Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Manche europäischen Regeln sagen nur, in welchem Staat geklagt werden kann, nicht aber bei welchem Gericht dort. Dann gilt ergänzend das österreichische Recht. Ergibt sich auch daraus kein örtlich zuständiges Gericht, bestimmt der Oberste Gerichtshof auf Antrag eines.
Grundsätzlich ja. Beschlüsse über die Übertragung einer Sache an ein anderes Gericht sind anfechtbar, allerdings nur innerhalb der Grenzen, die die Zivilprozessordnung für Rechtsmittel gegen Beschlüsse zieht. Bei geringen Streitwerten und in bestimmten Fällen ist ein Rechtsmittel ausgeschlossen.
Das Gericht zweiter Instanz muss die Ergebnisse des Verfahrens selbst kritisch daraufhin prüfen, was sie für die offenen Fragen bedeuten. Unterlässt es das und zieht es die gebotenen Schlüsse nicht, liegt ein Verfahrensmangel vor. Diesen können Sie mit dem nächsten Rechtsmittel geltend machen.
Wird Ihre Rechtssache vom streitigen in das außerstreitige Verfahren überwiesen, gilt das wie eine Zurückweisung der Klage aus formellen Gründen. Sie können die bestätigende Entscheidung daher unter den sonstigen Voraussetzungen beim Obersten Gerichtshof bekämpfen. Das setzt voraus, dass sich mit der Überweisung auch die anzuwendenden Bestimmungen ändern.
Die Parteifähigkeit ist eine reine Verfahrensfrage: Sie sagt nur, ob jemand im Verfahren als Partei auftreten kann. Davon zu trennen ist die Frage, ob der Partei das geltend gemachte Recht auch zusteht; das hängt zusätzlich davon ab, ob ihr insoweit Rechtsfähigkeit zukommt. Fehlt diese, wird die Klage abgewiesen.
Ja, solange seine Bestellung aufrecht ist. Wurde für eine abwesende Person ein Kurator bestellt und ist dieser Beschluss weder bekämpft noch aufgehoben, darf der Kurator einschreiten und Rechtsmittel erheben. War die Bestellung zu Unrecht erfolgt, ist das Verfahren zwar nichtig, das Rechtsmittel aber trotzdem zulässig; die Nichtigkeit wird aus diesem Anlass wahrgenommen.
Streiten Sie im Revisionsverfahren nur noch über die Zinsen, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach der besonderen Regel für Zinsen im Rechtsanwaltstarif. Dieselbe Regel gilt allgemein, wenn nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens sind.
Nein, nicht schon durch eine bloße Behauptung. Mehrere Beklagte können zwar bei einem gemeinsamen Gericht geklagt werden, wenn sie zusammen haften. Reicht das Vorbringen dazu inhaltlich nicht aus, wird dieser gemeinsame Gerichtsstand damit nicht begründet.
Ja. Wird im Verfahren darüber gestritten, wer eigentlich geklagt ist, ist jede vom Gericht als Partei behandelte Person am Verfahren beteiligt. Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass diese Entscheidung beseitigt wird, kann dagegen ein Rechtsmittel erheben. Auch wer keine Parteistellung zugesprochen bekam, darf diese Ansicht überprüfen lassen.
Gibt das Berufungsgericht die Sache an das Erstgericht zurück, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat es eine Frage des Verfahrensrechts unrichtig gelöst. Eine solche Frage ist für die Rechtssicherheit erheblich.
Ja. Verhalten sich beide Seiten im Verfahren so, dass an der Wahl des österreichischen Rechts kein Zweifel bleibt, muss diese Frage nicht mehr eigens erörtert werden. Das Verhalten der Parteien im Verfahren genügt dafür.
In der Regel nicht. Ob eine Verkürzung über die Hälfte vorliegt, betrifft grundsätzlich den Einzelfall und ist deshalb meist keine erhebliche Rechtsfrage. Anders ist es, wenn die Berechnung auf unlogischen Annahmen aufbaut; dann kann der Oberste Gerichtshof angerufen werden.
Ob Mängel am Bestandobjekt so schwer wiegen, dass es zum vereinbarten Gebrauch untauglich ist, oder ob sie geringfügig und leicht zu beheben sind, sodass Ihnen nur Behebung oder eine Zinsminderung zusteht, hängt vom Einzelfall ab. Solche Fragen sind in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage und werden vom Obersten Gerichtshof nicht mehr aufgegriffen. Anderes gilt nur bei einer krassen Verkennung der Rechtslage.
Eine nach Billigkeit getroffene Entscheidung können Sie nur bekämpfen, wenn das Ergebnis außerhalb dessen liegt, was nach allen Umständen des Falls noch vertretbar ist. Selbst eine falsch angewendete Rechenweise bleibt ohne Folgen, solange der Betrag in diesem Rahmen liegt.
