Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Weist das Oberlandesgericht Ihren Antrag ab, die Sache einem anderen Gericht zu übertragen, können Sie dagegen den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erheben.
Nein. In der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde müssen die Gründe selbst deutlich und bestimmt bezeichnet werden. Ein bloßer Verweis auf andere Schriftsätze oder auf eigene Schreiben bleibt unbeachtet.
Dass der Oberste Gerichtshof über einen völlig gleichartigen Sachverhalt noch nicht entschieden hat, begründet für sich allein noch keine bedeutsame Rechtsfrage.
Eine Frage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn bloß rein theoretische Fragen gelöst werden sollen. Ihr Rechtsmittel muss also eine Frage betreffen, deren Beantwortung für den Fall tatsächlich etwas ändert.
Gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Bringen Sie dennoch eines ein und richten es an ein anderes Gericht, weist es der Oberste Gerichtshof selbst und sofort zurück.
Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist zweiseitig. Beide Seiten kommen also zu Wort, und die Gegenseite kann auf das Rechtsmittel antworten.
Nein. Bekämpfen Sie nur einen Teil der Begründung, etwa nur die angenommene Gefährdung, darf das Rekursgericht den anderen Teil nicht von sich aus überprüfen. Es bleibt insoweit bei der Entscheidung der ersten Instanz.
Ja. Auch wenn das einstweilige Verbot durch Zeitablauf überholt ist, bleibt Ihr Rechtsschutzinteresse bestehen, solange die Verfügung nicht aufgehoben wurde. Das gilt für den Gegner der gefährdeten Partei, nicht aber für den Antragsteller, dessen Antrag abgewiesen wurde.
Ja. Im Verfahren über den Revisionsrekurs ist immer beiden Seiten Gehör zu geben. Auch ein Rekursverfahren, das an sich einseitig bliebe, wird zweiseitig, wenn der Sicherungsantrag oder die angefochtene Entscheidung dem Gegner tatsächlich zugestellt wurde.
Zwei Schritte sind nötig: die öffentliche Kundmachung durch Anschlag an der Gerichtstafel und danach die Übergabe des Bewilligungsbeschlusses an den Kurator. Erst dann kann an ihn wirksam zugestellt werden.
Grundsätzlich nicht. Sie sind nur dort zulässig, wo das Verfahrensrecht selbst Anhaltspunkte dafür bietet. So darf etwa eine Klage nicht bedingt für den Fall erhoben werden, dass ein Begehren gegen eine andere Person abgewiesen wird.
Auch im Außerstreitverfahren können Sie ein Rechtsmittel nur erheben, wenn Sie ein Interesse an der Änderung der Entscheidung haben. Fehlt dieses Interesse, ist Ihr Rekurs unzulässig.
Bestätigt das Rekursgericht die Entscheidung nicht, muss es unter Bedachtnahme auf die gestellten Anträge so entscheiden, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Maßgeblich ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des angefochtenen Beschlusses; später eingetretene Umstände bleiben unberücksichtigt.
Über Ihren Rekurs gegen einen Beschluss des Erstgerichts muss zuerst das übergeordnete Gericht entscheiden. Das Höchstgericht darf diese Stufe nicht überspringen. Hat das Rekursgericht Ihren Rekurs zu Unrecht zurückgewiesen, muss es inhaltlich darüber entscheiden.
Nein. Der Oberste Gerichtshof ist an das gebunden, was die Gerichte davor als Sachverhalt festgestellt haben. Das gilt auch dann, wenn davon abhängt, ob österreichische Gerichte überhaupt zuständig sind. Ob noch weitere Erhebungen nötig gewesen wären, ist eine Frage des Verfahrens.
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Eine Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn das Gericht den Inhalt einer Behauptung oder eines Beweismittels unrichtig wiedergegeben hat und deshalb in einem wesentlichen Punkt von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist.
Im Verfahren außer Streitsachen nicht. Für eine vorweggenommene Entscheidung über einen einzelnen Punkt fehlt dort die gesetzliche Grundlage. Eine solche Zwischenentscheidung ist nichtig und wird ersatzlos beseitigt.
Spricht ein Gericht mehr oder anderes zu, als beantragt wurde, macht das die Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen jedenfalls nicht ungültig. Schon im streitigen Verfahren ist zweifelhaft, ob ein solcher Fehler diese schwere Folge auslöst.
Geht es um die Zustimmung zur Ausfolgung eines beim Gericht hinterlegten Geldbetrags, ist der Streitwert genau dieser Betrag. Eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstands findet nicht statt. Dasselbe gilt im außerstreitigen Ausfolgungsverfahren.
Wer klagt, muss überhaupt fähig sein, im eigenen Namen Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Fehlt diese Fähigkeit, liegt eine wesentliche Voraussetzung für das Verfahren nicht vor, und das Verfahren ist nichtig.
Nein. Ob ein Verfahren oder ein Rechtsmittel genehmigt wird, müssen Sie unbedingt erklären, damit die Erklärung gegenüber dem Gericht und der Gegenseite wirkt. Eine Zustimmung nur unter einem Vorbehalt, etwa dass keine Kosten entstehen, ist unzulässig.
Nein. Sie können nur Einwendungen vorbringen, die das Verhältnis der von Ihnen unterstützten Partei zur Gegenseite betreffen. Einwände aus Ihrem eigenen Recht, etwa eine eigene Gegenforderung, stehen Ihnen nicht zu.
Erhebt jemand, der Ihrer Seite im Verfahren beigetreten ist, die Einrede der Verjährung, wirkt diese auch für Sie. Wollen Sie das nicht, müssen Sie ausdrücklich oder durch Ihr Verhalten deutlich widersprechen.
Ja. Verzichtet die von Ihnen unterstützte Partei auf ein Rechtsmittel, ist Ihr eigenes zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn sie den Verzicht erst nach Ablauf der Frist erklärt. Sie kann Ihr Rechtsmittel außerdem einfach zurückziehen.
Nein. Aus der Verständigung vom Prozess und Ihrem Beitritt entstehen keine besonderen Treue-, Sorgfalts- oder Fürsorgepflichten Ihnen gegenüber. Die unterstützte Partei bleibt Herrin des Verfahrens, kann Ihre Schritte samt Rechtsmitteln zurücknehmen und sich sogar noch im Berufungsverfahren mit der Gegenseite auf ein Ruhen einigen.
Wird ein Nebenintervenient von der mündlichen Berufungsverhandlung nicht verständigt, macht das das Verfahren nicht nichtig. Das gilt für den Nebenintervenienten, dem nicht ausnahmsweise die Stellung eines Streitgenossen zukommt.
Anträge, mit denen eine Kostenentscheidung nachträglich ergänzt werden soll, sind ausschließlich vom Gericht erster Instanz zu erledigen. Ein höheres Gericht entscheidet darüber nicht.
Nein. Der Zuschlag für mehrere Beteiligte gebührt nicht, wenn sich der Streithelfer am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat. Dasselbe gilt, wenn von mehreren Beklagten nur ein Teil an diesem Verfahrensabschnitt teilnimmt.
Ein Verfahren kann nicht deshalb unterbrochen werden, weil ein anderer Prozess erst nach dem Urteil der ersten Instanz eingeleitet wurde. Ein solcher später begonnener Prozess ist keine Grundlage für eine Unterbrechung im Revisionsverfahren.