Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, aber nur dann, wenn dabei ausschließlich Rechtsfragen zu lösen sind. In diesem Fall verletzt die Zurückweisung Ihr Recht auf ein faires Verfahren nicht. Andernfalls wäre es den Gerichten grundsätzlich verwehrt, Klagen und andere Anträge von vornherein ohne Verhandlung zurückzuweisen.
Nein. Räumen Sie sich ein Mitverschulden nur vorerst an, wird darauf trotzdem Bedacht genommen. Sie müssen nicht auf den nicht eingeklagten Rest Ihres Gesamtschadens verzichten, um den Ihrer Quote entsprechenden Anteil zugesprochen zu bekommen. Ein Ausdehnungsvorbehalt macht den Zuspruch nicht zu einer Überschreitung Ihres Begehrens.
Ja. Hängt es von strittigen Tatsachen ab, ob eine Entscheidung überhaupt rechtskräftig werden konnte, etwa weil Sie im früheren Verfahren nicht prozessfähig waren, können Sie sie mit einer Nichtigkeitsklage bekämpfen.
Setzt das Gericht die Entschädigung neu fest, gelten dafür die Regeln des Verfahrens außer Streitsachen sinngemäß. Für Rekurs und Revisionsrekurs sowie für deren Beantwortung haben Sie vier Wochen Zeit.
Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.
Wurde das Schriftstück nicht der Person zugestellt, für die es nach der Zustellverfügung bestimmt war, sondern ihrem Vertreter, heilt der Mangel nicht schon dadurch, dass es tatsächlich zugekommen ist. Eine besondere Heilungsregel für gesetzliche Vertreter kann aber greifen; sie hängt von der jeweils geltenden Fassung des Zustellgesetzes ab.
Ja, Sie können dagegen vorgehen. Seit 2024 gilt dieses Rechtsmittel aber als Revisionsrekurs: Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit nur, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu klären ist. Bis dahin stand der Rechtssatz dafür, dass ein solches Rechtsmittel ohne diese zusätzliche Hürde zulässig ist.
Klagen Sie selbst gegen den Schädiger, darf das Gericht den Übergang Ihrer Ansprüche auf die Sozialversicherung nur berücksichtigen, wenn der Beklagte das in erster Instanz eingewendet hat. Allein daraus, dass Sie Leistungen der Sozialversicherung erwähnen, darf das Gericht nicht auf einen solchen Übergang schließen. Anders ist es nur, wenn Sie selbst den Vorrang der Sozialversicherung zugestehen.
Ja. Das Gericht berücksichtigt diesen Haftungsausschluss nicht von sich aus und muss seine Voraussetzungen auch nicht selbst erforschen. Ausdrücklich erhoben werden muss der Einwand aber nicht; es genügt, wenn er sich aus dem Vorbringen ergibt. Der bloße Hinweis auf einen Arbeitsunfall reicht dafür nicht.
Für eine solche Klage braucht es ein rechtliches Interesse. Das Rechtsverhältnis muss unmittelbar auf die Rechtsstellung des Klägers wirken, es muss ein unmittelbarer Anlass zur Klage bestehen, und die Klage muss geeignet sein, die Beeinträchtigung zu verhindern oder zu beenden. Ein bloß wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt nicht.
Ja. In einem Rechtsstreit über Leistungen der Sozialversicherung ist ein gerichtlicher Vergleich möglich. Dabei ist nicht zu prüfen, ob der Vergleich gegen zwingende Bestimmungen des Leistungsrechts verstößt.
Nein. Es genügt nicht, Gründe für eine andere mögliche Auslegung vorzutragen. Sie müssten darlegen, dass die Auslegung des Gerichtes bestehenden Auslegungsregeln widerspricht, unlogisch oder mit den Sprachregeln unvereinbar ist.
Das besondere arbeitsrechtliche Feststellungsverfahren eignet sich nur für Sachverhalte, aus denen sich eindeutige Rechtsfolgen ergeben. Die Gerichte sollen unbestimmte Gesetzesbegriffe nicht allgemein und losgelöst vom Einzelfall abgrenzen, etwa durch eine feste Obergrenze für eine nur vorübergehende Beschäftigung.
Wenn die Belegschaftsvertretung oder Ihr Arbeitgeber eine Frage klären lässt, die mehrere Arbeitnehmer betrifft, findet dafür ein eigenes Verfahren statt. Darin stehen sich zwei Seiten gegenüber, es ist aber kein Verfahren über ein Rechtsmittel. Es gelten die Regeln des Verfahrens außer Streit.
Vollstrecken lassen sich nur Urteile, die zu einer Leistung verpflichten, sowie Kostenentscheidungen. Urteile, die eine Rechtslage unmittelbar verändern, wirken erst, wenn sie gegenüber allen Parteien formell rechtskräftig geworden sind.