Ja. Ob die festgestellten Umstände eine Täuschung ergeben, ist eine Rechtsfrage und keine reine Tatfrage. Der Oberste Gerichtshof darf diese Beurteilung daher überprüfen.
Der Begriff der unerlaubten Handlung wird für die Zuständigkeit eigenständig verstanden. Er erfasst alle Klagen, mit denen eine Haftung für einen Schaden geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag anknüpfen.
Dafür, wer klagen darf und wer geklagt werden kann, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klage bei Gericht anhängig wurde. Für alle anderen Grundlagen der Entscheidung zählt der Stand am Schluss der Verhandlung in erster Instanz. Auch die Frage, ob im Teilungsverfahren Wohnungseigentum begründet werden kann, richtet sich nach diesem späteren Zeitpunkt.
Nur dann, wenn dieser Richter das Urteil selbst gefällt oder als Mitglied des Senats daran mitgewirkt hat. Es genügt also nicht, dass ein ausgeschlossener oder erfolgreich abgelehnter Richter sonst mit der Sache zu tun hatte.
Hängt das Urteil von einer Frage ab, über die eigentlich eine Behörde zu entscheiden hätte, und liegt keine solche Entscheidung vor, löst das Gericht diese Frage selbst. Das gilt auch, wenn die Frage bei einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung wie einem Sozialversicherungsträger läge. Liegt bereits eine behördliche Entscheidung darüber vor, ist das Gericht daran gebunden.
Der Bewertungsausspruch des Berufungs- oder Rekursgerichts bindet den Obersten Gerichtshof grundsätzlich. Das gilt aber nicht, wenn der Wert offenbar zu niedrig angesetzt wurde und damit die Grenzen des zulässigen Ermessens eindeutig überschritten sind. Dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht gebunden.
Ja, wenn im Unterbrechungsbeschluss steht, dass fortgesetzt wird nur über Antrag einer Partei. Dann müssen Sie erkennen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig wird, und Sie müssen selbst einen Fortsetzungsantrag stellen.
Nein. Werden Sie auf Herausgabe einer Sache geklagt, die Sie nur für einen anderen innehaben, etwa als Mieter, Verwahrer, Entlehner oder Frachtführer, können Sie den eigentlichen Berechtigten benennen. Er kennt die Sache besser und ist zur Verteidigung berufen; so geraten Sie nicht zwischen zwei gegenläufige Ansprüche.
Bei einer nur hilfsweise erklärten Aufrechnung im Prozess erst mit der Rechtskraft der Entscheidung. Wird gleichzeitig über dieselbe Forderung in einem verbundenen Verfahren entschieden, kann dort noch nicht berücksichtigt werden, dass die Forderung schon getilgt wäre.
Hat das Gericht zweiter Instanz ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen, wird Ihre Eingabe zunächst diesem Gericht vorgelegt, auch wenn Sie sie an das Höchstgericht gerichtet haben. Das Höchstgericht darf erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz das Rechtsmittel doch zulässt. Fehlt in Ihrer Eingabe der nötige Antrag, kann das verbessert werden.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wird Ihr Hauptantrag abgewiesen, Ihr hilfsweise gestellter zweiter Antrag aber zugesprochen, erhalten Sie vollen Kostenersatz, wenn beide Anträge auf derselben rechtlichen Grundlage beruhen, der Aufwand für beide derselbe war und Sie wirtschaftlich annähernd dasselbe erreicht haben.
Als Ort des schädigenden Ereignisses gilt auch jener Ort, an dem Ihr Vermögen tatsächlich vermindert wurde. Das gilt aber nur für den ersten, unmittelbaren Schaden. Wo sich bloß Folgeschäden auswirken, begründet das keinen Gerichtsstand.
Diese Zuständigkeitsregel gilt für alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag anknüpft. Sie müssen dabei darlegen, dass Sie durch ein Tun oder Unterlassen des Gegners einen Schaden erlitten haben.
Genehmigt das Pflegschaftsgericht, dass über ein Vermögensrecht eine Klage geführt wird, ist dieser Gegenstand rein vermögensrechtlicher Natur. Er wird also als Entscheidung über einen Geldwert behandelt.
Ob ein Anliegen rein vermögensrechtlicher Natur ist, richtet sich nach dem Inhalt des Anspruchs. Ist er auf eine Geldleistung gerichtet, ist das jedenfalls der Fall, auch wenn der Betrag noch nicht beziffert ist. An dieser Beurteilung hat sich durch die Änderung der Verfahrensvorschriften nichts geändert.
Entscheidungen über die Kosten eines Verfahrens können beim Obersten Gerichtshof nicht angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht über die Kosten als erstes Gericht entschieden hat. Sie können die Kostenentscheidung auch nicht auf dem Umweg über eine Anfechtung der Sachentscheidung bekämpfen.