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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Zuständigkeit bei Klagen mit Auslandsbezug

Neben den europäischen Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit gibt es ein Abkommen, dessen Bestimmungen mit ihnen nahezu wortgleich sind. Weil der Inhalt übereinstimmt, können Rechtsprechung und Literatur zu den europäischen Regeln weitgehend auch für dieses Abkommen herangezogen werden.

Rechtsmittel im Kostenpunkt

Nein. Auch ein Antrag, die Frist für die Ergänzung des Kostenverzeichnisses um ausgelegte Sachverständigenkosten wiederherzustellen, betrifft den Kostenpunkt. Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts darüber ist ein weiteres Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof unzulässig.

Unterbrechung im Außerstreitverfahren

Das Gericht darf ein Verfahren außer Streitsachen nur unterbrechen, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen zusammen vorliegen. Nötig wäre, dass die zu klärende Vorfrage im laufenden Verfahren einen erheblichen Aufwand verursachen würde; ist sie mit normalem Aufwand lösbar, muss das Verfahren weitergeführt werden. Auch darf keine unzumutbare Verzögerung entstehen, was besonders bei Obsorge-, Kontakt- und Unterhaltsverfahren gegen eine Unterbrechung spricht.

Aufforderung im Schiedsverfahren

Es genügt nicht, nur Rechtsgründe aufzuzählen. Sie müssen Ihr Begehren so weit umschreiben, dass die Gegenseite erkennen kann, was von ihr verlangt wird. Ein strenger Maßstab wird an diese Angaben aber nicht angelegt.

Feststellungsklage bei späterer Nichtigkeit · günstig für Kläger

Mit einer Feststellungsklage. War eine Vereinbarung von Anfang an sittenwidrig, wird das mit Feststellungsklage geltend gemacht; nichts anderes gilt, wenn die Ungültigkeit erst später eingetreten ist. Das Gericht stellt dann fest, dass die Vereinbarung nun unwirksam ist.

Elektronischer Rechtsverkehr für EU-Anwälte

Ja. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus anderen europäischen Ländern müssen bei der Vertretung vor österreichischen Gerichten genauso am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen wie inländische. Das gilt unabhängig davon, ob im Verfahren überhaupt Anwaltspflicht besteht.

Kein Zwischenbeschluss im Aufteilungsverfahren

Bei der Aufteilung nach der Scheidung darf das Gericht nicht vorweg mit einem eigenen Beschluss klären, welche Vermögenswerte oder Schulden überhaupt einzubeziehen sind. Darüber wird erst mit der Entscheidung über die Aufteilung selbst abgesprochen.

Aufhebung eines Schiedsspruchs

Nur dann, wenn das Ergebnis des Schiedsspruchs Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung in unerträglicher Weise verletzt. Dieser Aufhebungsgrund ist eng auszulegen. Nur ein Mangel des Schiedsverfahrens, der einem schweren Verfahrensfehler gleichkommt, führt zur Aufhebung.

Besetzung des Arbeitsgerichts mit Laienrichtern

Nein. Beim Arbeits- und Sozialgericht wirken fachkundige Laienrichter mit, die derselben Berufsgruppe angehören sollen wie die Streitparteien; auf das genaue Fachgebiet Ihres Betriebs kommt es dabei nicht an. Selbst wenn dagegen verstoßen wurde, können Sie das im Verfahren nicht mehr aufgreifen.

Erste Stufe der Stufenklage · günstig für Kläger

In der ersten Stufe wird nur über die Abrechnung entschieden. Die Grundlagen des späteren Zahlungsbegehrens werden dabei grundsätzlich nicht geprüft. Ob Ihnen die Abrechnung zusteht, richtet sich allein nach ihrem eigenen Inhalt.

Zuständigkeit der Gerichte nach dem Epidemiegesetz

Nein. Aus dem zweiten Satz dieser Bestimmung des Epidemiegesetzes lässt sich eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nicht ableiten. Der Oberste Gerichtshof beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

Überraschende Rechtsansicht des Gerichts

Nein, jedenfalls dann nicht, wenn sich das Gericht dem anschließt, was Ihr Prozessgegner ohnehin vorgebracht hat. In diesem Fall konnte die Rechtsansicht für Sie nicht überraschend sein, und das Gericht musste sie nicht gesondert mit Ihnen erörtern.

Eigene Frist des Nebenintervenienten · günstig für Nebenintervenient

Erklären Sie Ihren Beitritt noch innerhalb der Rechtsmittelfrist der unterstützten Partei, steht Ihnen eine eigene Urteilsausfertigung und damit eine eigene Frist zu. Das setzt voraus, dass Ihr Beitritt nicht schon von Amts wegen zurückgewiesen, sondern den Parteien zugestellt wurde, und dass die unterstützte Partei selbst fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben hat.

Wiederaufnahme wegen späterem Gutachten

Ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission, das erst nach dem Urteil ergeht und davon abweicht, ist kein Beweismittel für eine Wiederaufnahme. Sie können ein abgeschlossenes Verfahren damit nicht wieder aufrollen. Das Gutachten müsste dem Gericht schon während des Verfahrens vorgelegen sein.

Arbeitsvertrag im europäischen Zuständigkeitsrecht

Für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag gibt es im europäischen Zuständigkeitsrecht eigene Regeln. Was dabei als Arbeitsvertrag und als Anspruch daraus gilt, richtet sich nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates. Diese Begriffe werden für alle Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt.

Zuständigkeit bei Amtshaftungsklagen · günstig für Kläger

Machen Sie einen einheitlichen Schaden geltend und betrifft das vorgeworfene Verhalten mehrere Gerichtssprengel, ist jedes Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung ebenfalls stattgefunden hat. Sie haben unter diesen Gerichten die Wahl.

