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Vertragsrecht

2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Wirksamkeit der Forderungsabtretung · günstig für Schuldner

Die Übertragung einer Forderung ist nur wirksam, wenn ihr ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt. Ist die Übertragung unwirksam, ist die klagende Seite nicht Ihr Gläubiger. Diesen Einwand können Sie als Schuldner erheben.

Anfechtung eines Vergleichs wegen Irrtums · günstig für Vergleichspartner

Einen Vergleich können Sie wegen eines Irrtums nur anfechten, wenn Sie sich über Umstände geirrt haben, die beide Seiten als feststehend angenommen haben. Gerade jene Punkte, die strittig oder zweifelhaft waren und mit dem Vergleich bereinigt wurden, können Sie nicht mehr aufrollen.

Wirkung eines Schuldanerkenntnisses · günstig für Gläubiger

Wenn Sie eine zweifelhafte Schuld verbindlich anerkannt haben, ja. Ein solches Anerkenntnis schafft eine eigene neue Verpflichtung, die unabhängig davon gilt, ob die ursprüngliche Schuld bestanden hat. Voraussetzung ist, dass Sie damit tatsächlich eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollten.

Vertragsübernahme ohne Zustimmung · günstig für Gläubiger

Nein, nicht mit voller Wirkung. Ohne Ihre Zustimmung als verbleibender Vertragspartner ist die Übernahme nicht unwirksam, aber unvollständig: Der Übernehmer verpflichtet sich dann nur gegenüber dem bisherigen Schuldner, die Leistung zu erbringen. Ihre Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen.

Nachweis des Grundes der Abtretung · günstig für Schuldner

Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.

Bindung an ein Schuldanerkenntnis

Wenn Sie eine Forderung anerkennen, kommt es darauf an, was Sie damit ausdrücken wollten: eine bloße Bestätigung, die Sie später noch widerlegen können, oder eine endgültige Bindung, die höchstens noch anfechtbar ist. Was gemeint war, wird im Einzelfall aus dem Zweck, der Interessenlage beider Seiten und der üblichen Auffassung ermittelt.

Einwände des Schuldners bei Abtretung · günstig für Schuldner

Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.

Voraussetzungen des echten Anerkenntnisses · günstig für Gläubiger

Entscheidend ist, dass die Gegenseite das Recht ernstlich behauptet hat, auch wenn diese Behauptung sachlich unbegründet war. Räumen Sie das Recht dann ein und beseitigen damit die Zweifel, entsteht eine verbindliche Verpflichtung. Sie stützt sich auf den Grund der behaupteten Schuld.

Abtretung künftiger Forderungen · günstig für Gläubiger

Ja. Auch Forderungen, die erst in Zukunft entstehen, können abgetreten werden; die Abtretung wird mit dem Entstehen der Forderung wirksam. Das gilt etwa für künftigen Lohn, künftige Mietzinse oder Ansprüche aus einer Versicherung. Die Forderungen müssen dabei ausreichend bestimmt bezeichnet sein.

Zahlung ohne gültigen Überweisungsauftrag · günstig für Bankkunde

Ja. Eine Zahlung braucht einen gültigen Auftrag. Fehlt der Auftrag, ist er gefälscht oder ungültig, kann derjenige, der scheinbar angewiesen wurde, das Geld vom Empfänger zurückverlangen. Die Rückabwicklung findet dann zwischen der Bank und dem Empfänger statt.

Widmung einer Zahlung bei mehreren Schulden

Zunächst ja. Bestimmen Sie bei mehreren offenen Posten, welchen Sie zahlen, tilgt die Zahlung sofort diesen Posten. Widerspricht der Gläubiger, wird Ihre Bestimmung aber unwirksam. Einigen Sie sich nicht, gilt die gesetzliche Reihenfolge.

Stundung einer fälligen Zahlung

Eine Stundung ist die nachträgliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, den Zahlungszeitpunkt hinauszuschieben. Sie setzt daher voraus, dass die Zahlung bereits fällig war und Sie in Verzug sind. Das gilt auch für jene Form, bei der die Fälligkeit bestehen bleibt und der Gläubiger die Forderung bloß später geltend macht.

Einlösung einer fremden Schuld · günstig für Zahler

Zahlen Sie eine fremde Schuld, für die Sie nicht haften, gehen die Rechte des Gläubigers auf Sie über, wenn der Gläubiger die Zahlung annimmt und Sie spätestens bei der Zahlung die Abtretung verlangen. Die Wirkung ist dieselbe wie beim gesetzlichen Übergang.

Stillschweigende Widmung einer Zahlung · günstig für Schuldner

Ja. In erster Linie entscheidet Ihre Erklärung bei der Zahlung, welche Schuld getilgt wird; sie kann auch stillschweigend erfolgen, etwa wenn der gezahlte Betrag genau einer bestimmten Schuld entspricht. Fehlt jede Erklärung, wird verhältnismäßig getilgt.

Rückforderung einer Nichtschuld · günstig für Zahler

Nur, wenn Sie aus einem Irrtum gezahlt haben. Dass Sie objektiv nichts geschuldet haben, genügt allein nicht; den Irrtum müssen Sie behaupten und im Streitfall auch beweisen. Meist spricht aber schon die Zahlung einer Nichtschuld für einen Irrtum, weil niemand ohne Grund ein Geschenk macht.

Beweis des Irrtums bei der Rückforderung · günstig für Empfänger

Wenn Sie etwas zurückfordern, das Sie nicht geschuldet haben, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass Sie sich geirrt haben. Nur wenn nach der Sachlage ausgeschlossen ist, dass Sie bewusst ohne Schuld gezahlt haben, brauchen Sie diesen Beweis nicht.

