Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Beim gerichtlichen Auftrag, ein Mietobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt zu übergeben, geht es der Sache nach um eine Räumungspflicht. Solche Verfahren fallen unter die Ausnahme für Bestandsachen, ein außerordentliches Rechtsmittel an das Höchstgericht ist deshalb nicht schon wegen des Streitwerts ausgeschlossen.
Die fachlichen Regeln, nach denen ein Sachverständiger vorgeht, dienen dazu, den Sachverhalt zu ermitteln. Sie können sie im Rechtsmittel nur insoweit angreifen, als dabei gegen zwingende Denkgesetze oder gegen zwingende Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen wurde.
Ob im Einzelfall stillschweigend eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen ist, richtet sich nach den Umständen dieses Falls. Das ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können deshalb damit nicht an das Höchstgericht herantreten.
Bei einem Räumungsstreit können Sie unabhängig vom Wert des Streits an den Obersten Gerichtshof herantreten, wenn es um das Mietverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung geht. Steht die Beendigung fest und wird nur noch darüber gestritten, ob vollständig geräumt wurde, gilt diese Ausnahme nicht.
Ja. Ob ein Verhalten oder ein Schweigen als stillschweigende Zustimmung, als Verzicht oder als Verlängerung eines Vertrags zu werten ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Diese Frage können Sie daher auch noch vom Obersten Gerichtshof überprüfen lassen.
Welche Methode zur Bewertung herangezogen wird, gehört nicht zum Tatsachenbereich. Ändert das Rekursgericht die von den Sachverständigen gewählte Methode allein mit abstrakten Argumenten und kommt so zu einem anderen Ergebnis als das Erstgericht, kann der Oberste Gerichtshof das überprüfen.
Nein. Erklärt das Gericht zweiter Instanz im Rekursverfahren das Verfahren für nichtig und weist Ihre Klage zurück, können Sie diesen Beschluss so bekämpfen wie einen gleichartigen Beschluss des Berufungsgerichts. Die sonst nötigen Zulässigkeitshürden müssen dafür nicht erfüllt sein.
Ein Schiedsgericht entscheidet anstelle des staatlichen Gerichts; ist es vereinbart, weist das Gericht die Klage wegen Unzuständigkeit zurück. Eine Schlichtungsstelle soll dagegen nur eine Einigung herbeiführen. Haben Sie eine verpflichtende Schlichtung nicht durchlaufen, wird Ihre Klage abgewiesen, weil der Anspruch noch nicht eingeklagt werden kann.
Nach österreichischem Recht kann niemand ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen. Das Recht zu klagen lässt sich nicht getrennt vom Anspruch selbst übertragen. Eine Abtretung, bei der der bisherige Gläubiger die Forderung weiterhin selbst eintreiben darf, ist daher nicht möglich.
Nur eingeschränkt. In diesem Verfahren wird ausschließlich geprüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Nachzahlung vorliegen und ob ein solcher Beschluss zu fassen ist. Sie können dort nicht einwenden, dass Sie Ihren Verfahrenshelfer bereits selbst bezahlt haben. Die Pflicht, ihn zu entlohnen, entsteht überhaupt erst mit der Rechtskraft dieses Beschlusses.
In der Regel ja. Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gelten die Verfahrensgarantien nunmehr auch im Verfahren über einstweilige Verfügungen; nur ausnahmsweise, etwa wenn die Maßnahme nur bei rascher Entscheidung wirkt, darf ohne vorherige Anhörung entschieden werden, weil der nachfolgende Widerspruch das Gehör sichert. Der Rechtssatz selbst gibt die ältere Ansicht wieder, wonach diese Garantien hier nicht galten.
Ansprüche, die auf Ihrer öffentlich-rechtlichen Stellung als Beamter beruhen, vor allem Besoldung und Gebühren, sind im Verwaltungsweg auszutragen und nicht bei Gericht. Andere Ansprüche, etwa auf Schadenersatz, können Sie dagegen bei Gericht geltend machen. Für Schäden aus der Fürsorge des Vorgesetzten gilt das Amtshaftungsrecht.
Nur, wenn Sie die Gründe dafür darlegen. In einem Verfahren gegen einen Versicherungsträger müssen Sie ausführen, warum es der Billigkeit entspricht, Ihnen die Kosten zuzusprechen. Ergeben sich solche Umstände bereits aus dem Akt, genügt das.
Ja, das ist möglich. Hing die Entscheidung von einer bedeutsamen Rechtsfrage ab, entspricht es der Billigkeit, Ihnen als unterlegener versicherter Person die Hälfte der Kosten Ihrer Vertretung zuzusprechen. Fehlt eine solche Rechtsfrage, lässt sich ein Kostenzuspruch auch nicht mit besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten oder mit Ihren Einkommensverhältnissen begründen.
Ja, das kann genügen. War die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich und stützte sie teilweise Ihren Standpunkt, können Ihnen die Kosten nach Billigkeit auch dann zugesprochen werden, wenn Sie zur Gänze unterliegen. Ihre wirtschaftliche Lage wird dabei mitberücksichtigt.