Beitritt des Lizenznehmers im Markenstreit · günstig für Markeninhaber

Treten Sie als Lizenznehmer nach dem Markenschutzgesetz einem Prozess bei, ist das ein einfacher Beitritt. Die stärkere Stellung eines Streitgenossen kommt Ihnen dabei nicht zu.

Zuständigkeit für einstweilige Verfügungen · günstig für Antragsteller

Für eine einstweilige Verfügung ist jenes Gericht zuständig, bei dem der Prozess zur Zeit des Antrags anhängig ist. Ob später Zweifel an der Zuständigkeit oder an der Zulässigkeit des Rechtswegs auftauchen, ändert daran nichts.

Klagsänderung und ihre Wirkung · günstig für Kläger

Ja. Erweitern Sie Ihre Klage in der mündlichen Verhandlung und lässt das Gericht diese Erweiterung nicht zu, bleibt der neue Anspruch bei Gericht anhängig, bis die Zurückweisung rechtskräftig ist. Bis dahin entscheidet weiterhin der Prozessrichter, auch über eine einstweilige Verfügung dazu.

Verfassungsprüfung bei Enteignung

Nicht beim ordentlichen Gericht. Wird über Ihre Entschädigung entschieden, darf das Gericht nicht selbst als Vorfrage prüfen, ob bei der Erlassung des Gesetzes verfassungsmäßige Grundrechte verletzt wurden. Das beurteilt der Verfassungsgerichtshof. Die Enteignung selbst ist öffentlich-rechtlich, nur die Entschädigungsfrage ist privatrechtlich.

Teilrechtskraft im Außerstreitverfahren

Ja, wenn er mit dem bekämpften Teil untrennbar zusammenhängt. Dann bleibt der unangefochtene Teil nicht für sich bestehen. Bei der Einantwortung ist das etwa der Fall, weil eine Erbquote erst feststeht, wenn alle Erben feststehen; geht es nicht um die Erbquoten, besteht kein solcher Zusammenhang.

Vorteilsanrechnung im Grund- oder Höheverfahren

Ob ein Vorteil überhaupt angerechnet werden kann, gehört zur Frage, ob der Anspruch dem Grunde nach besteht. Steht dagegen von vornherein fest, dass eine Leistung anzurechnen ist, ist das nur noch eine Rechenaufgabe. Darüber wird erst im Verfahren über die Höhe entschieden.

Teilurteil über Rechnungslegung und spätere Zahlung · günstig für Kläger

Das Gericht führt das Verfahren über die Rechnungslegung getrennt vom Verfahren über die Zahlung und entscheidet zuerst mit einem Teilurteil über die Abrechnung. Dieses rechtskräftige Teilurteil verhindert nur, dass über den bereits entschiedenen Punkt noch einmal verhandelt wird. Über das neue Zahlungsbegehren aus demselben Sachverhalt und die dazu erhobenen Einwendungen darf weiter verhandelt und entschieden werden.

Ablehnung eines Richters und Verfahrenshilfe · günstig für Antragsteller

In diesem Fall nicht. Hängt Ihr Rechtsmittel gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags untrennbar mit einem noch offenen Antrag auf Verfahrenshilfe zusammen, muss der Rekurs nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Rechtskraft beim dreigliedrigen Urteil

Nein. Hat das Gericht über Ihre Forderung und über eine Gegenforderung getrennt abgesprochen, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich allein rechtskräftig, sondern nur die Entscheidung über das Begehren. Das Berufungsgericht darf die Beträge daher richtigstellen, ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen.

Weg zum Höchstgericht bei Kündigung und Räumung

In Streitigkeiten über eine Kündigung, eine Räumung oder das Bestehen eines Vertrages ist der Weg zum Obersten Gerichtshof auch bei geringem Streitwert offen. Diese Erleichterung gilt aber nur, wenn darüber auch tatsächlich entschieden wird. Wird die Frage bloß als Vorfrage geprüft, bleibt es beim allgemeinen Ausschluss.

Verkehrswert und Wertminderung

Wie hoch der Verkehrswert eines Grundstücks ist, stellt das Gericht als Tatsache fest. Ob Beschränkungen durch ein Munitionslager diesen Wert mindern, ist dagegen eine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Prüfung neuer Beweismittel bei der Wiederaufnahme

Zuerst wird nur grob geprüft, ob Ihr neues Beweismittel überhaupt zu einer anderen Entscheidung führen könnte; sein Gewicht wird erst später beurteilt. Dabei kommt es darauf an, ob das Übergehen des Beweises im früheren Verfahren die Beweiswürdigung beeinflusst hätte. Wie beweiskräftig das neue Beweismittel wirklich ist, kann der Oberste Gerichtshof nicht mehr überprüfen.

Rechtsmittel im vereinfachten Grundbuchsverfahren

Wird das Grundbuch aufgrund eines Anmeldungsbogens des Vermessungsamts geändert, gelten für Rechtsmittel die Regeln des Verfahrens außer Streitsachen. Die Frist für den Rekurs und für die Beantwortung beträgt vierzehn Tage. Das Verfahren ist zweiseitig, die Gegenseite darf also antworten.

Falsche Besetzung im Arbeitsgerichtsverfahren

Ob ein Gerichtshof als Arbeits- und Sozialgericht oder in anderer Zusammensetzung entscheidet, ist keine Frage der sachlichen Zuständigkeit, sondern der richtigen Besetzung. Ein solcher Fehler kann geheilt werden, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt des Verstoßes durch fachkundige Personen vertreten waren.