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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Überweisung ins außerstreitige Verfahren

Wird eine Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, liegt darin ein zweiteiliger Vorgang. Der erste Teil beendet das bisherige Verfahren nach der Zivilprozessordnung und kann deshalb mit einem Rechtsmittel bekämpft werden.

Aufgreifen schwerer Verfahrensfehler · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Schwere Fehler, die eine Entscheidung ungültig machen, greift das höhere Gericht von sich aus auf, sobald Ihnen überhaupt ein zulässiges Rechtsmittel offensteht. Ob Ihr Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, spielt dabei keine Rolle; ist die Entscheidung schon rechtskräftig, geht es nicht mehr.

Eigener Prozess trotz Insolvenz

Führt der Schuldner einen Prozess über einen Anspruch, der zur Insolvenzmasse gehört, selbst, ist das Verfahren nichtig. Das gilt gleichermaßen, ob er selbst klagt oder geklagt wird.

Forderungsübergang auf ausländischen Versicherungsträger · günstig für Kläger

Ja. Dass Ansprüche auf einen ausländischen Sozialversicherungsträger übergegangen sind und diesem ein Vorrecht zusteht, wird nur berücksichtigt, wenn Sie das in erster Instanz einwenden. In der Berufung ist der Einwand zu spät.

Berücksichtigte Neuerungen im Rechtsmittel · günstig für Rechtsmittelgegner

In der Regel nicht. Dass das Berufungsgericht unzulässiges neues Vorbringen berücksichtigt hat, können Sie mit Revision grundsätzlich nicht bekämpfen. Anders ist es, wenn dadurch ein neuer Anspruch oder ein neuer Einwand in die Entscheidung eingeflossen und diese deshalb rechtlich unrichtig geworden ist.

Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht · günstig für Rechtsmittelgegner

Nicht ohne Weiteres. Will das Berufungsgericht von den Feststellungen des Erstgerichts abgehen, muss es die betroffenen Beweise selbst noch einmal aufnehmen und nötigenfalls ergänzen. Erst dann darf es eigene Feststellungen treffen.

Übergangenes Teilbegehren im Berufungsurteil · günstig für Kläger

Das ist ein Verfahrensmangel, keine Nichtigkeit. Hat das Berufungsgericht über einen Teil Ihres Begehrens nicht entschieden, kann der Oberste Gerichtshof die Entscheidung selbst ergänzen.

Bindung an die Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluss

Hat das Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss eine Rechtsansicht ausgesprochen, ist es daran gebunden. Weicht es später davon ab, können Sie das aber nicht als eigenen Grund für ein Rechtsmittel geltend machen. Entscheidend ist allein, ob die spätere rechtliche Beurteilung richtig ist.

Bindung an die eigene Rechtsansicht · günstig für Rechtsmittelgegner

In der Regel nicht. Das Berufungsgericht ist zwar an die Rechtsansicht gebunden, die es in seinem Aufhebungsbeschluss geäußert hat. Weicht es davon ab, bleibt das aber folgenlos, wenn der Oberste Gerichtshof die neue Ansicht für richtig hält.

Verletzung des rechtlichen Gehörs · günstig für Rechtsmittelgegner

Nur wenn vier Dinge zusammentreffen: ein gesetzwidriger Vorgang, der einer Partei die Möglichkeit nimmt, vor Gericht zu verhandeln. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, liegt der Grund nicht vor. Zum Gehör gehört, dass Ihnen alle wesentlichen Schriftsätze und Entscheidungen ordnungsgemäß zugestellt werden.

Feststellungen nach einem Richterwechsel

Kommt das Berufungsgericht ohne eigene Beweiswiederholung zu anderen Feststellungen als das Erstgericht, ist das ausnahmsweise zulässig. Das gilt dann, wenn schon das Erstgericht die Beweise wegen eines Richterwechsels nur mittelbar aufgenommen hat.

Unrichtige Wiedergabe des Akteninhalts

Das Höchstgericht darf grundsätzlich nicht beurteilen, ob die Tatsachen ausreichend geklärt sind. Beruht die Ansicht des Berufungsgerichts aber darauf, dass es den Akteninhalt unrichtig wiedergegeben hat, greift das Höchstgericht das auf. Es trägt dem Berufungsgericht dann eine neue Entscheidung auf der richtigen Grundlage auf.

Teilklage und Wert für die Revision

Wenn Sie nur einen Teil einer Geldforderung einklagen, wird für den Weg zum Obersten Gerichtshof nicht der gesamte offene Betrag herangezogen. Maßgeblich ist nur der Wert, über den das Berufungsgericht entschieden hat. Die Regel, die sonst den Gesamtbetrag heranzieht, gilt hier nicht.

Zulässigkeit der Revision beim Höchstgericht

Der Oberste Gerichtshof ist nicht daran gebunden, wie das Berufungsgericht die Zulässigkeit beurteilt hat. Er bezieht in seine Prüfung auch die übrigen Rechtsfragen ein, die Sie in Ihrem Rechtsmittel angesprochen haben, weil Sie darin nicht beschränkt sind.

Bindungswirkung des Zulässigkeitsausspruchs · günstig für Rechtsmittelwerber

Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Revision sei jedenfalls unzulässig, hat nur belehrenden Charakter. Er bindet weder Sie noch die Gerichte. Halten Sie ihn für unrichtig, können Sie das Rechtsmittel dennoch erheben.

