Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist, können Sie Gewährleistung verlangen. Haben Sie außerdem viel zu viel bezahlt, können Sie den Vertrag zusätzlich wegen dieses Missverhältnisses angreifen. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen.
Wird die geschuldete Leistung nicht erbracht, gilt das als rechtswidriges Verhalten des Schuldners. Haben Sie den Schaden aus dem mangelhaft hergestellten Werk nachgewiesen, muss der Unternehmer beweisen, dass ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft.
Wenn ein Werk verbessert werden muss, kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der Verbesserung höher sind als der Wert des Werkes. Allein daraus kann der Unternehmer nichts für sich ableiten.
Erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klargestellt ist, dass die Firma den Mangel nicht mehr beheben wird. Ab dann beginnt die Verjährungsfrist für Ihren Schadenersatz. Dasselbe gilt, wenn für Sie erkennbar wird, dass ein Verbesserungsversuch misslungen ist; vorher müssen Sie keine aufwendigen Untersuchungen anstellen.
Wenn Sie einem Unternehmer nicht nur sagen, was er herstellen soll, sondern auch genau vorschreiben, wie er es herstellen soll, gilt das als Anweisung. Wenn Sie Baupläne beistellen, ist das ein solcher Fall. Der Unternehmer arbeitet dann nach Ihrer Vorgabe und nicht nach eigenem Ermessen.
Ja. Die Warnpflicht besteht auch dann, wenn die offenbar unrichtigen Anweisungen von einem Fachmann stammen, den Sie beigezogen haben. Erkennt ein beauftragter Sachverständiger einen Mangel, der Menschen gefährden kann, muss er warnen, auch wenn dieser Mangel vom Auftrag gar nicht erfasst ist. Das Verschulden Ihres Fachmanns müssen Sie sich allerdings wie eigenes anrechnen lassen.
Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.
Ist die gekaufte Sache wegen eines Mangels weniger als die Hälfte des Kaufpreises wert, können Sie die Aufhebung des Kaufs verlangen. Dass derselbe Mangel auch Gewährleistungsansprüche auslösen könnte, hindert Sie daran nicht.
Nein. Die Vertragsbestimmung, dass die Kosten der Vertragserrichtung den Käufer treffen, ist bloß eine Übernahme der Erfüllung gegenüber dem Verkäufer. Der Vertreter des Verkäufers hat daraus kein unmittelbares Recht, vom Käufer Barzahlung seiner Kosten zu verlangen. Der Verkäufer kann seinen Anspruch aus dieser Übernahme aber an ihn abtreten.
Nein. Bleibt die Ausführung des Werkes aus Gründen aus, die beim Besteller liegen, gebührt Ihnen das vereinbarte Entgelt schon dann, wenn Sie zur Leistung bereit waren. Eine Nachfrist müssen Sie dafür nicht setzen; anrechnen lassen müssen Sie sich, was Sie sich erspart oder anderweitig verdient haben.
Sie dürfen ein bestelltes Werk grundsätzlich immer abbestellen, müssen dann aber die vom Gesetz vorgesehenen Folgen tragen, insbesondere das Entgelt zahlen. Sie können auch von einer bereits verlangten Verbesserung wieder abgehen. Dann hat der Unternehmer weder das Recht noch die Pflicht, die Arbeit zu verbessern.
Grundsätzlich muss die Bank nicht warnen. Ausnahmsweise besteht eine Warnpflicht, wenn die Bank bereits weiß, dass der Kreditnehmer zahlungsunfähig ist oder unmittelbar vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch steht, und ihm den Kredit nur wegen der Sicherheit eines Dritten trotzdem gibt.
Wer eine vereinbarte oder gesetzliche Pflicht nicht erfüllt, muss selbst beweisen, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Der Grund ist, dass Sie als Gläubiger nicht sehen können, was in seinem Bereich vorgeht. Das gilt auch für Neben-, Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem Vertrag.
Die Bank muss einen Bürgen vor dem Abschluss nicht über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufklären. Ebenso wenig ist es üblich, dass sie jemandem, der ein Pfand beistellt, Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gibt.
In besonderen Ausnahmefällen muss die Bank den Bürgen warnen, auch wenn sie sonst zur Verschwiegenheit über den Hauptschuldner verpflichtet ist. Das gilt etwa, wenn sie schon vor der Unterschrift weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen kann und deshalb nur der Bürge zahlen wird.
