Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Bekämpfen Sie in Ihrem Rechtsmittel gegen das Urteil auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts, wird dieser Teil als eigenes Rechtsmittel gewertet und ist unzulässig. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist sowohl für die Kosten erster als auch zweiter Instanz unanfechtbar.
Nein. Bleibt Ihre Revision erfolglos, darf der Oberste Gerichtshof die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen nicht überprüfen. Nur wenn er die Entscheidung in der Sache abändert, trifft er selbst eine neue Kostenentscheidung.
Nein. Die Wiederaufnahme ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf und ersetzt kein Rechtsmittel, das Sie nicht erhoben haben. Wer gegen einen Zahlungsbefehl keinen Einspruch erhebt oder eine Rüge unterlässt, kann das später nicht auf diesem Weg nachholen.
Ja, aber erst am Ende des Weges. Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts über Ihre privaten Rechte können die staatlichen Gerichte im selben Umfang überprüfen wie Entscheidungen anderer Vereinsorgane. Vorher müssen Sie allerdings alle im Vereinsstatut vorgesehenen vereinsinternen Instanzen ausschöpfen.
Ihr Verhältnis zum Verein ist privatrechtlich. Greift eine Entscheidung des Vereins in Ihre privaten Rechte ein, prüft das Gericht der Form und dem Inhalt nach, ob sie den Statuten und den zwingenden Gesetzen entspricht. Das gilt auch für Entscheidungen eines Vereinsschiedsgerichts und nicht nur beim Ausschluss.
Ist eine Schlichtung verbindlich vereinbart, wird das im Prozess nur berücksichtigt, wenn die Gegenseite es einwendet. Ist der Einwand berechtigt, führt er zur Abweisung der Klage, weil der Anspruch derzeit nicht eingeklagt werden kann.
Bürgerliche Rechtssachen gehören im Zweifel vor die ordentlichen Gerichte. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, ist eine andere Stelle zuständig.
Das hängt davon ab, worauf Sie sich stützen. Für die wasserrechtlichen Fragen ist die Wasserrechtsbehörde zuständig, für die übrigen Fragen das Gericht. Vor Gericht kommen Sie nur, wenn Sie Ihren Anspruch auf einen privatrechtlichen Titel stützen, etwa auf ein vereinbartes Recht, Wasser zu beziehen.
Ja. Ohne die vorherige Aufforderung an die Finanzprokuratur ist der Rechtsweg unzulässig und Ihre Klage wird zurückgewiesen. Die Klage selbst ersetzt diese Aufforderung nicht, und der Mangel heilt auch nicht dadurch, dass die Frist während des Verfahrens abläuft.
Die Agrarbehörde entscheidet nicht nur darüber, ob ein solches Wegerecht eingeräumt, geändert oder aufgehoben wird. Sie entscheidet auch über bestimmte Streitigkeiten, die aus diesem Rechtsverhältnis entstehen. Für diese Streitigkeiten steht Ihnen der Weg zu den Gerichten nicht offen.
Der Schutz nach dem Wasserrecht gilt nicht für verbaute Grundstücke. Geht es Ihnen also um den Schutz von Gebäuden, können Sie den ordentlichen Rechtsweg beschreiten und die Sache vor Gericht bringen.
An die Wasserrechtsbehörde. Geht es um Rechte, die erst aufgrund des Wasserrechtsgesetzes entstanden sind, sind auch öffentliche Interessen berührt, und dann entscheidet die Behörde. Gegen Eingriffe in ein behördlich bewilligtes Wasserbenutzungsrecht müssen Sie daher dort Abhilfe suchen und nicht bei Gericht.
Befangen ist ein Richter, der sich nicht von sachlichen, sondern von anderen Beweggründen leiten lässt. Es genügt schon, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein entstehen könnte, dass andere als rein sachliche Überlegungen mitspielen. Im Zweifel ist Befangenheit anzunehmen.
Werden Zinsen gemeinsam mit der Hauptforderung eingeklagt, bleiben sie beim Streitwert außer Betracht. Nur wenn ausschließlich Nebenforderungen wie Zinsen geltend gemacht werden, ist deren Betrag maßgebend. Auf den Rechtsgrund der Zinsen kommt es dabei nicht an.
Mit dem Dreifachen der Jahresleistung. Das gilt für Unterhalt und Versorgung ebenso wie für Renten wegen Körperverletzung oder Tötung eines Menschen. Auch bereits fällig gewordene Beträge erhöhen diesen Wert nicht.
