Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Gegen diese Entscheidung selbst nicht. Werden Sie mit Ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, ist dagegen keine Berufung zulässig. Sie müssen Ihre Ansprüche vor dem Zivilgericht geltend machen.
Streiten Sie mit Ihrem Vertragspartner darüber, wie der Vertrag zu verstehen ist und welche Befugnisse er einer Seite gibt, haben Sie ein rechtliches Interesse an einer Klärung durch das Gericht.
Nein. Es genügt, wenn Sie die Tatsachen so anführen, dass Ihr Anspruch dadurch begründet erscheint. Die rechtliche Einordnung müssen Sie nicht angeben. Darüber entscheidet nicht Ihre Bezeichnung, sondern das Gericht anhand des Rechtsverhältnisses, das sich aus Ihren Behauptungen ergibt.
Entscheidungen der Zivilgerichte unterliegen keinem Rückwirkungsverbot. Ändert das Höchstgericht seine Rechtsprechung, gilt die neue Sicht auch für Sachverhalte, die sich vorher zugetragen haben.
Fehlt einem fristgebundenen Schriftsatz ein notwendiger Inhalt, muss das Gericht Ihnen die Möglichkeit zur Verbesserung geben. Das gilt auch im außerstreitigen Verfahren und ebenso dann, wenn der Antrag fehlt, was das Gericht ändern soll.
Schickt Ihnen ein Vertragspartner einfach seine Geschäftsbedingungen mit einer Klausel über das zuständige Gericht, entsteht dadurch allein keine Vereinbarung über den Gerichtsort. Die bloße einseitige Übersendung genügt dafür nicht.
Ein Lichtbild ist nur dann eine Urkunde, wenn es eine schriftliche Aufzeichnung festhält. Zeigt es nur das Aussehen von Personen oder Sachen, ohne einen Gedankeninhalt zu vermitteln, ist es ein Gegenstand des Augenscheins.
Ja. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden nicht nur das vorlegende Gericht, sondern alle Gerichte der Mitgliedstaaten; sie müssen die dort vorgenommene Auslegung beachten. Die Bindung reicht allerdings nur so weit wie der Spruch zur gestellten Frage. Den Schlussanträgen des Generalanwalts kommt keine Bindungswirkung zu.
Für Fragen rund um die Verfahrenshilfe brauchen Sie keinen Anwalt. Dazu gehört auch die Frage, welches Gericht über Ihren Antrag entscheiden soll.
Nein. Fordert der beigegebene Rechtsanwalt von der Partei, die Verfahrenshilfe genießt, unter unzulässigem Druck und mit einer objektiv unrichtigen Auslegung des Gesetzes ein Honorar für seine Tätigkeit, begeht er ein Disziplinarvergehen. Er verletzt damit seine Berufspflichten und beeinträchtigt Ehre und Ansehen des Standes.
Wenn Ihre Klage unvollständig war und Sie sie über Auftrag des Gerichts ergänzt haben, verliert sie dadurch nicht ihre Wirkung auf die Verjährung. Die Folge kann allenfalls sein, dass Sie die dadurch entstandenen Kosten selbst tragen.
Ein Rechtsanwalt muss über das schweigen, was ihm anvertraut wurde. Diese Pflicht gilt nicht, soweit er Anvertrautes vorbringen muss, um sein eigenes Honorar gegen den Mandanten durchzusetzen.
Einer Aussage über das, was ein Zeuge nur von einem Dritten gehört hat, ist im Allgemeinen mit Vorsicht zu begegnen. Sie darf aber herangezogen werden, wenn kein unmittelbarer Beweis zur Verfügung steht. Das Gericht würdigt sie dann frei.
Steht die Angabe zum zuständigen Gericht nicht im Vertragstext, sondern unten in der Fußzeile zwischen Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung, kommt keine Vereinbarung darüber zustande. An dieser Stelle ist ein solches Angebot versteckt, dort nicht zu erwarten und im Geschäftsverkehr unüblich.
Wurde Ihr Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, können Sie ihn nicht einfach wiederholen, um denselben Sachverhalt neu beurteilen zu lassen. Ein neuerlicher Antrag ist nur zulässig, wenn Sie darlegen, dass sich Wesentliches geändert hat, etwa Ihre finanziellen Verhältnisse oder die noch zu erwartenden Verfahrenskosten.
