Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nur wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs tragende Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unerträglich verletzt, etwa Grundsätze der Verfassung oder des Privat- und Strafrechts. Geprüft wird das Ergebnis, nicht die Begründung. Dieser Kreis geschützter Grundwertungen ist enger als das zwingende Recht insgesamt.
Ob ein Schaden noch als zurechenbare Folge eines Ereignisses gilt, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Solche Fragen sind daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen und rechtfertigen keine Anrufung des Höchstgerichts. Dasselbe gilt für die Beurteilung, ob der Schaden vom Schutzzweck einer Norm erfasst ist.
Wurde die Pflicht, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, verletzt, ist das Urteil deshalb nicht von vornherein unwirksam. Es liegt höchstens ein Verfahrensfehler vor. Diesen müssen Sie mit einem Rechtsmittel geltend machen.
In der Regel nein. Bei einer Entscheidung, die im Ermessen des Gerichts liegt, greift das Höchstgericht nur ein, wenn die Rechtslage grob verkannt wurde. Dass Ihr Fall so noch nie entschieden wurde, genügt für sich allein nicht.
Klagen und geklagt werden kann nur, wer Träger von Rechten sein kann: alle Menschen, alle juristischen Personen und jene Gebilde, denen das Gesetz diese Fähigkeit zuerkennt. Das Gericht prüft das von sich aus; fehlt sie, ist die Klage zurückzuweisen. Zuvor muss aber Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beheben.
Diese Ausnahme ist eng zu handhaben. Es genügt nicht, dass das Ergebnis unbillig erscheint oder zwingenden österreichischen Vorschriften widerspricht; verletzt sein müssen Grundwertungen der Rechtsordnung. Außerdem muss das Ergebnis der Anwendung anstößig sein und ein ausreichender Bezug zum Inland bestehen.
Nur ausnahmsweise. Neues zählt nur, wenn Sie es in erster Instanz noch nicht vorbringen konnten oder das Versäumnis entschuldbar war. Bei vertretenen Parteien wird dabei ein strengerer Maßstab angelegt als bei Personen ohne Vertretung.
In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.
Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.
Ja. Wird Geld bei Gericht zugunsten mehrerer Personen hinterlegt, kann jede von ihnen den Beschluss über die Annahme bekämpfen. Das gilt erst recht, wenn nachträglich weitere Empfänger genannt werden.
Nein. Trägt Ihnen das Gericht zu Unrecht eine Verbesserung auf und befolgen Sie das, wird eine bereits versäumte Frist dadurch nicht geheilt. Auch eine nachträglich gewährte Verlängerung hilft nicht mehr, wenn die ursprüngliche Frist schon abgelaufen war.
Bestätigt das zweite Gericht den Beschluss mit einer sogenannten Maßgabe, kann darin eine Abänderung liegen. Dient die neue Fassung aber nur der Verdeutlichung und berührt sie die Wirkung der ersten Entscheidung nicht, liegt eine echte Bestätigung vor.
Die europäischen Zuständigkeitsregeln legen nicht nur fest, in welchem Staat, sondern auch bei welchem Gericht innerhalb dieses Staates geklagt werden kann. Ein eigener Beschluss über die örtliche Zuständigkeit ist daher nicht nötig. Die österreichischen Regeln darüber treten dahinter vollständig zurück.
Wenn sich der Anspruch durch den Übergang verändert hat. Die Bindung setzt voraus, dass der Anspruch bei Ihnen derselbe geblieben ist wie bei Ihrem Vorgänger, dass Sie also dieselbe Verpflichtung trifft oder Ihnen dasselbe Recht zusteht. In welcher Form ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.
Wer wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung klagt, muss zunächst sein Patent und den Eingriff der Gegenseite beweisen. Die Gegenseite kann dann beweisen, dass sie selbst berechtigt ist, etwa als Lizenznehmerin. Ist ein gültiger Lizenzvertrag erwiesen, muss wieder die klagende Seite beweisen, dass dieser Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund beendet wurde.
Nicht nur die Höhe der Kosten. Dazu zählt auch, ob überhaupt ein Kostenersatz zusteht, wem er zusteht und ob das Gericht eine Kostenentscheidung ablehnt. Alle diese Fragen gelten als Entscheidung über den Kostenpunkt.
