Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Bei Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen Sie zuerst die vereinsinternen Stellen durchlaufen. Tun Sie das nicht, ist der Weg zum Gericht vorerst versperrt, und das Gericht muss das von sich aus beachten. In der Klage müssen Sie daher konkret schildern, warum der Gerichtsweg schon offen steht, sonst bekommen Sie zuerst die Gelegenheit zur Verbesserung.
Nein. Sind mehrere Kläger nur formell verbunden, also lediglich äußerlich im selben Verfahren, haftet jeder nur nach seinem eigenen Anteil am Streit. Für die Kosten der anderen müssen Sie nicht gemeinsam einstehen.
Jede Seite ihre eigenen. Dringen Sie mit Berufung und Revision zu rund 57 Prozent durch, hebt das Gericht die Kosten gegeneinander auf. Einen Kostenersatz von der Gegenseite gibt es dann nicht.
Nicht schon deshalb. Fragen, zu denen bereits umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs besteht, lassen sich ohne überdurchschnittlichen anwaltlichen Arbeitsaufwand klären. Ein Zuschlag zum Honorar ist dafür daher nicht gerechtfertigt.
Ja. Bekommen Sie das hinterlegte Schriftstück schon vor Beginn der Abholfrist bei der Post ausgefolgt, ist die Zustellung damit wirksam. Sie gilt als am Ort des Antreffens ordnungsgemäß vorgenommen, ein nachträgliches Heilen des Zustellmangels ist nicht nötig. Ab diesem Tag laufen daher Ihre Fristen.
Nein. Ein rechtskräftiges Strafurteil bindet das Zivilgericht. Die Schuldfrage und die rechtliche Einordnung der Tat dürfen dort nicht noch einmal geprüft werden, auch nicht in einem Schadenersatzprozess gegen Ihren Verteidiger. Gegen ein Strafurteil hilft nur der Rechtsschutz im Strafverfahren, etwa eine Wiederaufnahme.
Beweise können nicht nur während eines Prozesses, sondern vor allem auch in einem eigenen Verfahren vor einem möglichen Prozess gesichert werden. Ein solches Verfahren hilft, die Rechtslage vorweg zu klären, und kann einen Prozess sogar vermeiden. Aus Ihren Angaben muss sich nur ein zivilrechtlicher Anspruch ableiten lassen, für den die Beweissicherung nötig ist.
Ja. Wer eine Forderung im Zivilprozess durchsetzt, übt damit ein Recht aus und darf alle sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorbringen. Zulässig ist jedes Vorbringen, das aus Sicht eines verständigen Beobachters der Aufklärung dient und Ihrem Standpunkt nützen kann. Beurteilt wird das nach der Lage im Zeitpunkt des Vorbringens, nicht danach, ob es sich später als nötig erwiesen hat.
Parteien und andere Personen, die zur Aufklärung beitragen können, müssen mitwirken, wenn das zur Klärung des Sachverhalts offenbar notwendig ist. Das Gericht kann diese Mitwirkung daher verlangen.
Nur wenn Sie auch dieses Verfahren gehörig betreiben. Dazu gehört, dass Sie Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Verweigern Sie das, können Sie sich später nicht darauf berufen, dass Ihr erfolgloser Antrag die Verjährung unterbrochen hat.
Der Wert entspricht nicht einfach dem eingetriebenen Betrag, sondern richtet sich nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Für den laufenden Unterhalt wird dafür das Dreifache der Jahresleistung angesetzt. Eine gesonderte Bewertung durch das Gericht ist nicht nötig.
Ja. Der Wert setzt sich aus dem nach dem Gesetz berechneten Wert des Unterhaltsanspruchs und dem betriebenen Rückstand zusammen. Hatte das Berufungsgericht nur über den laufenden Unterhalt zu entscheiden, bleibt der Rückstand außer Betracht. Diese Regeln sind zwingend; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.
Ein Anspruch auf Kostenersatz gehört grundsätzlich zum jeweiligen Verfahren und kann nicht eigenständig eingeklagt werden. Das ändert sich erst, wenn es darüber eine abschließende vertragliche Regelung gibt, die über die Verfahrensvorschriften hinausgeht und von der zwangsweisen Durchsetzung der Hauptforderung unabhängig ist.
Nein. Haben das Erstgericht und das Rekursgericht die einstweilige Verfügung übereinstimmend erlassen, ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls ausgeschlossen. Anders liegt es, wenn der Antrag ohne Anhörung des Gegners abgewiesen und diese Abweisung bestätigt wurde.
Ja. Im Außerstreitverfahren, etwa in Wohnrechtssachen, gilt die Prozessregel nicht, nach der ein Verkauf während des Verfahrens ohne Einfluss bleibt. Das Gericht ist dort nämlich verpflichtet, jederzeit von sich aus alle Personen einzubeziehen, deren Rechte die Entscheidung betrifft.
