Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nicht als eigenes Begehren. Ob ein Mietobjekt dem Mietrechtsgesetz unterliegt, klärt das Gericht im außerstreitigen Verfahren nur als Vorfrage, soweit das für die beantragte Entscheidung nötig ist. Eine darüber hinausgehende, rechtskräftige Feststellung können Sie damit nicht erreichen.
Ja. Hat die Schlichtungsstelle rechtskräftig darüber entschieden, ob die künftig fällig werdenden Hauptmietzinse gesetzmäßig sind, kann diese Frage in einem späteren Verfahren nicht neu beurteilt werden. Das Gericht ist an die frühere Entscheidung gebunden.
Ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses zustande kam, muss mit Klage im ordentlichen Verfahren geklärt werden. Im Überprüfungsverfahren nach dem Mietrechtsgesetz wird das nur als Vorfrage beurteilt und bindet den späteren Prozess nicht.
Ja, wenn er das nicht berufsmäßig tut. Das Vorrecht der Rechtsanwälte erfasst nur die regelmäßige und auf Gewinn gerichtete Vertretung. Wo ein Gesetz Kammern ausdrücklich zur Beratung oder Vertretung berechtigt, geht das vor, selbst wenn dafür ein Entgelt verlangt wird.
Zu einem fairen Verfahren gehört, dass Sie gehört werden. Das Recht wird nicht nur verletzt, wenn Sie sich gar nicht äußern dürfen, sondern auch dann, wenn die Entscheidung auf Tatsachen und Beweisen beruht, zu denen Sie nichts sagen konnten. Das Gericht muss Ihnen daher wesentliche Vorgänge mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dass Sie bei einer Beweisaufnahme nicht dabei waren, genügt allein noch nicht.
Ja. Holt Ihr Postbevollmächtigter eine hinterlegte Sendung beim Postamt ab, ist die Zustellung wirksam, selbst wenn beim Hinterlegungsvorgang ein Fehler passiert ist. Die Ausfolgung an ihn steht der Übergabe an Sie selbst gleich.
Ja. Wollen Sie feststellen lassen, dass ein Vertrag nichtig ist, müssen alle Vertragsparteien auf der beklagten Seite beteiligt sein. Dass einzelne dem Verfahren nur als Nebenintervenienten beitreten, genügt nicht. Für ein bloßes Zahlungsbegehren gilt das nicht.
Eine Zustellung besteht aus zwei Schritten: Zuerst legt die Behörde in einer Verfügung fest, wer Empfänger ist, danach wird das Schriftstück tatsächlich übergeben. Der zweite Schritt führt nur aus, was im ersten festgelegt wurde.
In manchen Verfahren erforscht das Gericht den Sachverhalt von sich aus. Diese Pflicht endet aber dort, wo Sie überhaupt nichts vorbringen oder Ihr Vorbringen trotz Anleitung durch das Gericht zu unbestimmt bleibt. Sie tragen zwar keine förmliche Beweislast, müssen aber ausreichend konkret schildern, worum es geht.
Nein. Eine Zustellung wirkt nur an einer Adresse, an der Sie sich regelmäßig aufhalten. Ein Büro oder eine Ordination, die Sie nur ein- bis zweimal im Monat aufsuchen, reicht dafür nicht. Auch wenn Sie dafür gesorgt haben, dass die Post dort gesammelt wird und Sie verständigt werden, ändert das nichts.
Ein hinterlegter Brief gilt an dem Tag als zugestellt, an dem er erstmals zur Abholung bereitliegt. Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen Einspruch beginnt erst am Tag danach zu laufen. Haben Sie die Sendung schon vor Beginn der Abholfrist tatsächlich erhalten, zählt der Tag, an dem sie Ihnen zugekommen ist.
Ja, wenn der Brief noch an diesem Tag zur Abholung bereitlag, etwa ab vierzehn Uhr beim Postamt. Entscheidend ist immer der Tag, an dem die Sendung erstmals abgeholt werden kann. Kann sie nicht ausgefolgt werden, weil der Empfänger nicht lesbar ist, liegt sie nicht zur Abholung bereit.
Ihr gewöhnlicher Aufenthalt richtet sich danach, wo Sie sich tatsächlich befinden. Es braucht eine dauerhafte, nicht bloß vorübergehende Beziehung zu diesem Ort, die sich in einer gewissen Dauer und Beständigkeit zeigt und auf überprüfbare persönliche oder berufliche Umstände stützt. Wer im Jahr nur ein bis drei Monate hier ist und sonst im Ausland lebt, erfüllt das nicht.
Nein. Ob ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis bestanden hat, entscheidet die Verwaltungsbehörde und nicht das Gericht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag ungültig war. Auch eine Klage, mit der Ihr Arbeitgeber zur nachträglichen Anmeldung bei der Krankenkasse verpflichtet werden soll, wird deshalb zurückgewiesen.
