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Verfahrensrecht

3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Gerichtsbesetzung im Rechtsmittelverfahren

Ja. Der Ausspruch darüber, in welcher Besetzung das Gericht verhandelt und entscheidet, wirkt auch für ein späteres Rechtsmittelverfahren. Er bestimmt zugleich, nach welchen Regeln sich richtet, ob Ihr Rechtsmittel zulässig ist.

Neues Vorbringen im Berufungsverfahren

Sie können das nur als Mangel des Berufungsverfahrens geltend machen. Hat das Gericht neues Vorbringen berücksichtigt, obwohl es das nicht durfte, oder umgekehrt zulässiges neues Vorbringen übergangen, ist das ein Verfahrensfehler und kein Fehler der rechtlichen Beurteilung.

Nichtigkeit im Sicherungsverfahren

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Anfechtung gleichlautender Beschlüsse

Nein. Haben beide Vorinstanzen gleich entschieden, können Sie das nur bekämpfen, wenn Ihnen der Zugang zu Gericht endgültig verwehrt wird. Die bloße Berichtigung der Bezeichnung einer Partei ist keine solche Verweigerung.

Bindung an ein früheres Urteil

Die Bindung an ein früheres Urteil ist ein Teil seiner Rechtskraft. Wenn der Urteilsspruch für sich klar ist, müssen die Begründung dazu nicht herangezogen werden. Die Grenzen der Rechtskraft dürfen nicht allein deshalb ausgeweitet werden, damit Entscheidungen zusammenpassen.

Bindung an ein früheres Urteil

Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.

Ausgeschlossenes Gericht bei Amtshaftung · günstig für Kläger

Entscheidet ein Gericht über eine Amtshaftungsklage, obwohl es davon ausgeschlossen ist, sind die Entscheidung und das ganze Verfahren davor unwirksam. Die Klage ist dann an jenes Gericht zu überweisen, das eigens dafür bestimmt wird.

Urteil trotz fehlender Vertretung bekämpfen · günstig für Beklagter

Ja. War am Verfahren jemand beteiligt, der wegen seines Zustands nicht selbst handeln konnte und keinen gesetzlichen Vertreter hatte, kann die Entscheidung mit einer eigenen Klage bekämpft werden. Daneben können Sie auch beantragen, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit aufzuheben; beide Wege stehen nebeneinander offen. Das Gericht kann das zweite Verfahren bis zur Entscheidung über die Klage anhalten.

Bewertung im Mietzinsverfahren

In einem Verfahren über die Zulässigkeit der Miethöhe geht es nicht um einen Geldbetrag, sondern in erster Linie um eine Feststellung. Der zurückgeforderte Mietzins ist für die Bewertung daher nicht bindend. Das Rekursgericht bewertet nach eigenem Ermessen, und der Oberste Gerichtshof kann diese Bewertung nicht überprüfen.

Wert und Rechtsmittel in Unterhaltssachen

In Unterhaltssachen richtet sich der Wert des Streits zwingend nach der dreifachen Jahresleistung; das Gericht muss ihn nicht eigens bewerten. Übersteigt er die gesetzliche Grenze, darf das Gericht zweiter Instanz seinen Ausspruch über die Zulässigkeit nachträglich nicht mehr ändern. Ein trotzdem geänderter Ausspruch bindet den Obersten Gerichtshof nicht.

Wahl zwischen Sache und Geldbetrag · günstig für Beklagter

Ja. Erklärt sich der Kläger bereit, statt der Sache einen Geldbetrag anzunehmen, muss das Gericht Ihnen diese Wahlmöglichkeit im Urteil einräumen. Lehnt es einen solchen Ausspruch ab, können Sie diese Entscheidung mit Rekurs bekämpfen.

Gültigkeit einer Vereinbarung als Vorfrage

Wenn Sie ausschließlich festgestellt haben wollen, dass eine Vereinbarung ungültig ist, müssen Sie das mit einer eigenen Klage im ordentlichen Verfahren betreiben. Kommt es auf die Gültigkeit dagegen nur nebenbei an, muss das Gericht im besonderen Wohnrechtsverfahren diese Frage selbst beantworten. Es ist dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Rückverweisung auf österreichisches Recht · günstig für Antragsteller

Verweist das österreichische Recht auf eine ausländische Rechtsordnung, ist auch deren eigenes Verweisungsrecht zu beachten. Beruft das fremde Recht nur bei Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte sein Sachrecht und lehnt der fremde Staat die Zuständigkeit ab, wird auf das österreichische Recht zurückverwiesen. Das Gericht entscheidet dann nach österreichischem Recht.

Rechtsmittel gegen Abänderung einer Zurückweisung · günstig für Antragsteller

Wenn das Gericht zweiter Instanz die Zurückweisung Ihres Antrags abändert, können Sie dagegen vorgehen. Hier fehlt nämlich der Grund, der die Beschränkung sonst trägt, nämlich zwei übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen.

