Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Bei Geschäften des täglichen Verkehrs zählt, worauf die andere Seite berechtigt vertrauen durfte. Sie sind daher an Ihre Erklärung gebunden, auch wenn Sie innerlich etwas anderes gemeint haben. Bei unentgeltlichen Geschäften kann dagegen Ihr wirklicher Wille den Ausschlag geben, wenn der Empfänger nicht schutzwürdig ist.
Eine Vertragslücke wird vor allem dann durch Auslegung geschlossen, wenn die gesetzlichen Ersatzregeln erkennbar nicht gewollt waren, aber auch nichts anderes vereinbart wurde. Dasselbe gilt, wenn die gesetzliche Regelung für Ihren Fall unangemessen oder unbillig wäre.
Bei der Auslegung einer Erklärung beginnt man beim gewöhnlichen Wortsinn, bleibt dabei aber nicht stehen, sondern sucht die für den Empfänger erkennbare Absicht. Am Ende gilt die Erklärung so, wie es im redlichen Verkehr üblich ist. Wer nur sagt, er habe derzeit nichts gegen jemanden und wolle nicht kündigen, verzichtet damit nicht für die Zukunft auf eine Kündigung.
Ja. Ein vor Gericht geschlossener Vergleich wird nach denselben Regeln ausgelegt wie jeder andere Vertrag. Maßgeblich sind die Absicht der Beteiligten und ein Verständnis, wie es im redlichen Verkehr üblich ist; auch die Umstände, die zum Vergleich geführt haben, werden berücksichtigt.
Zuerst ist zu klären, was die Beteiligten mit dem Vertrag gemeint haben und wie ihn ein redlicher Verkehrsteilnehmer verstehen musste. Erst wenn sich der Inhalt so nicht ermitteln lässt, kommt die Regel zum Zug, dass eine undeutliche Äußerung zu Lasten dessen geht, der sie verwendet hat.
Haben Sie sich über Ware und Preis geeinigt, liegt im Zweifel bereits ein fertiger Vertrag vor und nicht bloß die Abrede, später einen Vertrag zu schließen. Das gilt auch beim Kauf einer Liegenschaft, weil ohne besonderen Grund niemand den umständlicheren Weg wählt. Anderes gilt, wenn die Umstände zeigen, dass erst ein schriftlicher Vertrag den Abschluss bringen soll.
Das ist derjenige, der die undeutliche Äußerung in das Vertragsgeschehen eingebracht hat und deshalb auch die Möglichkeit hatte, deutlicher zu formulieren. Zu seinen Lasten wird die unklare Stelle ausgelegt. Haben beide Seiten maßgeblich an der Formulierung mitgewirkt, greift diese Regel nicht.
Ja. Ein Haftrücklass oder eine Haftrücklassgarantie sichert nach allgemeinem Sprachgebrauch die Ansprüche wegen Mängeln und damit auch Ihren Anspruch darauf, dass das mangelhafte Werk verbessert wird. Lassen Sie den Mangel von jemand anderem beheben und fordern Sie dafür das Geld vom Unternehmen, fällt der Grund für den Einbehalt insoweit weg.
Ein vereinbarter Haftrücklass soll vor allem eine Deckung für zunächst verborgene Mängel schaffen und verhindern, dass die Endabrechnung wegen solcher Mängel hinausgeschoben wird. Damit verzichten Sie als Besteller aber nicht automatisch auf Ihr darüber hinausgehendes Recht, die Zahlung zurückzuhalten, solange der Unternehmer einen Mangel des Werks nicht verbessert hat.
Ja, aber nur dann, wenn beide Seiten überhaupt kein Geschäft abschließen wollten. War ein Teil wirklich gewollt und nur ein anderer Teil zum Schein vereinbart, gelten die Regeln über die Teilnichtigkeit. Sollte mit dem Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt werden, wird dieses nach seinem wahren Inhalt beurteilt und ist insoweit wirksam.
Jede Vertragsseite muss sich so verhalten, wie es die andere mit Blick auf den Vertragszweck und ein loyales Zusammenwirken erwarten darf, damit kein Schaden entsteht. Dazu kann gehören, dem anderen die vertraglichen Vorteile zu erhalten und ihm auch für die Zeit nach dem Vertragsende keine Nachteile zu bereiten. Unter Umständen sind dafür sogar nach Erfüllung aller Hauptpflichten noch bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen.
Nein. Haben Sie die Leistung übernommen und vorbehaltlos als Erfüllung angenommen, können Sie sich nicht mehr auf die Verspätung berufen, sondern nur noch Gewährleistung verlangen. Nehmen Sie dagegen nur unter Vorbehalt an oder weisen Sie die Leistung zurück, bleibt der Rücktritt möglich.
Zahlen Sie trotz Mahnung längere Zeit nicht, ist der Rücktritt vom Vertrag der klassische Fall einer Vertragsauflösung. Auch bei einem Vertrag mit Verbrauchern darf der Rücktritt an mildere Voraussetzungen geknüpft werden als die vorzeitige Fälligstellung aller Raten. Das verstößt weder gegen das Gesetz noch gegen die guten Sitten.
Treten Sie zurück, weil der andere den Vertrag schuldhaft nicht erfüllt hat, können Sie den dadurch entstandenen Schaden ersetzt verlangen. Dazu zählt nicht nur der Unterschiedsbetrag, sondern auch die Auslagen, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Geschäft entstanden sind.