Beweis bei Rückforderung einer Zahlung · günstig für Empfänger

Nein. Dass es für Ihre Zahlung keinen rechtlichen Grund gab, reicht allein nicht aus. Sie müssen auch nachweisen, dass Sie damit eine Schuld erfüllen wollten, die in Wirklichkeit nicht bestand, und dass Sie sich dabei geirrt haben.

Abgeltung von Arbeit in Erwartung einer Zuwendung · günstig für Leistender

Haben Sie für jemanden gearbeitet, weil Sie eine spätere Zuwendung erwartet haben, können Sie sich den verschafften Nutzen abgelten lassen. Voraussetzung ist, dass dem Empfänger klar war oder bei Betrachtung aller Umstände klar sein musste, dass Sie in dieser Erwartung gearbeitet haben.

Voraussetzungen der Rückforderung ohne Schuld · günstig für Zahler

Zurückfordern können Sie, wenn die Schuld gar nicht bestanden hat und Sie sich darüber geirrt haben. Sie müssen dabei in der Absicht gezahlt haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen. Ob Sie den Irrtum selbst verschuldet haben, spielt keine Rolle.

Rückforderung nach Zahlung trotz Zweifel · günstig für Gläubiger

Wer bewusst eine Schuld zahlt, die er nicht hat, kann das Geld nicht zurückfordern. Hatten Sie bloß Zweifel, ist die Rückforderung grundsätzlich möglich. Sie ist aber ausgeschlossen, wenn der Empfänger Ihre Zahlung so verstehen durfte, dass damit der Streit über die Schuld bereinigt sein sollte.

Außergerichtliche Aufrechnungserklärung · günstig für Schuldner

Ja. Sie können auch außerhalb eines Verfahrens erklären, dass Sie Ihre Forderung gegen jene des anderen aufrechnen. Diese Erklärung wirkt, sobald sie beim anderen ankommt, und darf nicht an Bedingungen oder Fristen geknüpft werden. Wie sie zu verstehen ist, richtet sich nach ihrem Wortlaut und der für den Empfänger erkennbaren Absicht.

Minderung des Bereicherungsanspruchs · günstig für Empfänger

Nicht unbedingt. Sind Ihnen durch die Leistung nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile entstanden, oder träfe Sie die Rückzahlung besonders hart, und sind Sie schutzwürdiger als der Leistende, kann der Anspruch gemindert werden. Das kommt vor allem in Betracht, wenn der Leistende den Irrtum sorglos selbst verursacht hat.

Verjährung von Rückforderungsansprüchen

Nein. Grundsätzlich haben Sie für solche Rückforderungen dreißig Jahre Zeit. Hängt die Zahlung aber mit einem Geschäftsbetrieb zusammen, etwa bei einer Überzahlung des Werklohns oder einer irrtümlichen Mehrlieferung, gilt die kurze Frist von drei Jahren.

Rücktritt beim drittfinanzierten Geschäft · günstig für Konsument

In der Regel nicht an den Geldgeber. Treten Sie als Verbraucher wirksam vom Geschäft zurück und erlischt deshalb auch der Kreditvertrag, kann der Geldgeber von Ihnen üblicherweise nicht die Rückzahlung des an den Unternehmer ausgezahlten Betrags verlangen. Er kann nur verlangen, dass Sie ihm Ihren Anspruch gegen den Unternehmer abtreten.

Aufrechnungsverbot gegenüber Verbrauchern · günstig für Konsument

Nicht immer. Auch bei einem vereinbarten Aufrechnungsverbot dürfen Sie aufrechnen, wenn der Gläubiger zahlungsunfähig ist oder Ihre Gegenforderung anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde. Als Verbraucher dürfen Sie zusätzlich mit Gegenforderungen aufrechnen, die aus demselben Vertrag stammen.

Kurze Verjährung von Werklohnforderungen · günstig für Auftraggeber

Für die kurze Verjährung solcher Forderungen kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer die nötige Gewerbeberechtigung hatte. Verlangen Sie eine genauere Aufschlüsselung der Rechnung, schiebt das den Beginn der Verjährungsfrist nicht hinaus.

Wiederkehrende Leistungen und Verjährung · günstig für Schuldner

Die kurze Verjährung trifft alle Zahlungen, die jährlich oder in kürzeren Abständen wiederkehren, also auch monatliche Beträge. Kommen die Zahlungen dagegen in Abständen von mehr als einem Jahr, gilt sie nicht. Es schadet nicht, wenn die Beträge in der Höhe schwanken oder gelegentlich ganz ausfallen.

Anerkennung durch den Schuldner · günstig für Gläubiger

Ja. Jedes Verhalten des Schuldners, das erkennen lässt, dass er sich Ihnen gegenüber verpflichtet fühlt, lässt die Frist neu beginnen; dazu zählt etwa eine Teilzahlung. Es kommt darauf an, wie ein Außenstehender dieses Verhalten versteht, nicht auf die innere Absicht.

Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben · günstig für Gläubiger

Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.

Verständlichkeit von Vertragsklauseln · günstig für Konsument

Ja. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen klar und durchschaubar sein. Sie sollen sich daraus verlässlich über Ihre Rechte und Pflichten informieren können. Sie dürfen nicht durch ein unklares oder falsches Bild Ihrer Lage davon abgehalten werden, Ihre Rechte durchzusetzen.