Wie schwer ein Verschulden wiegt, hängt immer von den Umständen des einzelnen Falles ab. Geht es darum, ob ein Verhalten unter den Bedingungen von vor rund 25 Jahren leicht oder grob fahrlässig war, hat diese Frage keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.
Verlieren Sie zur Gänze, müssen Sie der Gegenseite die vollen Kosten ersetzen. Den Zuschlag, den die Gegenseite wegen des Auftretens der erfolgreichen zweiten Klägerin verrechnet hat, tragen Sie aber nicht. Dass Ihre Streitgenossin gewonnen hat, mindert Ihre Kostenpflicht im Übrigen nicht.
Ein Fehler liegt vor, wenn im Urteil die Feststellung eines Umstands fehlt, der für die Beurteilung der Tat wichtig ist und für den es in den Beweisergebnissen Anhaltspunkte gab. Fehlt eine solche Feststellung, ist das Urteil angreifbar.
Über den Grund eines Anspruchs darf nicht vorweg entschieden werden, solange noch gar nicht feststeht, dass das vorgeworfene Verhalten überhaupt einen Schaden verursacht hat. Zulässig ist eine solche Entscheidung nur, wenn bloß strittig ist, ob der tatsächlich entstandene Schaden schon getilgt wurde, etwa durch eine Teilzahlung oder eine Gegenforderung.
Nein, im Gegenteil. Dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt keine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, macht Ihre Frage noch nicht grundsätzlich bedeutsam. Besonderheiten Ihrer Fallgestaltung sprechen sogar eher dagegen, weil sich daraus keine für künftige Fälle nutzbare Leitlinie gewinnen lässt.
Nur wenn Fürsorgebedarf besteht. Zwar zählt auch eine bei einem österreichischen Gericht geltend gemachte Forderung zum inländischen Vermögen. Für eine handlungsunfähige Person aus dem Ausland, für die der Heimatstaat nichts vorgekehrt hat, wird ein Vertreter aber nur bestellt, wenn gerade bei dieser Forderung dringende Maßnahmen nötig sind.
Sie ist beides zugleich. Ob eine bei Vertragsabschluss bestehende Einheit von Bad und WC nach der heute geltenden Bauordnung unzulässig ist, ist eine gemischte Frage aus Tatsachen und rechtlicher Beurteilung. Sie kann deshalb auch als Rechtsfrage aufgegriffen werden.
Nein, nicht in diesem Fall. Klagt der Hausverwalter, macht er der Sache nach aber Forderungen der Eigentümergemeinschaft geltend, wird nur die Bezeichnung der klagenden Partei berichtigt. Das ist in jedem Abschnitt des Verfahrens möglich, das Verfahren muss also nicht neu begonnen werden.
Sie muss beim zuständigen Rechtsmittelgericht eintreffen, bevor die Entscheidung in schriftlicher Abfassung der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben wurde. Ab diesem Zeitpunkt ist das Gericht an seine Entscheidung gebunden. Später einlangende Schriftsätze haben keinen Einfluss mehr und werden zurückgewiesen.
In der Regel nicht. Hat das Gericht die richtigen Grundsätze angewendet und die maßgeblichen Abgrenzungskriterien nicht wesentlich verletzt, ist die Beurteilung des Verschuldensgrades eine Frage des Einzelfalls. Darin liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Nein. Sie müssen zwar die Rechtsmittel im Anlassverfahren ausschöpfen, aber nicht ein zusätzliches, eigenes Verfahren einleiten und abwarten, um den Schaden abzuwenden. Ein Antrag, der auf ein neues Verfahren hinausliefe, ist kein Rechtsmittel in diesem Sinn.
Ja. Wird aus Anlass eines Antrags auf Verfahrenshilfe die Sache einem anderen Gericht übertragen, ist das keine Entscheidung über die Verfahrenshilfe selbst, sondern eine Entscheidung aus Anlass dieses Antrags. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine solche Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist daher zulässig.
Wendet die beklagte Seite ein, dass Sie den Schaden mitverschuldet haben, darf das Gericht nicht bloß über den Grund des Anspruchs vorweg entscheiden. Es muss gleichzeitig klären, ob ein Mitverschulden vorliegt und in welchem Verhältnis der Schaden geteilt wird.
Ziehen Sie die Klage während des Rechtsmittelverfahrens zurück, so verlieren auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ihre Wirkung. Weil bei einer Klagsrücknahme in erster Linie eine Vereinbarung der Parteien über die Kosten maßgeblich ist, muss ein außerhalb der Verhandlung gestellter Kostenantrag dem Kläger zur Äußerung zugestellt werden.
Bei Streitigkeiten mit Bezug zu bestimmten anderen Staaten gilt das Übereinkommen von Lugano. Es ist in Österreich seit 1. September 1996 unmittelbar anzuwenden und ersetzt in seinem Anwendungsbereich die österreichischen Zuständigkeitsregeln. Nur außerhalb seines Anwendungsbereichs bleibt es beim innerstaatlichen Recht.