Ja. Ein Rücktritt kommt nicht nur bei verspäteter Leistung in Betracht, sondern auch dann, wenn die andere Seite wesentliche vereinbarte Bedingungen nicht einhalten will. Voraussetzung ist, dass Ihr Vertrauen in die Person des Vertragspartners dadurch schwer erschüttert wird und Ihnen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
Die Regeln über den Rücktritt wegen Verzugs oder Vereitelung sind eng zu verstehen. Betrifft die Verzögerung nur eine Nebenpflicht, berechtigt das nicht zum Rücktritt vom gesamten Vertrag.
Ja. Versucht Ihr Vertragspartner über längere Zeit, Geldforderungen durchzusetzen, die im Vertrag keine Deckung haben, und erweckt er dabei den Eindruck, dazu berechtigt zu sein, dürfen Sie das Dauerschuldverhältnis vorzeitig auflösen, selbst wenn Unkündbarkeit vereinbart war. Bei einem Kündigungsverzicht gilt allerdings ein strenger Maßstab.
Bei Verträgen, die laufend erfüllt werden, können Sie nach dem Beginn der Leistung nicht mehr wegen einer Verspätung zurücktreten. Der Rücktritt steht Ihnen dann nicht mehr offen. Das gilt, sobald die laufende Leistung einmal begonnen hat.
Grundsätzlich muss eine Nachfrist nur gewährt und nicht ausdrücklich gesetzt werden. Steht für den Verpflichteten aber nicht sicher fest, ob die andere Seite überhaupt noch am Vertrag festhält und die Leistung annehmen will, braucht es eine deutliche Erklärung, dass man weiter auf der Leistung besteht und sie annehmen wird. Das kann auch in der Rücktrittserklärung mit einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Frist geschehen.
Nicht unbedingt. Es kann unangemessen sein, den vereinbarten Verlust aller Zahlungsfristen geltend zu machen, wenn Sie nur wegen unterschiedlicher Auslegung mit einem verhältnismäßig geringen Betrag in Rückstand geraten sind. Es zählen dabei die getroffene Vereinbarung, das Verhältnis des Rückstands zum geschuldeten Betrag und das Verhalten beider Seiten.
Setzen Sie eine Nachfrist, damit die andere Seite endlich erfüllt, muss diese Frist angemessen sein. Dabei zählt auch, wie lange die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit war. Die Nachfrist soll eine schon vorbereitete Erfüllung beschleunigen, nicht eine bisher gar nicht begonnene Arbeit erst ermöglichen.
Wenn Sie eine Nachfrist setzen, müssen Sie nicht die ganze Zeit noch einmal geben, die zur Vorbereitung nötig gewesen wäre. Die Nachfrist soll nur die bereits vorbereitete Leistung beschleunigen und abschließen. Sie muss nicht so lang sein, dass die andere Seite erst jetzt zu arbeiten beginnen kann.
Nein, wenn die Sache die zugesagten Eigenschaften nicht hat. Solange nicht übergeben wurde und Sie mit der Annahme nicht in Verzug sind, können Sie einer Klage auf den Kaufpreis entgegenhalten, dass nicht ordentlich erfüllt wurde. Dass die Sache der Zusage entspricht, muss dann der Verkäufer beweisen.
Nein. Sagt Ihnen der Verkäufer ausdrücklich zu, dass die Sache frei von Lasten ist, dürfen Sie sich darauf verlassen und müssen nicht näher nachsehen. Er haftet Ihnen dann auch für Rechte, die ins Auge fallen, etwa einen sichtbaren Weg über das Grundstück. Bis 2024 stand der Rechtssatz dafür, dass eine solche Zusage offenkundige Nutzungsrechte gerade nicht erfasst.
Aufträge der Baubehörde, den vorschriftsmäßigen Zustand herzustellen, und die Kosten einer angedrohten Ersatzvornahme zählen zu den Schulden und Rückständen, die auf der Sache haften. Solche Aufträge wirken gegenüber jedem Eigentümer des Hauses und sind gegen ihn vollstreckbar.
Ob Mängel offensichtlich sind, beurteilt sich beim Werkvertrag nach dem Zeitpunkt der Ablieferung und nicht nach dem Vertragsabschluss. Sie können sich Ihre Ansprüche auch für solche Mängel sichern, indem Sie sich bei der Übernahme ausdrücklich vorbehalten, sie geltend zu machen. Die Übernahme selbst müssen Sie dafür nicht verweigern.
Nur eine Zusage, die Inhalt des Vertrags geworden ist, löst eine Haftung für Mängel aus. Eine bloße Anpreisung im Verkaufsgespräch reicht dafür nicht. Entscheidend ist also, ob die Angabe über die Eigenschaft ernst gemeint und vereinbart war.
Nein, das allein genügt nicht. Arglistig handelt er erst, wenn er dabei gegen eine Pflicht zur Aufklärung verstoßen hat; aufklären muss er über Umstände, die für Ihre Kaufentscheidung so wichtig sind, dass Sie sonst gar nicht oder zu anderen Bedingungen gekauft hätten. Fehlen der Ware Eigenschaften, die üblicherweise als so wesentlich gelten, dass darüber aufgeklärt wird, kommt es nicht darauf an, ob ihm das bewusst war.
Grundsätzlich dürfen Sie die Zahlung bis zur Verbesserung zurückhalten, doch ist dieses Recht abdingbar. Haben Sie einen Haftrücklass in bestimmter Höhe vereinbart, kann dadurch Ihr Zurückbehaltungsrecht auf diesen Betrag beschränkt sein. Ob das gewollt war, ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
Ja. Fehlt etwas, das vereinbart war, können Sie in der Regel den Wertunterschied zwischen der mangelhaften und der vertragsgemäßen Sache verlangen. Wenn die fehlende Leistung den Gebrauch verbessert hätte, sind die Kosten für ihre Herstellung selbst Ihr Schaden, auch wenn die ganze Sache dadurch nicht weniger wert ist.