Ja. Hebt das Berufungsgericht ein Urteil auf und trägt dem Erstgericht ein neues Verfahren auf, können Sie sich auch nur gegen die Begründung wenden, ohne den Auftrag selbst anzugreifen. Das steht sogar jener Partei offen, die mit ihrer Berufung die Aufhebung erreicht hat.
Die vom Gericht geschätzte Höhe zählt zur rechtlichen Beurteilung und kann grundsätzlich bekämpft werden. Zum Höchstgericht kommen aber nur schwere, an Missbrauch grenzende Fehler bei dieser Schätzung. Dazu zählt auch, welche Faktoren für die Berechnung herangezogen wurden.
Auch wenn ein Gericht bereits festgestellt hat, dass jemand Ihnen für Folgen haftet, ist damit nicht jeder spätere Schaden automatisch gedeckt. Im nächsten Verfahren wird neu geprüft, ob der Schaden wirklich auf dieses Ereignis zurückgeht. Geprüft wird auch, ob es überhaupt ein Schaden ist, für den gehaftet wird.
Fehlt einem Wechsel ein gesetzlich notwendiger Bestandteil, ist er ungültig. Dann wird nicht nur der Zahlungsauftrag abgelehnt, sondern auch die Klage zurückgewiesen; ein gewöhnliches Verfahren wird nicht eingeleitet. Bestehen dagegen bei einem vollständigen Wechsel nur Bedenken gegen seine Echtheit, etwa wegen Streichungen, wird zwar der Zahlungsauftrag abgelehnt, über die Klage aber im gewöhnlichen Verfahren verhandelt.
Die Regel über Aufhebungsbeschlüsse gilt nur für echte Aufhebungen. Dass gegen solche Beschlüsse ohne Zulassungsausspruch kein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof offensteht, verletzt Ihr Recht auf eine Entscheidung in angemessener Frist nicht. Auch verfassungsrechtlich bestehen dagegen keine Bedenken.
Die besondere Berechnung des Streitwerts für laufende Zahlungen wie Renten oder Unterhalt gilt nur, wenn über das Recht auf diese Leistungen insgesamt gestritten wird. Geht es bloß um einzelne rückständige Teilbeträge, gilt sie nicht.
Bejaht das Berufungsgericht einen Anspruch oder eine Einrede, die dort erstmals erhoben wurde, so hindert das eine richtige Beurteilung der Streitsache. Das können Sie als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Anders liegt es, wenn das Gericht das Verfahren nur durch neue Beweismittel oder neu behauptete Tatsachen ergänzt hat.
Hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichts zur Gänze bestätigt, ist ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Klage ohne Entscheidung in der Sache aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde. Für Scheidungssachen gibt es keine Sonderregel, die den Weg zum Obersten Gerichtshof erleichtert.
Nein. Ob der erste Anschein für einen bestimmten Ablauf spricht, gehört zur Beweiswürdigung. Diese darf das Höchstgericht nicht mehr überprüfen.
Ja, anteilig. Wurden Sie als Mitschuldner über einen laufenden Prozess förmlich verständigt und haben Sie sich trotzdem nicht beteiligt, tragen Sie die Kosten dieses Verfahrens ab der Verständigung anteilig mit. Eine eigene, gegen Sie eingebrachte Klage ersetzt diese Verständigung nicht.
Nein. Ein bloß unterstellter, stillschweigender Behördenakt kann kein Bescheid sein. Ein Bescheid kann daher auch keinen zusätzlichen Inhalt haben, der nicht aus der Bescheidurkunde selbst hervorgeht, sondern nur aus dem Wissen der Behörde oder dem Verhalten einzelner Bediensteter abgeleitet wird.
Verbindlich wird nicht nur der Urteilsspruch, sondern auch der Teil der Begründung samt den Feststellungen, der nötig ist, um den Spruch überhaupt zu verstehen. So weit reicht die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils auch in spätere Verfahren.
Der besondere Gerichtsstand ist eine Ausnahme von der Grundregel, wonach am Wohnsitz des Beklagten geklagt wird. Er ist im Zweifel eng auszulegen, vor allem zum Schutz der beklagten Partei und um weitere Ausdehnungen zu vermeiden.
Ja. Für die Frage, ob ein Gericht im Inland entscheiden darf, genügt es, dass Sie die maßgeblichen Umstände schlüssig behaupten, etwa ein Recht an einer Liegenschaft in Österreich. Dienen dieselben Tatsachen zugleich dem Anspruch selbst, wird die Zuständigkeit allein anhand Ihrer Angaben in der Klage geprüft.