Rechtsmittel nach verweigerter Wiedereinsetzung · günstig für Antragsteller

Wenn zwei Gerichte übereinstimmend die Wiedereinsetzung nach einer versäumten Frist verweigert haben, ist der Weg zum Obersten Gerichtshof nicht schon deshalb versperrt. Er steht Ihnen offen, wenn eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt.

Überweisung an das Arbeits- und Sozialgericht · günstig für Kläger

Wird Ihre Sache überwiesen, weil ein anderes Gericht als Arbeits- und Sozialgericht zuständig ist, gelten dafür eigene Regeln. Nach der neueren Rechtsprechung ist ein Rechtsmittel gegen einen solchen Überweisungsbeschluss nicht mehr ausgeschlossen, seit das Gericht Sie vor der Entscheidung nicht mehr anhören muss.

Frist für die Rechtsmittelbeantwortung · günstig für Rechtsmittelgegner

Erklärt das Rekursgericht ein Rechtsmittel nachträglich für zulässig, muss es Ihnen als Gegenseite die Beantwortung ausdrücklich freistellen. Erst mit dieser Mitteilung beginnt Ihre Frist zu laufen, und Sie bringen die Antwort beim Rekursgericht ein. Eine Zustellung durch das Erstgericht setzt die Frist nicht in Gang.

Maßgeblicher Zeitpunkt im Prozess

Das Gericht entscheidet nach der Sach- und Rechtslage, wie sie am Ende der Verhandlung in erster Instanz besteht. Auch die Frage, ob Sie zur Klage berechtigt sind, wird zu diesem Zeitpunkt beurteilt. Davon zu trennen ist die Frage, ob die Voraussetzungen, die den Lauf der Verjährung aufhalten, schon zum früheren Verjährungszeitpunkt vorliegen müssen.

Zeugenbeweis über den Inhalt von Vorschriften

Nein. Die Verfasser eines Gesetzesentwurfs dürfen nicht als Zeugen darüber vernommen werden, was der Gesetzgeber gewollt hat. Ob eine Vorschrift besteht und wie sie zu verstehen ist, ist kein Thema, über das Beweis aufgenommen wird. Dasselbe gilt etwa für einen Kollektivvertrag.

Anwaltspflicht in eigener Sache · günstig für Betroffener

Ja. Wer freiwillig auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft verzichtet hat, braucht in eigener Sache keinen Rechtsanwalt. Dasselbe gilt, wenn die Berechtigung aus anderen Gründen erloschen ist.

Interesse an einer Urteilsberichtigung

Nein. Sie brauchen ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung. Fehler ohne jede Bedeutung, etwa eine falsche Zitierung, werden nicht berichtigt.

Berufung gegen die Urteilsbegründung

Eine Berufung richtet sich gegen das Urteil selbst, nicht gegen dessen Begründung. Die Entscheidungsgründe allein können Sie daher nicht bekämpfen.

Zurückziehung eines Rechtsmittels zu spät

Hat der Oberste Gerichtshof bereits entschieden und die Entscheidung hinausgegeben, wirkt eine Zurückziehung Ihres Rechtsmittels nicht mehr. Sie ist dann gegenstandslos.

Bindung des Höchstgerichts an die Bewertung

An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der Oberste Gerichtshof gebunden. Er legt sie seiner Beurteilung zugrunde.

Keine Tatsachenprüfung beim Höchstgericht

Nein. Der Oberste Gerichtshof stellt keine Tatsachen fest und nimmt keine Beweise auf. Das gilt auch dann, wenn Sie einen Beschluss des Berufungsgerichts bekämpfen.

Streitwert ohne Bedeutung für den Rekurs · günstig für Rechtsmittelwerber

Für die Zulässigkeit eines Rekurses gegen die Zurückweisung von Klage oder Berufung ist die Höhe des Entscheidungsgegenstandes ohne Bedeutung. Der Wert entscheidet hier also nicht.

Beschwer und Entscheidungsgründe

Ein Rechtsmittel setzt voraus, dass Sie durch die Entscheidung selbst benachteiligt sind. Allein aus den Gründen einer Entscheidung ergibt sich eine solche Benachteiligung nicht.

Wahl der Verfahrensart nicht möglich

Ob eine Sache im streitigen Zivilprozess oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, richtet sich nach dem Gesetz. Sie können diese Abgrenzung nicht durch eine Vereinbarung ändern.

Richter und Kanzlei des Ehegatten

Ein Richter ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sein Ehegatte Rechtsanwalt ist und mit dem Vertreter einer Partei eine Kanzleigemeinschaft bildet. Anders ist es, wenn die Partei auch diesem Ehegatten selbst Prozessvollmacht erteilt hat.

Ablehnung eines Rechtspflegers

Nein. Gegen die Entscheidung über die Ablehnung eines Rechtspflegers steht Ihnen kein Rechtsmittel zu. Damit ist diese Frage endgültig erledigt.