Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Für die Berechnung der Verjährungszeit spielt es keine Rolle, ob die berechtigte oder die verpflichtete Person wechselt. Die Frist läuft unverändert weiter.
Wer sich darauf beruft, dass die Verjährung gehemmt war, muss das auch nachweisen. Sie müssen also einen konkreten Sachverhalt darlegen, aus dem sich die Hemmung ergibt.
Auch wenn grundsätzlich eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht, kann sie für bereits verjährte Leistungen nicht mehr durchgesetzt werden. Für diesen Zeitraum erhalten Sie also keine Abrechnung mehr.
Ja. Ist für eine Vereinbarung ein Notariatsakt vorgeschrieben, genügt an seiner Stelle ein vor Gericht geschlossener Vergleich. Das gilt auch dann, wenn der verglichene Anspruch vorher gar nicht Gegenstand des Streits war.
Die Regeln über den Wucher gelten nicht nur für private Geschäfte. Sie gelten ebenso für Geschäfte von Unternehmen und für Verträge, bei denen der Vorteil vom Zufall abhängt.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.
Wurde einem Geschäft die behördliche Genehmigung rechtskräftig versagt, ist ein Ersatzgeschäft ungültig, das denselben Zweck verfolgt. Der andere Name des Vertrags ändert daran nichts.
Ist für den Erwerb eines Grundstücks durch eine ausländische Person eine behördliche Genehmigung nötig, darf sie nicht umgangen werden. Ein Geschäft, das diese Genehmigungspflicht umgehen soll, ist unerlaubt und ungültig.
Wollen beide Seiten die behördliche Zustimmung gar nicht beantragen, weil sie wissen, dass sie nicht erteilt würde, ist der Vertrag von Anfang an ungültig. Er schwebt dann nicht, sondern hat nie gegolten. Sie können aus einem solchen Vertrag nichts verlangen.
Die Vereinbarung, dass ein Rechtsanwalt einen Anteil am erstrittenen Betrag erhält, ist verboten und daher unwirksam. Das Gericht muss das von sich aus beachten. Der Anwalt kann dann nur die nach dem Tarif vorgesehenen Kosten verlangen.
Ja. Eine vereinbarte Zuständigkeit eines Schiedsgerichts endet nicht mit dem Vertrag selbst. Sie erfasst auch Streitigkeiten über Ansprüche, die erst durch die Beendigung des Vertrags entstehen.
Eine Klausel, die alle Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht zuweist, ist weit zu verstehen. Sie gilt auch dann noch, wenn der Vertrag selbst nicht mehr in Kraft ist. Auch der Streit über den Ausschluss eines Mitglieds aus einer Genossenschaft wurde davon erfasst.
Wenn Sie ein Geschäft nur deshalb in eine bestimmte Form kleiden, um eine gesetzliche Regel zu vermeiden, hilft Ihnen das nichts. Es gilt trotzdem jene Regel, die für das eigentlich gewollte Geschäft gilt. Sonst könnte der Zweck des Gesetzes leicht ausgehebelt werden.
Bei der Vergabe von Förderungen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Stelle nicht hoheitlich, sondern wie ein privater Vertragspartner handelt.
Braucht ein Geschäft eine behördliche Genehmigung, bleiben beide Seiten so lange daran gebunden, bis die Behörde die Genehmigung verweigert. Bis dahin können Sie sich also nicht einfach vom Vertrag lösen.
Eine ÖNORM wird entweder dadurch Vertragsinhalt, dass die Parteien sie vereinbaren, oder dadurch, dass sie durch eine Rechtsvorschrift für verbindlich erklärt wird. Ohne einen dieser beiden Wege gilt sie für Ihren Vertrag nicht.
Als Handelsvertreter behalten Sie den Anspruch auf Provision, wenn das Unternehmen die Stornierung des Geschäfts rechtlich gar nicht anerkennen musste. Lässt es das Geschäft freiwillig fallen, geht das nicht zu Ihren Lasten.
Steht fest, dass ein Geschäft storniert wurde, muss das Unternehmen beweisen, dass dafür wichtige Gründe beim Kunden vorlagen. Die Beweislast liegt also nicht beim Handelsvertreter.
Das Unternehmen muss seinen Geschäftsbetrieb nicht mit Schaden oder ohne Gewinn aufrechterhalten, nur damit der Vertreter weiter Provisionen verdienen kann. Erscheint die Geschäftslage nicht mehr lohnend, darf es den Betrieb einschränken.
Nein, nicht bei vereinbartem Konkurrenzverbot. Wer trotz eines solchen Verbots eine Konkurrenzfirma vertritt, begeht einen Vertrauensbruch; das wiegt umso schwerer, wenn er diese Tätigkeit auch noch zu verbergen versucht. Der Unternehmer darf den Vertrag deshalb aus wichtigem Grund vorzeitig auflösen.
Ja. Auch wer ein Unternehmen bloß gepachtet hat, ist Unternehmer. Während der Pacht gilt nur der Pächter als Unternehmer, weil er den Betrieb führt und Dritten gegenüber als Vertragspartner auftritt.
Für die Verlängerung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags kommt es nicht darauf an, ob Ihre wirtschaftliche Existenz durch diese Pacht zur Gänze gesichert ist. Es genügt, dass Ihre Existenz von diesem Pachtvertrag abhängt.
Dann muss er Ihnen die gesamten Beträge herausgeben. Sein eigenes Honorar kann er dieser Pflicht nicht entgegenhalten.
Hat der Absender selbst verladen und ist nichts anderes vereinbart, haftet der Frachtführer nicht für Schäden, die auf diese Verladung zurückgehen. Das gilt auch dann, wenn der Schaden nicht schon beim Verladen entsteht, sondern erst während der Fahrt als Folge der mangelhaften Verladung oder Stauung.
Damit ein Geschenk wegen groben Undanks zurückverlangt werden kann, muss das Verhalten des Beschenkten schwer wiegen. Maßstab ist, was in den Kreisen, denen beide angehören, als so grobe Verletzung der Dankespflicht gilt, dass sie die Entziehung des Geschenks rechtfertigt.
Ein Verhalten, das nach außen als grober Undank erscheint, wird dem Beschenkten nur zugerechnet, wenn ihm bewusst war, dass er den Schenker damit kränkt.
Für einen groben Undank genügt eine Tat, die nach den Strafgesetzen zu verfolgen wäre; eine tatsächliche Verurteilung ist nicht nötig. Umgekehrt reicht nicht jede strafbare Handlung aus. Sie muss schwer genug sein, um die Entziehung des Geschenks zu rechtfertigen, und auch die innere Einstellung des Beschenkten zählt.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn Sie nur die Wahl haben, den Vertrag einzugehen oder einen Nachteil zu erleiden. Dieser Nachteil muss bei vernünftiger Betrachtung schwerer wiegen als der wirtschaftliche Verlust, den der Vertrag mit sich bringt.
Ausbeuten kann auch fahrlässig geschehen. Eine Absicht ist dafür nicht nötig.
Wenn Sie für einen anderen etwas aufwenden, ohne dazu beauftragt zu sein, können Sie dafür Ersatz verlangen. Dass Sie dabei zugleich eigene Interessen verfolgt haben, steht Ihrem Ersatzanspruch nicht entgegen.