In der Regel nicht. Wie schwer ein Verschulden wiegt und in welchem Ausmaß Sie ein Mitverschulden trifft, hängt so stark vom Einzelfall ab, dass darin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift der Oberste Gerichtshof ein.
Ja. Bei einer außerordentlichen Revision ist das Urteil zwar schon vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig. Zahlen Sie in dieser Zeit, ist die eigentliche Forderung damit noch nicht getilgt. Hebt der Oberste Gerichtshof die Entscheidung auf, können Sie das Gezahlte schon vor dem Ende des weiteren Verfahrens zurückfordern, weil der Grund der Zahlung weggefallen ist.
Nach der neueren Entscheidung sind Sie dadurch nicht nachteilig betroffen, wenn das Gericht der Gegenseite eine Liegenschaft zuweist, obwohl diese ihren Antrag zuletzt nicht mehr aufrechthielt; darauf berufen kann sich nur die Gegenseite selbst. Der Rechtssatz gibt die ältere Sicht wieder, wonach die Bestimmtheit des Begehrens und die Bindung des Gerichts daran vor allem Verfahrensfragen sind und es unbillig sein könnte, jemandem eine Rechtsstellung aufzudrängen.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Nicht jede Rückforderung des Mieters gehört in das einfache Verfahren beim Bezirksgericht. Dieser Weg steht nur offen, wenn Sie das Geld wegen einer im Mietrechtsgesetz ausdrücklich verbotenen Vereinbarung gezahlt haben. Verlangt der Makler eine Provision, die ihm nach den Regeln über die Vermittlung nicht zusteht, ist das noch keine solche verbotene Vereinbarung.
Ja, das ist grundsätzlich zulässig, auch wenn er einen Anteil am Erfolg erhält. Problematisch kann jedoch die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Prozessfinanzierer werden, vor allem wenn sie ständig erfolgt. Der Anwalt kann dadurch mittelbar von einer Erfolgsbeteiligung profitieren, die ihm selbst verboten ist.
Was ein Vertrag oder ein Anspruch aus einem Vertrag ist, wird bei grenzüberschreitenden Fällen einheitlich für alle beteiligten Staaten bestimmt und nicht nach dem Recht eines einzelnen Landes. Damit sollen für alle Betroffenen möglichst gleiche Rechte und Pflichten gelten. Schwierigkeiten bei der Erfüllung eines Vertrags sollen möglichst vor ein einziges Gericht kommen, nämlich das Gericht am Erfüllungsort.
Nein. Klagt ein Ehegatte einen Dritten auf Räumung einer Wohnung, die zwar in die Aufteilung fällt, aber nicht die Ehewohnung ist, macht er damit weder einen Aufteilungsanspruch geltend noch einen Anspruch, der wegen des Zusammenhangs vor das Aufteilungsgericht gehört.
Das Gesetz zählt die zulässigen Bewertungsverfahren nicht abschließend auf. Gibt das Gericht keine Methode vor, wählt der Sachverständige die geeignete Methode selbst und begründet seine Wahl; diese Wahl überprüft der Oberste Gerichtshof nicht. Das Gericht bleibt aber verpflichtet, das Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu kontrollieren.
Nein. Ein schriftlicher Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl beim Bezirksgericht ist noch keine Einlassung in den Streit, auch wenn er schon Vorbringen zur Sache enthält. Bis wann Sie die Unzuständigkeit einwenden können, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht.
Nein. Hat eine Behörde die Flüchtlingseigenschaft festgestellt, ist das für das Gericht zwar ein sehr starkes Indiz, und bei einer erst kurz zurückliegenden Feststellung prüft es meist nicht noch einmal selbst. Anders ist es, wenn seither viel Zeit vergangen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat wesentlich geändert haben. Der Oberste Gerichtshof hat diese Regel 2025 nicht mehr angewendet, weshalb unsicher ist, ob sie heute noch gilt.
Nein. Wer gemeinsam mit anderen wegen desselben Unfalls klagt, bleibt mit seinem Anspruch für sich. Auch dass Halter, Lenker und Versicherung gemeinsam geklagt werden, ändert daran nichts.
Ja. Wer ein Recht übernimmt, muss ein darüber bereits ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen; dafür ist kein weiterer Schritt nötig. Eine neue Klage über denselben Gegenstand ist deshalb an das frühere Urteil gebunden.
Die Schriftform ist grundsätzlich auch dann gewahrt, wenn der Vertrag auf ein Angebot verweist und erst dieses Angebot ausdrücklich auf die Geschäftsbedingungen mit der Gerichtsstandsklausel hinweist. Der Hinweis muss aber so deutlich sein, dass eine Partei ihm bei normaler Sorgfalt nachgehen kann. Außerdem muss feststehen, dass die Bedingungen mit dem Angebot tatsächlich zugegangen sind.
In der Regel nicht. Ob ein wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung eines Vertrags vorliegt, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer krassen Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.