Als Ihre Abgabestelle gilt jene Anschrift, die dem Gericht bekannt ist, seit Sie vom Verfahren wissen. Teilen Sie eine Änderung nicht unverzüglich mit, darf nur hinterlegt werden. Ein Prozesskurator darf Ihnen dann nicht bestellt werden; seine Bestellung und Zustellungen an ihn wären nichtig.
Im Verfahren über die Bestellung eines Vertreters für eine volljährige Person gelten für Rechtsmittel eigene Bestimmungen. Diese gehen der allgemeinen Regel über die Beteiligung am Außerstreitverfahren vor.
Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung dem Urteil nicht vorgreifen und Ihnen nicht schon geben, was Sie später vollstrecken könnten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Verfügungen, die drohende Gewalt verhüten oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden sollen. Auch dort darf jedoch kein Zustand geschaffen werden, der sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.
Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.
Wenn Sie einen unter Drohung geschlossenen Vertrag beseitigen wollen, richtet sich Ihr Begehren darauf, dass das Gericht den Vertrag aufhebt. Es geht also um eine Gestaltung durch das Gericht und nicht bloß um die Feststellung, dass etwas nicht gilt. Dasselbe gilt bei Irrtum und Täuschung; ein Irrtum kann auch bloß als Einwand geltend gemacht werden.
Wurde eine frühere Klage rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass das Recht am Grundstück tatsächlich besteht, muss diesem Recht im neuen Verfahren ohne weitere Beweise stattgegeben werden. Dafür genügt es, dass jeweils die Eigentümer des berechtigten und des belasteten Grundstücks am Verfahren beteiligt sind. Es schadet nicht, wenn die heutigen Eigentümer die Grundstücke erst später erworben haben.
Ja. Die Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen zwar auf einem gleichartigen, aber nicht auf demselben Grund und werden deshalb nicht zusammengerechnet. Ob der Wert hoch genug für ein Rechtsmittel ist, beurteilt das Gericht daher für jedes Kind gesondert.
Ja. Wenn Sie Zahlung binnen vierzehn Tagen verlangen, ist darin das geringere Begehren auf Ratenzahlung bereits enthalten. Das Gericht darf die Zahlungszeit daher festsetzen, ohne über Ihren Antrag hinauszugehen.
Nur mit einer Änderung Ihrer Klage. Wenn Sie auf Rückgängigmachung des Kaufs klagen, kann Ihnen das Gericht nicht einfach einen Preisnachlass zusprechen; das ist kein geringeres, sondern ein anderes Begehren. Der Wechsel von einem Behelf zum anderen ist eine Klagsänderung.
Ja. Als Handelsvertreter oder als Gesellschafter können Sie eine Abrechnung verlangen und Ihre Klage zunächst ohne Zahlenangabe einbringen. Sobald die Abrechnung vorliegt, stellen Sie auf einen bestimmten Betrag um. Eine eidliche Angabe der Höhe von Provision oder Rabatt können Sie dagegen nicht verlangen.
Ein Vergleich vor Gericht kann als Vertrag unwirksam und trotzdem für das Verfahren wirksam sein, und ebenso umgekehrt. Eine Bedingung, die nur den Vertrag betrifft, hindert nicht, dass der Vergleich den Rechtsstreit sofort beendet. Fällt der Vertrag später weg, bleibt die Beendigung des Verfahrens bestehen.
Nur wenn sowohl der Erleger als auch derjenige, zu dessen Gunsten hinterlegt wurde, zustimmen, oder wenn die beim Erlag gesetzten Bedingungen erfüllt sind. Eine fehlende Zustimmung können Sie durch ein Urteil auf Zustimmung ersetzen; im Erlagsverfahren selbst wird darüber nicht entschieden.
Nicht immer. Ist das zugrunde liegende Verhältnis öffentlich-rechtlich, weil eine Seite hoheitlich auftritt, gehört die Rückforderung nicht vor die ordentlichen Gerichte. Bei Einrichtungen ohne hoheitliche Befugnisse, etwa Wassergenossenschaften, ist der Weg zum Gericht dagegen offen.
Beruht die Zahlung auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis, ist die Rückforderung kein privatrechtlicher Anspruch. Sie können sie dann nicht als Zivilsache geltend machen, sondern müssen den Weg über die Behörde gehen.
Feststellungsansprüche verjähren im Allgemeinen nicht, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses meist kein rechtliches Interesse. Anders ist es, wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Recht wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Dafür kommt es darauf an, ob die Gegenseite die Verjährung zu Unrecht ernsthaft bestreitet und dadurch Ihre Stellung gefährdet.