wenn es um eine behördliche Entscheidung geht, die rechtskräftig werden kann. Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zählen nicht dazu. Bei solchen Maßnahmen läuft Ihre Frist also weiter.
Nein. Die Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Erwachsenenvertreters schützen die betroffene Person, nicht die Bank. Zahlt ein Kreditinstitut eine Kreditsumme auf das Konto des Betroffenen zu Handen eines untreuen Vertreters aus, kann es diesen Schaden nicht über die Amtshaftung ersetzt verlangen.
Früher wurde die Pflicht des Bauherrn, die Arbeiten zu koordinieren, aus seiner allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet. Heute ist sie in den Vorschriften über die Baustellenkoordination geregelt, die als besonderes Gesetz die frühere Grundlage in diesem Bereich verdrängen.
Nein. Wenn die Ausschreibung rechtmäßig widerrufen wurde und Sie deswegen Schadenersatz fordern, muss die Vergabekontrollbehörde nicht zuvor festgestellt haben, dass die Ausschreibung gesetzwidrig war. Sie können Ihren Anspruch also direkt bei Gericht geltend machen.
Ja. Ihr Aufforderungsschreiben hemmt den Lauf der Frist. Diese Hemmung endet erst, wenn der Bund Ihren Ersatzanspruch eindeutig ganz oder teilweise anerkennt oder ablehnt. Ein unverbindliches Vergleichsangebot genügt dafür nicht.
Ja, aber nur begrenzt. Der Sachverständige, der eine Sache für die Versteigerung schätzt, muss den Verkehrswert richtig ermitteln. Haben Sie wegen eines zu hohen Schätzwerts mehr geboten, als die Sache wert ist, muss er Ihnen den Unterschied zum richtigen Verkehrswert ersetzen. Dass Sie ohne den Fehler vielleicht noch billiger zum Zug gekommen wären, muss er dagegen nicht ersetzen.
Für die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gilt eine eigene gesetzliche Regelung. Diese Regelung wirkt nicht nur im Verhältnis zur geprüften Gesellschaft, sondern auch gegenüber geschädigten Dritten.
Nach der Rechtslage vor der Gesetzesänderung von 2008 war die Aufsichtsbehörde verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen und die vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, wenn darin konkrete Verdachtsmomente auf gesetzwidrige und anlegerschädigende Geschäfte geäußert wurden. Für Sachverhalte davor gilt die spätere Einschränkung nicht. Ob ein Einschreiten geboten war, wird immer aus der Sicht vor dem Ereignis beurteilt.
Ja, das ist nicht allgemein ausgeschlossen. Aus dem Gesetz über die Entschädigung für zu Unrecht erlittene Strafverfolgung ergibt sich kein generelles Verbot, gegen Ihren Anspruch auf Ersatz des Verdienstentgangs eigene Forderungen aufzurechnen.
Nein, nicht nach der besonderen Gefährdungshaftung. Auch das Unternehmen, das die Schieneninfrastruktur betreibt, gilt als befördernde Eisenbahn. Es kann sich daher gegenüber dem Vertragspartner des Eisenbahnverkehrsunternehmens auf den Haftungsausschluss berufen.
Nein. Wird Transportgut beschädigt, das Gegenstand eines Beförderungsvertrags ist, können auch geschädigte Dritte ihre Ansprüche nicht auf die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz stützen. Der Haftungsausschluss gilt auch ihnen gegenüber.
Nein. Wer Arbeitsmittel wiederkehrend überprüft, übt dabei keine hoheitliche Aufgabe aus. Der Staat haftet daher nicht für seine Fehler. Einzustehen hat, wer den Prüfer zur Erfüllung eigener Pflichten eingesetzt hat.
Ja, für das, was Sie bereits geleistet haben. Springen Sie als weiterer Unterhaltspflichtiger ein, weil der Unterhaltspflichtige getötet wurde, gehen die Ansprüche der Hinterbliebenen insoweit auf Sie über. Für erst künftig zu erbringende Leistungen können Sie aber keine Rente zugesprochen bekommen; dafür kommt nur eine Feststellung durch das Gericht in Betracht.
Ja. Wer Ihnen den Schaden ersetzen muss, kann auch dazu verpflichtet werden, Sie von einer laufenden monatlichen Rentenverpflichtung zu befreien. Diese Pflicht entsteht aber jeweils erst dann, wenn die einzelne Rate gegenüber Ihrem Gläubiger fällig wird.
In diesem Fall nicht. Wer das Grundbuch nur benutzt, um sich über das Vermögen seines Vertragspartners zu informieren, ohne selbst ein Recht eintragen zu lassen, wird von den Vorschriften über die richtige Grundbuchsführung nicht geschützt.
Nein. Wendet der Schädiger ein, er habe den Schaden überhaupt nicht verursacht, ist darin der schwächere Einwand bereits enthalten, dass der Schaden zugleich von mehreren Ursachen herrührt. Er muss diesen Einwand nicht gesondert vorbringen.
Schon der erste Schritt im Verfahren über eine Unterbringung gehört zum Unterbringungsverfahren, ebenso die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von einer Unterbringung abzusehen. Beides ist hoheitliche Tätigkeit. Fehler dabei werden deshalb nach den Regeln der Amtshaftung beurteilt, also gegenüber dem Rechtsträger und nicht gegenüber der handelnden Person.
Nein. Ein Revisionsverband hat bei seinen Aufgaben nach dem Genossenschaftsrevisionsrecht keine hoheitlichen Befugnisse. Auch wenn eine Landesregierung diese Rolle übernimmt, ist die Bestellung des Prüfers kein Hoheitsakt, sodass sich daraus keine Amtshaftung ableiten lässt.
Den Bund. Handeln Organe der Landesverwaltungsgerichte in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, wird dieses Handeln für die Amtshaftung dem Bund zugerechnet. Ihr Anspruch richtet sich daher gegen den Bund und nicht gegen das Land.