Handeln Sie eigenständig und werfen der Bank bei den einzelnen Geschäften nichts vor, genügt ein allgemeiner Hinweis auf das Risiko solcher Geschäfte und die Empfehlung, sie nur in geringem Umfang zu tätigen. Die Aufklärungspflichten dürfen auch bei spekulierenden Kunden nicht überspannt werden, weil das einer Bevormundung gleichkäme.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Nein. Das Recht, den Vertrag wegen des Mangels aufzulösen, müssen Sie innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der dadurch erst ausgelöst wird, ist davon zu trennen; er verjährt erst in dreißig Jahren.
Nicht ohne weiteres. Zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss muss ein Zusammenhang bestehen, der bei wertender Betrachtung nicht zufällig ist. Bei einem Mietvertrag, der erst fünf Jahre nach der Vermittlung von Kaufinteressenten zustande kam, wurde er verneint. Gegen den Zusammenhang sprechen ein sehr langer Abstand oder die spätere Eigeninitiative der Beteiligten.
Wie weit die Aufklärung geht, hängt von Ihnen und vom Produkt ab. Grundsatz: Je spekulativer die Anlage und je unerfahrener Sie sind, desto weiter reichen die Pflichten der Bank. War die Bank auch beratend tätig, muss sie über die Risiken informieren; auf allgemein bekannte Umstände muss sie dagegen nicht eigens hinweisen.
Für ein ungültiges Geschäft gebührt dem Vermittler grundsätzlich keine Provision. Das gilt aber erst, wenn die Wirkungen des Geschäfts gar nicht eingetreten oder wieder beseitigt worden sind. Solange das nicht geschehen ist, können Sie die Zahlung nicht mit der Ungültigkeit verweigern.
Nein. Kommt das vermittelte Geschäft nicht zustande oder wird es aus wichtigen Gründen wieder rückgängig gemacht, gebührt keine Provision. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber wegen eines Irrtums über die Person des Vermittlers an den Vertrag nicht gebunden ist und ihn auch nicht einhalten will.
Ja. Die vereinbarte Strafe soll Ihren Vertragspartner zur ordentlichen Erfüllung drängen und zugleich Ihre Nachteile pauschal ausgleichen. Dazu gehören auch Nachteile, die sonst nicht ohne weiteres ersetzt würden, etwa bloße Unannehmlichkeiten oder verlorene Zeit. Je weiter die Strafe über den zu erwartenden Schaden hinausgeht, desto stärker wirkt sie als Druckmittel.
Auch ein befristeter Alleinvermittlungsauftrag ist ein Vermittlungsvertrag und kein Werkvertrag. Der Vermittler kann von Ihnen nicht verlangen, dass Sie das Geschäft abschließen. Unterlassen Sie den Abschluss aber nur, um ihn um seine Provision zu bringen, kann er Schadenersatz fordern.
Ja. Behauptet der Gläubiger ernstlich eine Forderung und räumen Sie die Zweifel daran durch Ihr Anerkenntnis aus, entsteht die Forderung dadurch, selbst wenn sie vorher nicht bestanden hat. Sie können danach nicht mehr einwenden, sie bestehe nicht. Offen bleibt nur die Anfechtung wegen Irrtums.
Wer für eine fremde Schuld mit einem Pfand einsteht, hat dieselben Rechte wie ein Bürge. Sie können Auskunft und Abrechnung verlangen, damit Sie den Umfang Ihrer Haftung feststellen können. Das gilt jedenfalls, wenn das gesicherte Geschäft beendet ist oder auf Sie gegriffen werden soll.
In der Regel nicht. Wer das Recht des anderen anerkennt, verzichtet damit üblicherweise darauf, sich später auf Verjährung zu berufen. Das gilt aber nur im Regelfall und nicht ausnahmslos.
Sagt Ihnen jemand zu, eine Schuld zu bezahlen, falls sie noch offen sein sollte, ist das zwar kein Anerkenntnis, wohl aber ein Verzicht darauf, sich auf die Verjährung zu berufen. Diese Zusage wirkt auch dann, wenn sie erst nach Ablauf der Frist abgegeben wurde. Wer bezahlt haben will, muss die Zahlung aber weiterhin selbst beweisen.
Nein. Ein Vergleich erledigt das, was beim Abschluss bekannt oder bei gehöriger Sorgfalt erkennbar war; darauf können Sie später nicht mehr zurückgreifen. Änderungen der Verhältnisse, die erst danach eintreten, sind davon nicht erfasst.
Nein. Ein neuer Vertrag entsteht nur, wenn Sie den Rechtsgrund oder den eigentlichen Leistungsinhalt austauschen und die alte Verpflichtung damit aufheben wollen. Ändern Sie bloß Nebenpunkte wie die Vertragsdauer oder stellen Sie nur eine neue Urkunde aus, bleibt der bisherige Vertrag mit dieser Änderung bestehen. Im Zweifel wird nicht angenommen, dass die alte Verpflichtung erlöschen soll.