Verfahrensrecht
3.010 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Ist die Verhandlung geschlossen, können Sie ihre Wiedereröffnung nicht verlangen. Unterlässt das Gericht die Wiedereröffnung, ist das nur dann ein Fehler, wenn neuer Stoff vorliegt, der besprochen werden muss, oder wenn noch Aufklärungen oder Ergänzungen nötig sind.
Entscheidet das Gericht nicht vorab über einen Teil des Streits, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Das gilt unabhängig davon, welches Gericht die Entscheidung abgelehnt hat und aus welchen Gründen.
Nein. Auf die Wiedereröffnung einer geschlossenen Verhandlung haben Sie keinen Anspruch. Eine Tatsache, die erst nach dem Schluss der Verhandlung eingetreten ist, ist kein Grund, die Verhandlung wieder zu eröffnen.
Nein. Hat das Erstgericht Ihr Verfahren unterbrochen und bestätigt das Rekursgericht diesen Beschluss zur Gänze, ist die Sache endgültig erledigt. Das gilt selbst dann, wenn es dabei um eine bedeutsame Rechtsfrage ginge.
Nein. Hebt das Rekursgericht eine vom Erstgericht bewilligte Unterbrechung wieder auf, können Sie dagegen kein Rechtsmittel erheben. Dasselbe gilt für Beschlüsse, mit denen ein unterbrochenes Verfahren fortgesetzt wird.
Auf eine Verletzung der Vorschriften über die Aussageverweigerung von Zeugen können Sie sich später nur berufen, wenn Sie den Vorgang schon im Verfahren beanstandet haben. Wer das unterlässt, kann den Fehler im Rechtsmittel nicht mehr geltend machen.
Die Weigerung des Gerichts, ein Teilurteil zu fällen, ist eine bloße Anordnung zur Leitung des Verfahrens. Gegen sie können Sie kein eigenes Rechtsmittel erheben.
Ob das, was Sie im Verfahren vorbringen, bestimmt genug ist und Ihren Anspruch trägt, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Es geht dabei nicht um Tatsachen, sondern um Recht.
Nein. Ein Hilfsbegehren muss etwas anderes sein als eine bloße Einschränkung des Hauptbegehrens. Ist es im Hauptbegehren ohnehin schon enthalten, liegt in Wahrheit nur ein einziges Begehren vor.
Das Gericht behandelt Ihr Hilfsbegehren erst, wenn sich Ihr Hauptbegehren als unbegründet erweist. Gibt es dem Hauptbegehren statt, wird das Hilfsbegehren nicht gesondert abgewiesen. Weist erst das Höchstgericht das Hauptbegehren ab, kann es dem Erstgericht die Entscheidung über das Hilfsbegehren auftragen.
Ja. Hat das Erstgericht Ihrem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Hilfsbegehren berechtigt war, entscheidet das Berufungsgericht so, wie das Erstgericht hätte entscheiden sollen. Es weist dann das Hauptbegehren ab und gibt dem Hilfsbegehren statt, sofern die Feststellungen dafür ausreichen.
Ja. Weist der Oberste Gerichtshof das Hauptbegehren ab, kann er sogleich auch über das Hilfsbegehren entscheiden, wenn die Sache dafür schon reif ist. Fehlt es an dieser Reife, muss er sie an die Vorinstanzen zur Verhandlung und Entscheidung verweisen.
Trägt das Rekursgericht dem Erstgericht auf, die Sache im ordentlichen streitigen Verfahren zu behandeln, können Sie als beklagte Partei dagegen kein Rechtsmittel erheben.
Stimmt die Gegenseite einer Änderung der Klage ausdrücklich oder durch ihr Verhalten zu, ist die Änderung damit bereits zugelassen. Das Gericht muss darüber keinen eigenen Beschluss fassen.
Ja. Ob ein Zwischenantrag auf Feststellung zulässig ist, prüft das Gericht von sich aus, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, auch noch im Rechtsmittelverfahren. Ob die Gegenseite widerspricht, spielt dabei keine Rolle.
Nein. Ein Zwischenantrag auf Feststellung kann sich nicht auf Tatsachen richten, auch nicht auf solche, die für Ihren Anspruch entscheidend sind. Ebenso wenig erfasst ist die rechtliche Einordnung einer Tatsache, etwa ob eine Abrechnung dem Kollektivvertrag entspricht.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn die Frage für das Hauptbegehren entscheidend ist und die Entscheidung über den laufenden Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an einer baldigen Feststellung müssen Sie nicht nachweisen.
Nein. Der Zwischenantrag auf Feststellung dient nicht dazu, einzelne Rechtsfragen herauszugreifen und darüber ein eigenes Urteil zu bekommen. Auch die bloße rechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses, dessen Bestand gar nicht strittig ist, kann damit nicht geklärt werden.
Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.
Nein. Ziehen Sie eine Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurück, hindert das eine neue Klage nur zwischen denselben Parteien und ihren Rechtsnachfolgern. Andere Personen können dieselbe Sache weiterhin bei Gericht geltend machen.
Entscheidungen über einen Feststellungsantrag im laufenden Verfahren werden genauso endgültig wie Entscheidungen über andere Feststellungsbegehren. Sie können später nicht mehr neu aufgerollt werden.
Wenn das Gericht eindeutig feststellt, ob etwas geschehen ist oder nicht, kommt es auf die Beweislast nicht mehr an. Alle Fragen, wer etwas zu beweisen hatte, sind dann gegenstandslos. Das gilt auch dann, wenn das Gericht dabei über das Vorbringen der Parteien hinausgegangen ist.
Ob es zweckmäßig war, dass ein Gericht nur über einen Teil oder nur über den Grund des Anspruchs entschieden hat, kann von einem höheren Gericht nicht überprüft werden. Überprüft werden kann nur, ob eine solche Entscheidung überhaupt zulässig war.
Hat eine Partei in erster Instanz eine Tatsache zugestanden, darf das Berufungsgericht dieses Zugeständnis verwerten. Das gilt auch dann, wenn das Erstgericht dazu keine Feststellungen getroffen hat. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt darin nicht.
Das Gericht muss ausländisches Recht von sich aus ermitteln, aber nicht unbegrenzt. Es ist dabei an die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten und Schranken gebunden. Wie viel Zeit angemessen ist, hängt von der Dringlichkeit des einzelnen Falls ab.
Ob das Gericht einen strittigen Betrag schätzen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Eine über diesen Fall hinausgehende Bedeutung hat die Frage nicht.
Ob eine gerichtliche Entscheidung ein Urteil oder ein Beschluss ist, richtet sich danach, welche Form das Gesetz vorsieht, und nicht danach, welche Form das Gericht gewählt hat. Entscheiden beide Gerichte in Wahrheit mit Beschluss, richtet sich auch die Anfechtung nach den Regeln für Beschlüsse.
Hat das Berufungsgericht bereits geprüft und verneint, dass mehr zugesprochen wurde als beantragt, können Sie diesen Vorwurf mit einer Revision nicht mehr aufgreifen.
Rechtskräftig wird nur die Entscheidung über den Anspruch, der geltend gemacht wurde. Die tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Beurteilung werden davon grundsätzlich nicht erfasst.
Wird eine Klage abgewiesen, richtet sich die Rechtskraft nach dem Inhalt, den die Entscheidungsgründe ergeben. Erst aus ihnen lässt sich ablesen, worüber tatsächlich entschieden wurde.