Wird eine Räumung nur damit begründet, dass jemand die Wohnung oder das Geschäftslokal ohne jeden Rechtsgrund benützt, gehört dieser Streit nicht zu den Bestandstreitigkeiten. Für solche Klagen sind die Bezirksgerichte daher nicht ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig.
Wohnen Sie seit jeher im Ausland unter einer bekannten Anschrift, an die ohne weiteres zugestellt werden kann, hemmen Sie damit die Rechte anderer nicht. Dass die Zustellung länger dauert, muss die Gegenseite hinnehmen. Ein Abwesenheitskurator darf erst bestellt werden, wenn erfolglos versucht wurde, Sie an Ihrem Wohnort zu erreichen.
Für eine abwesende Person kann das Gericht einen Kurator bestellen. Ein Abwesenheitskurator vertritt sie in allen Angelegenheiten, ein Prozesskurator dagegen nur in dem einen Rechtsstreit, für den er bestellt wurde. Ein Abwesenheitskurator kommt auch dann in Betracht, wenn der Aufenthalt zwar bekannt, eine Zustellung aber nicht möglich ist.
Für die Zuständigkeit kommt es nicht darauf an, auf welche rechtliche Grundlage Sie Ihre Forderung stützen, sondern darauf, wie sie entstanden ist. Auch ein Herausgabeanspruch, den Sie auf Ihr Eigentum stützen, gehört daher dorthin, wenn er seine Wurzeln im früheren Arbeitsverhältnis hat.
Die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte sind keine verbindliche Vorschrift, sondern nur eine gutachterliche Aussage über den Wert anwaltlicher Leistungen im Durchschnittsfall. Das Gericht darf im Einzelfall zum Ergebnis kommen, dass die Ansätze nicht anwendbar sind.
Nein. Entscheidungen über die Verfahrenshilfe können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Das gilt für die Bewilligung, für den Umfang, für die Ablehnung und selbst dann, wenn wichtige Rechtsfragen offen sind.
Auch ein Rechtsmittel, dem der Inhalt fehlt, können Sie im außerstreitigen Verfahren nachbessern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie bewusst und missbräuchlich ein leeres Rechtsmittel eingebracht haben, um sich über die Verbesserungsfrist heimlich mehr Zeit zu verschaffen.
Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Unterschiedliche Ergebnisse in ähnlichen Fällen sind daher kein Grund, das Höchstgericht anzurufen. Das ist nur möglich, wenn das Gericht wesentliche Bemessungsregeln übergangen hat.
Nein. Auch wenn Ihre rechtliche Einordnung nicht zutrifft, prüft das Gericht, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt den Anspruch ganz oder teilweise trägt. Maßgeblich sind die Tatsachen, die Sie vorgebracht haben; ein dabei unterlaufener Fehler schadet nicht.
Nur dann, wenn Sie sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine bestimmte Begründung festgelegt haben. Sonst schadet es Ihnen nicht, wenn Sie den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet haben, solange Sie alle wesentlichen Tatsachen vorgebracht und bewiesen haben.
Über einen Antrag, dem säumigen Gericht eine Frist zu setzen, entscheidet das übergeordnete Gericht endgültig. Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel. Der Oberste Gerichtshof weist ein solches Rechtsmittel zurück, ohne inhaltlich darauf einzugehen.
Ja. Die Tage, an denen sich Ihr Schriftstück auf dem Postweg befindet, werden bei der Fristberechnung nicht abgezogen. Ihr Rechtsmittel muss daher innerhalb der Frist beim Grundbuchsgericht einlangen, es genügt nicht, es am letzten Tag aufzugeben.
Ja, ergänzen dürfen Sie, solange es um denselben Anspruch geht. Weichen die Tatsachen aber so weit ab, dass es nicht mehr dieselbe Sache ist, geht das nicht. Geringfügige Abweichungen schaden dagegen nicht.
Ja. In den ersten beiden Instanzen dürfen bestimmte Funktionäre der Interessenvertretungen für Sie auftreten. Dass sie das berufsmäßig oder gegen Entgelt tun, ist zulässig und keine unerlaubte Rechtsvertretung.
Auch im besonderen Mietverfahren muss das Gericht nicht unbegrenzt von sich aus ermitteln. Es forscht nur so weit nach, wie die Parteien in erster Instanz den Sachverhalt ausreichend konkret vorgebracht haben.