Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Für die Zulässigkeit der Revision kommt es nicht auf den Teil an, den Sie noch bekämpfen. Maßgeblich ist der Wert des gesamten Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat.
Ein Urteil des Berufungsgerichts ist nur dann ungültig, wenn seine Fassung so unklar ist, dass es sich nicht mehr überprüfen lässt. Das ist etwa der Fall, wenn die tragenden Grundlagen fehlen oder wenn kein gedanklicher Zusammenhang zwischen Begründung und Spruch erkennbar ist.
Nein. Auch wenn Sie einen verlangten Vorschuss für einen Sachverständigen nicht rechtzeitig eingezahlt haben, muss sich das Gericht zweiter Instanz mit Ihren Einwänden gegen die Beweiswürdigung befassen, soweit das ohne Sachverständigen möglich ist. Eine knappe Begründung genügt, der bloße Satz, die Feststellungen seien unbedenklich, aber nicht.
Ja. Übersteigt der Wert dessen, worüber das Gericht zweiter Instanz entschieden hat, die gesetzliche Grenze, dürfen Sie die Entscheidung zur Gänze bekämpfen. Dazu gehört auch der Ausspruch über die Zinsen. Ob das Urteil bestätigt oder abgeändert wurde, spielt dabei keine Rolle.
Nur solche beim Sammeln des Prozessstoffs. Es muss eine Verfahrensvorschrift verletzt worden sein und diese Verletzung muss eine gründliche Beurteilung Ihrer Sache verhindert haben. Erfasst sind Fälle, in denen zu wenig erhoben wurde, nicht solche mit weitergehenden Beweisaufnahmen.
Lehnt das Berufungsgericht Ihre Beschwerde über einen nicht gehörten Zeugen mit der Begründung ab, Sie hätten nicht gesagt, was der Zeuge beweisen soll, und stimmt das mit dem Akt nicht überein, dann liegt ein Verfahrensfehler vor. Diesen können Sie beim Höchstgericht geltend machen.
Ob weitere Beweise am festgestellten Sachverhalt noch etwas ändern könnten, beurteilt das Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung. Diese Einschätzung kann das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Hat das Gericht zweiter Instanz die Tatsachen anders festgestellt als das Erstgericht, ohne die Beweise zu wiederholen, ist das ein Fehler. Rügen Sie diesen Fehler in Ihrem Rechtsmittel nicht, ist der Oberste Gerichtshof an diese Feststellungen gebunden.
Verneint das Berufungsgericht einen Fehler des Erstgerichts mit einer Begründung, die im Akt keine Deckung findet, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts, sondern ein Mangel des Berufungsverfahrens. Genau so müssen Sie es in Ihrem Rechtsmittel geltend machen, damit der Oberste Gerichtshof es aufgreift.
Wie die Feststellungen eines Gutachtens und die dabei angewendeten fachlichen Regeln gewürdigt werden, können Sie nicht als Verfahrensmangel bekämpfen. Möglich ist nur der Einwand einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, und das auch nur dann, wenn der Sachverständige gegen zwingende Denkgesetze oder gegen überprüfbare Regeln des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat.
Nein. Der Grundsatz, dass das Berufungsgericht Beweise selbst aufnehmen muss, ist nur verletzt, wenn es von Feststellungen abgeht oder eigene hinzufügt, ohne die Beweise zu wiederholen. Übernimmt es Feststellungen bloß nicht, weil es sie für unwesentlich hält, kann darin ein anderer Fehler liegen, wenn sie in Wahrheit wichtig waren.
Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Ja. Wenn Sie in Ihrem Rechtsmittel die rechtliche Beurteilung bekämpfen, wird der festgestellte Sachverhalt nach allen Richtungen geprüft, auch wenn eine Frage im bisherigen Verfahren nicht aufgeworfen wurde. Das gilt auch bei Einwendungen gegen eine Aufkündigung, die sich auf den Mieterschutz stützen. Für selbständige Einwendungen wie die Verjährung gilt es nicht.
Wenn Sie die rechtliche Beurteilung bekämpfen, prüft das Gericht sie grundsätzlich nach allen Richtungen. Stützt sich die Entscheidung aber auf mehrere voneinander unabhängige Tatsachen und wenden Sie sich nur gegen eine davon, bleiben die anderen unangetastet.