Es genügt, wenn Sie Ihren Anspruch in dem dafür vorgesehenen außerstreitigen Verfahren geltend machen. Auch das unterbricht die Verjährung.
Nein. Eingaben an Gericht, Staatsanwaltschaft und Polizei sind nur schriftlich, per Fax oder über den elektronischen Rechtsverkehr möglich. Eine E-Mail zählt nicht; eine so eingebrachte Berufung oder ein so eingebrachtes Rechtsmittel bleibt wirkungslos. Anderes gilt für Eingaben an einen Notar als Gerichtskommissär, der seine E-Mail-Adresse selbst bekannt gibt.
Ein Arzt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. In eigener Sache darf er ein Berufsgeheimnis aber offenlegen, allerdings nur im unbedingt notwendigen Ausmaß.
Nein. Eine Aufforderung, sich im Verfahren zu äußern, darf nicht bloß durch Anschlag im Haus zugestellt werden, weil sonst Ihr rechtliches Gehör nicht wirksam geschützt wäre. Die Säumnisfolgen treten daher nicht ein, wenn die Aufforderung nicht jedem Antragsgegner persönlich wie eine Klage zugestellt wurde.
Stellen Sie den Antrag auf Verfahrenshilfe bei einem unzuständigen Gericht, wird er deshalb nicht zurückgewiesen. Das Gericht leitet ihn an das zuständige Gericht weiter.
Ihrem Begehren muss zu entnehmen sein, worum es geht, um welche Art von Leistung, in welchem Umfang und zu welcher Zeit sie zu erbringen ist. Dass sich das alles erst ermitteln lässt, genügt nur dort, wo das Gesetz das ausdrücklich zulässt.
Bei einer Klage auf Unterlassung muss die Pflicht so klar bezeichnet sein, dass ein Verstoß später zwangsweise durchgesetzt werden kann. Alle denkbaren Formen des Zuwiderhandelns müssen Sie aber nicht aufzählen, das wäre unmöglich und ist auch nicht nötig. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen das Verbot verstößt, beurteilt später das Gericht bei der Durchsetzung.
Ein Begehren, dass jemand etwas dulden soll, ist nur ausreichend bestimmt, wenn daraus Art und Umfang der zu duldenden Handlungen eindeutig hervorgehen. Ein Begehren auf Duldung der jederzeitigen unbeschränkten Mitbenützung einer Liegenschaft samt Haus ist zu unbestimmt.
Ja. Wenden Sie ein, dass die geforderte Leistung unmöglich ist, und lässt sich das schon im Prozess klären, muss das Gericht darauf eingehen. Es darf Sie nicht mit dem Hinweis auf eine spätere Klärung im Vollstreckungsverfahren abweisen.
Nein. Ist die Hauptsache für Sie erledigt, können Sie ein Rechtsmittel nicht allein deshalb erheben, weil Sie mit der Kostenentscheidung unzufrieden sind. Das Interesse an besseren Kosten ersetzt das fehlende Interesse an der Sache selbst nicht.
Ja. Im Rekursverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht darf die angefochtene Entscheidung also auch zu Ihrem Nachteil ändern, selbst wenn nur Sie das Rechtsmittel erhoben haben. Das gilt in Exekutions-, Außerstreit- und Verlassenschaftssachen ebenso.
Wenn Sie ein Wegerecht durchsetzen und im Grundbuch eintragen lassen wollen, müssen Sie der Klage keinen Plan anschließen. Es genügt, dass Inhalt und Umfang des Rechts möglichst genau angegeben sind. Einen später nötigen Plan kann man im Vollstreckungsverfahren erzwingen.
Bei der Eigentumsklage müssen Sie beweisen, dass der Beklagte die Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Verlangen Sie stattdessen Ersatz, weil nicht zurückgegeben wurde, genügt der Nachweis, dass Sie die Sache hingegeben und nicht zurückerhalten haben. Dann muss der Beklagte darlegen, warum er nicht erfüllen kann.
Während eines laufenden Besitzstörungsverfahrens dürfen einstweilige Verfügungen nach der Exekutionsordnung nicht mehr erlassen werden. Für vorläufige Anordnungen gelten in diesem Verfahren eigene Regeln.
Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.