Waren Sie im ersten Verfahren nicht fachkundig vertreten, dürfen Sie in Arbeitsrechtssachen in der Berufung auch Neues vorbringen. Bieten Sie dafür Ihre Einvernahme an, muss das Berufungsgericht diesen Beweis auch aufnehmen. Das gilt selbst dann, wenn Sie zur Einvernahme in erster Instanz nicht erschienen sind.
Ja. Eine Feststellungsklage bleibt zulässig, auch wenn Sie aus einem größeren Anspruch bereits einen Teil mit Leistungsklage geltend machen könnten. Das gilt besonders, wenn erst einzelne Nachteile entstanden sind und weitere Folgen noch nicht abschätzbar sind.
Nein. Geht es um hoheitliches Handeln, ist der Rechtsweg gegen das handelnde Organ selbst ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, worauf Sie Ihre Klage ausdrücklich stützen, sondern aus welchem tatsächlichen Grund Sie das Organ in Anspruch nehmen. Solche Klagen sind zurückzuweisen, und das ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.
Im gerichtlichen Verfahren zur Kraftloserklärung kann nicht ausgesprochen werden, dass eine Urkunde erneuert wird. Wurde die Urkunde vom Aussteller bereits eingelöst und vernichtet, kommt nicht einmal eine Kraftloserklärung in Betracht. Diese Beurteilung ist nicht offenbar gesetzwidrig.
Als abhandengekommen gelten nur Urkunden, die in fremde und zugleich unbekannte Hände geraten sind. Wissen Sie, wer die Urkunde hat, kommt eine Kraftloserklärung nicht in Betracht. Sie können in einem solchen Fall aber mit einer Klage und einem Antrag auf einstweilige Verfügung vorgehen.
Ja. Sie können sich dem Strafverfahren anschließen, wenn Ihnen aus der Tat irgendein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Täter zusteht. Der Schaden muss nicht genau das treffen, was die Strafbestimmung schützen soll. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, geht das nicht.
Nein. Befangenheit bedeutet, dass sachfremde persönliche Motive eine unparteiische Entscheidung hemmen. Schon der Anschein genügt, Sie müssen dafür aber konkrete Umstände glaubhaft machen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters Zweifel wecken. Dass sich die Rechtsansicht des Richters nicht mit Ihrer deckt, reicht dafür nicht aus.
Nur zum Teil. Geschützt ist, was Sie Ihrem Anwalt zur Information über Ihren Fall geben. Unterlagen, die schon vorher bestanden haben und beim Anwalt nur verwahrt werden, dürfen beschlagnahmt werden.
Nein. Der Haftpflichtversicherer war im Strafverfahren nicht beteiligt und hatte dort kein rechtliches Gehör. Deshalb bindet ihn das Strafurteil im späteren Zivilverfahren nicht. Ähnliches gilt für Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, an deren Verfahren die Beteiligten nicht ausreichend mitwirken konnten.
Nein. In der letzten Stufe können Sie die Tatsachengrundlage nicht mehr angreifen, und dazu gehört auch der geschätzte Wert einer Liegenschaft. Zulässig ist nur die Rüge, das Recht sei falsch angewendet worden, und diese müssen Sie ordentlich ausführen; sonst bleibt Ihr Vorbringen unbeachtet.
Ob ein Streit zwischen Arbeitnehmern vor das Arbeits- und Sozialgericht gehört, hängt davon ab, ob sie bei ihrer gemeinsamen Arbeit in dieselbe Arbeitsordnung eingegliedert waren. Der Begriff der gemeinsamen Arbeit darf nicht eng ausgelegt werden. Es genügt ein Zusammenhang durch denselben Betrieb und dieselbe Arbeitsordnung, ohne den es zu der strittigen Handlung nicht gekommen wäre.
Wie eine Konkurrenzklausel im Einzelfall zu verstehen ist, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Sie wird nicht inhaltlich geprüft und abgewiesen, sondern von vornherein zurückgewiesen, weil der Weg zu den Zivilgerichten dafür nicht offensteht. Auch eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines solchen Begehrens ist nicht zulässig. Ein dennoch geführtes Verfahren wird aufgehoben.
Nein. Hat der Beklagte in Ausübung öffentlicher Aufgaben gehandelt, haftet er Ihnen persönlich nicht. Darüber hinaus steht Ihnen gegen ihn als Organ der Weg zu den Zivilgerichten überhaupt nicht offen. Das gilt auch für private Firmen, denen hoheitliche Aufgaben übertragen wurden.
Nein. Legen Sie erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vor, um zu belegen, dass eine entscheidungswesentliche Feststellung unrichtig ist, verstoßen Sie gegen das Neuerungsverbot. Das gilt auch für ein erstmals in zweiter Instanz vorgelegtes Privatgutachten; es ist keine bloß erlaubte Erläuterung Ihres Berufungsgrundes.
Nein. Das Zivilgericht ist an einen Freispruch nicht gebunden und ebenso wenig daran, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt oder mit einer Diversion beendet hat. Es beurteilt die Tatfrage selbständig, auch wenn das Strafgericht die Tat als nicht begangen ansah.