Bewertungsausspruch des Rechtsmittelgerichts

Damit der Oberste Gerichtshof angerufen werden kann, muss das Gericht zweiter Instanz aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Spricht es nur aus, dass das Rechtsmittel zulässig ist, ersetzt das den Ausspruch über den Wert nicht. An die Zulassung ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden, wohl aber an die Bewertung.

Angabe des Streitwerts in der Klage

Wer in der Klage nur Beträge für die Anwalts- und Gerichtsgebühren nennt, hat damit noch nicht den Wert des Streitgegenstands angegeben, der für die Zuständigkeit und Besetzung des Gerichts maßgeblich ist. Fehlt diese Angabe, gilt der gesetzlich vorgesehene Betrag als Streitwert. Das Berufungsgericht ist an diesen Betrag bei seinem eigenen Ausspruch nicht gebunden.

Wertausspruch bei Zurückweisung · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Weist das Rekursgericht Ihren Rekurs zurück und geht es nicht um einen Geldbetrag, muss es dennoch aussprechen, welchen Wert der Streitgegenstand hat. Liegt der Wert unter der Grenze, muss es außerdem sagen, ob der weitere Rechtszug zulässig ist.

Neues Vorbringen im zweiten Rechtsgang

Ja, zu den aufgehobenen Teilen. Dort haben Sie alle Rechte wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren und dürfen auch eine inzwischen eingetretene Änderung der Lage geltend machen. Abschließend erledigte Streitpunkte können Sie aber nicht wieder aufrollen.

Rechtsmittel bei geringem Streitwert

Bei sehr geringen Streitwerten ist das Rechtsmittelverfahren eigens und abschließend geregelt. Ein Ausspruch über das Überschreiten der Wertgrenze kommt nur in bestimmten Fällen in Betracht, etwa bei offensichtlicher Unterbewertung. Ist er unzulässig erfolgt, bindet er den Obersten Gerichtshof nicht.

Zusammenrechnung bestätigter Urteilsteile · günstig für Rechtsmittelwerber

Haben beide Seiten berufen und hat das Berufungsgericht das erste Urteil zur Gänze bestätigt, werden für die Wertgrenze beide bestätigten Teile zusammengezählt. Das gilt auch dann, wenn die Teile zugunsten verschiedener Parteien ergangen sind.

Streitwert bei einer Teilklage

Klagen Sie nur einen Teil einer Forderung ein, kommt es darauf an, worüber das Berufungsgericht tatsächlich entschieden hat. Der volle Forderungsbetrag zählt dafür nicht. Der noch offene Rest bleibt außer Betracht.

Zulassungsausspruch und Bewertung

Nein. Auch wenn das Gericht ausspricht, dass Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, ersetzt das den nötigen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstands nicht. An den Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nämlich nicht gebunden, an die Bewertung dagegen schon.

Bindung bei Teilklage und Vorfrage · günstig für Kläger

Wurde eine Tatsache im früheren Verfahren nur als Vorfrage beurteilt, bindet diese Beurteilung den späteren Prozess nicht. Bei teilbaren Ansprüchen endet eine Bindung jedenfalls dort, wo in der ersten Klage nur ein verhältnismäßig kleiner Teil des Anspruchs geltend gemacht wurde.

Bindung an die Bewertung durch den Kläger

Hat das Erstgericht über einen sehr geringen Streitwert entschieden, ist das Berufungsgericht an Ihre Angabe gebunden. Nur bei offensichtlicher Unterbewertung darf es davon abgehen. Liegt der Wert darüber, darf es den Streitgegenstand selbständig anders bewerten.

Gegenforderung und Streitwert

Wenn Sie im Prozess nur eine Gegenforderung einwenden, erhöht das den maßgeblichen Wert für den Weg zum Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht. Sie zählt nur, wenn Sie sie mit einer eigenen Klage oder einem eigenen Feststellungsantrag geltend machen.

Was der Oberste Gerichtshof noch prüft

Nein. Vor dem Obersten Gerichtshof können Sie in diesen Fällen nur noch geltend machen, dass das Recht falsch angewendet wurde. Ihre Ausführungen müssen dabei von den Tatsachen ausgehen, die die Vorinstanzen festgestellt haben; Beweiswürdigung und Verfahrensfehler bleiben außer Betracht.

Bestätigung mit angepasstem Wortlaut

Passt das zweite Gericht den Wortlaut der bestätigten Entscheidung nur an das an, worüber tatsächlich entschieden wurde, liegt keine Abänderung vor. Inhaltlich bleibt es bei der Entscheidung des ersten Gerichts.

Revision trotz Zulassung unzulässig · günstig für Revisionsgegner

Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassen, kommt es auf diese Frage aber gar nicht mehr an, so liegen die Voraussetzungen für eine Revision nicht vor. Das gilt, wenn auch sonst keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar ist.

Rekurs gegen Zurückweisung der Berufung · günstig für Rechtsmittelwerber

Ja. Gegen die Zurückweisung Ihrer Berufung wegen Verspätung steht Ihnen ein Rekurs offen, und zwar ohne die sonstigen Beschränkungen. Sie müssen dafür weder eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzeigen noch einen bestimmten Streitwert erreichen.