Ja. Warum ein Gericht etwas als erwiesen ansieht, gehört grundsätzlich zur Beweiswürdigung und ist nicht angreifbar. Unanfechtbar sind aber nur jene Feststellungen, die auf richtig dargestellten Beweisergebnissen beruhen; betroffen sein muss eine für die Entscheidung wichtige Tatsache.
Wie eine Erklärung, ein Vertrag oder ein Vergleich rechtlich zu verstehen ist, gehört zur rechtlichen Beurteilung und kann daher überprüft werden. Zieht das Gericht dagegen andere Beweismittel heran, um die Absicht der Parteien zu ermitteln, trifft es damit Tatsachenfeststellungen. Diese überprüft der Oberste Gerichtshof nicht mehr.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil über eine Gegenforderung als nichtig auf und weist die Aufrechnung zurück, ist dieser Beschluss nicht anfechtbar. Sie können ihn also nicht weiter bekämpfen.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz Ihren Einwand gegen die Zuständigkeit oder gegen den Rechtsweg bereits verworfen, ist diese Entscheidung endgültig. Ein zusätzlich beigefügter Vorbehalt eröffnet Ihnen keinen weiteren Rechtszug. Auch der Oberste Gerichtshof darf die Frage dann nicht mehr von sich aus aufgreifen.
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und lässt es den weiteren Rechtszug zu, können Sie auch nur die Begründung angreifen. Ein Erfolg zeigt sich dann in der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und in den Kosten, nicht im Spruch.
Gibt das Höchstgericht Ihrem Rechtsmittel gegen einen Aufhebungsbeschluss statt, kann es zugleich über die Berufung der Gegenseite entscheiden. Dabei kann das Ersturteil abgeändert und die Klage abgewiesen werden. Ein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung liegt darin nicht.
Ja. Setzt ein Beschluss des Gerichts zweiter Instanz dem Verfahren endgültig ein Ende, können Sie ihn bekämpfen, auch wenn die Klage nicht ausdrücklich zurückgewiesen wurde. Voraussetzung ist, dass Ihnen der Rechtsschutz damit endgültig verweigert wird. Ein bloßer Auftrag, einen Kostenvorschuss zu erlegen, reicht dafür nicht.
Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und überweist die Sache in das Außerstreitverfahren, können Sie diesen Beschluss immer bekämpfen. Ein besonderer Ausspruch des Gerichts ist dafür nicht nötig. Umgekehrt, bei der Überweisung in das streitige Verfahren, gelten strengere Voraussetzungen.
Wird ein Sachantrag zurückgewiesen, weil der außerstreitige Weg nicht offensteht, ist das kein Sachbeschluss, sondern eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Für die Anfechtung gilt daher, dass beide Seiten zu Wort kommen: Der Gegner kann auf den Rekurs antworten, wenn der Antrag nach Eintritt der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde.
Nein, jedenfalls nicht bis zum Obersten Gerichtshof. Zielt die Wiederaufnahme des Verfahrens im Ergebnis nur auf die Korrektur einer Kostenentscheidung ab, gilt derselbe Ausschluss wie für Kostenfragen selbst. Eine Wiederaufnahme ist kein Selbstzweck, es geht immer um das Ziel, das Sie im früheren Verfahren verfehlt haben.
Wurde über mehrere Begehren entschieden, die inhaltlich zusammengehören, und wurde die Entscheidung nur zum Teil bestätigt, dürfen Sie auch den bestätigten Teil bekämpfen.
Nein, jedenfalls nicht mehr in dritter Instanz. Haben beide Vorinstanzen eine solche Gegenforderung übereinstimmend deshalb abgelehnt, weil dafür der Rechtsweg nicht offensteht, ist das endgültig. Die Entscheidung ist zugleich eine Kostenentscheidung und eine gleichlautende Entscheidung über ein Verfahrenshindernis; beides kann nicht mehr bekämpft werden.
Weist ein Gericht Ihr Rechtsmittel zurück, prüft es aber trotzdem den Inhalt, so gilt sein Beschluss als Entscheidung in der Sache. Der zurückweisende Teil bleibt dann ohne Bedeutung.
Nein. Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kann der Oberste Gerichtshof das nicht mehr aufgreifen. Auch wie das Gericht Ihr Vorbringen verstanden hat, ist eine Frage Ihres Einzelfalls.
Nein. Auch wenn das Gericht zweiter Instanz Ihren Rekurs bloß zurückweist, gelten für den weiteren Weg zum Obersten Gerichtshof dieselben strengen Schranken wie sonst. Sie müssen dafür eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigen.