Vertragsrecht
2.494 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Zinsen aus Geld, das ohne Rechtsgrund geleistet wurde und daher zurückzuzahlen ist, nennt man Vergütungszinsen. Diese Art gesetzlicher Zinsen ist dem Gesetz als allgemeine Erscheinung fremd. Für die Folgen einer verzögerten Zahlung werden aber alle Arten von Zinsen gleich behandelt.
Ja. Ihnen stehen die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld aus eigenem Recht zu, auch wenn der Hauptschuldner sie nicht vorgebracht hat. Ein Urteil, das nur gegen den Hauptschuldner ergangen ist, bindet Sie nicht.
Ja. Eine Bürgschaft oder Garantie ist auch für Forderungen möglich, die erst entstehen oder von einer Bedingung abhängen. Die künftige Verpflichtung muss aber sachlich begrenzt sein. Die einzelnen Forderungen müssen bei Übernahme noch nicht feststehen.
Nein. Ihre Erklärung als Bürge muss nicht mit bestimmten Worten abgegeben werden. Es genügt, dass aus ihr deutlich erkennbar ist, für welche Schuld Sie einstehen; weiter als bis dorthin reicht Ihre Haftung aber nicht.
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.
Das müssen Sie als in Anspruch genommene Person beweisen. Bestreiten Sie den Anspruch überhaupt, liegt darin aber zugleich schon das Bestreiten seiner Angemessenheit. Sie müssen darlegen, dass die Strafe den tatsächlichen Schaden übersteigt.
Sie müssen beweisen, dass die Strafe unbillig hoch ist, und dazu auch, dass der tatsächlich entstandene Schaden unverhältnismäßig geringer ausfällt als der vereinbarte Betrag. Dafür ist konkretes Tatsachenvorbringen nötig. Bleibt offen, ob der Gegenseite überhaupt ein Schaden entstanden ist, geht das zu Ihren Lasten.
Die Bürgschaftsschuld verjährt grundsätzlich erst nach dreißig Jahren, unabhängig von der Frist für die Hauptschuld. Verjährt die Hauptschuld tatsächlich früher, endet auch Ihre Haftung mit ihr. Wird die Verjährung gegen den Hauptschuldner unterbrochen, etwa durch ein Urteil, wirkt das innerhalb der dreißig Jahre auch gegen Sie.
Ja. Auch wenn Sie nur einen Teil der fremden Schuld bezahlen, für die Sie haften, geht die Forderung in diesem Umfang auf Sie über. Sie können den bezahlten Betrag vom Schuldner zurückverlangen.
Sie treten bis zur Höhe Ihrer Zahlung in die Stellung des bisherigen Gläubigers ein. Die Forderung geht mit allen Vorrechten, Nebenrechten und Sicherheiten auf Sie über, ganz von selbst und ohne eigenen Übertragungsakt. Mehrere Mitschuldner haften auch Ihnen gegenüber gemeinsam für das Ganze.
Eine neue Vereinbarung ersetzt die alte Schuld nur dann vollständig, wenn beide Seiten das erkennbar wollten. Es muss also nachweisbar sein, dass auf die alte Vereinbarung nicht mehr zurückgegriffen werden soll.
Ja. Als Bürge haben Sie gegenüber dem Gläubiger einen Anspruch auf Auskunft und darüber hinaus auf Rechnungslegung. Er umfasst die Bekanntgabe der Ansprüche gegen den Schuldner und eine Abrechnung über die Bewegungen aus dem besicherten Geschäft. Nur so können Sie Ihre eigenen Rechte durchsetzen.
Erkennt der Schuldner die Forderung an, beginnt die Verjährung neu zu laufen, und zwar mit drei Jahren. Dafür genügt schon eine einfache Bestätigung, dass die Schuld besteht; eine förmliche Vereinbarung ist nicht nötig. Anerkennt er nur einen Teil und bestreitet den Rest, wirkt das nur für den anerkannten Teil.
Ja. Das echte Anerkenntnis ist ein Vertrag, mit dem ein Rechtsverhältnis festgestellt wird, ohne dass eine Seite nachgibt. Hat die Forderung vorher nicht bestanden, wird sie durch das Anerkenntnis begründet. Es setzt voraus, dass beide Seiten übereinstimmen.
Entscheidend ist der eindeutige Wille beider Seiten, an die Stelle der bisherigen Verpflichtung eine andere zu setzen. Dieser Wille muss sich in aller Regel schon aus den Erklärungen selbst ergeben.
Nein. Der Wille, die alte Verpflichtung durch eine neue zu ersetzen, wird im Zweifel nicht vermutet. Er muss nicht ausdrücklich erklärt werden und kann sich aus den Umständen ergeben, muss aber erweislich darauf gerichtet sein, dass auf die alte Schuld nicht mehr zurückgegriffen wird.
Nein. Ein Wechsel der Gläubigerperson kommt nur zustande, wenn der bisherige Gläubiger seine Forderung überträgt und der neue diese Übertragung annimmt. Bezeichnet der Schuldner von sich aus eine andere Person als Gläubiger, hat das keine Wirkung und ist auch kein Anerkenntnis.
Ja. Ein Vergleich schafft eine eigene neue Grundlage für Ihre Rechte und Pflichten. Weicht er von der bisherigen Rechtslage ab, gilt trotzdem, was Sie vereinbart haben. Auf das ursprüngliche Rechtsverhältnis kann allerdings nur dann nicht mehr zurückgegriffen werden, wenn das mit dem Vergleich ausgeschlossen werden sollte.
Ja. Tritt an die Stelle einer unbefristeten, aber kündbaren Verpflichtung eine solche mit einem längeren festen Endtermin, ändert das nur eine Nebenbestimmung. Der bisherige Vertrag und die damit verbundenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen.
Wollen Sie nach einem allgemeinen Vergleich noch ein Recht geltend machen, müssen Sie im Streitfall vorbringen und beweisen, warum dieser Anspruch vom Vergleich nicht erfasst ist.
Meist nicht. Bloße unrichtige Behauptungen des anderen, die Sie selbst hätten überprüfen können und müssen, gelten nicht als Täuschung. Ein Vergleich lässt sich wegen Irrtums nur in jenen Punkten anfechten, die Sie beide als unstrittig angesehen haben, außer der andere hat Sie arglistig in die Irre geführt.
Behauptet jemand ernsthaft eine Forderung gegen Sie und erklären Sie daraufhin, die Verpflichtung auch für den Fall zu übernehmen, dass sie bisher gar nicht bestanden hat, ist das ein verbindliches Anerkenntnis. Damit beseitigen Sie die Unsicherheit endgültig und schulden den Betrag.
Je deutlicher beiden Seiten bewusst war, dass die Rechtslage unsicher ist, desto eher liegt ein verbindliches Anerkenntnis vor. Im Zweifel wird einer Erklärung aber nur die schwächere Wirkung eines Zugeständnisses beigemessen. Bloße Bereitschaft, sich zu vergleichen, ist noch kein Anerkenntnis.
Die Übertragung einer Forderung kommt formlos durch Einigung zustande, setzt aber ein gültiges Grundgeschäft voraus. Eine Form ist nur dann einzuhalten, wenn schon das Grundgeschäft eine Form verlangt. Vereinbarungen, die wirtschaftlich mit der Übertragung von GmbH-Anteilen zusammenhängen, brauchen dagegen keinen Notariatsakt.
Nein. Ein Vergleich gilt auch dann, wenn nicht nachgewiesen ist, dass ihm ein Grundgeschäft zugrunde liegt. Wer behauptet, es fehle ein gültiges Rechtsgeschäft, muss das selbst beweisen.
Ein Anerkenntnis ist ein Geschäft zwischen zwei Seiten. Es muss gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt oder zumindest für ihn bestimmt sein, und er muss es annehmen.
Nach einem Anerkenntnis oder einem außergerichtlichen Vergleich läuft die Verjährung neu. Wie lange sie dauert, richtet sich nach der ursprünglichen Forderung, solange sich der eigentliche Gegenstand oder der Grund des Anspruchs nicht geändert hat.
Wird eine Forderung wirksam abgetreten, darf der bisherige Gläubiger den Schuldner grundsätzlich nicht mehr im eigenen Namen auf Zahlung klagen. Anders ist es bei der stillen Abtretung. Dort bleibt der bisherige Gläubiger im eigenen Namen zur Forderung berechtigt, auch wenn der anderen Seite bekannt ist, dass er für fremde Rechnung auftritt.
Nein. Die Forderung wechselt schon mit dem Abtretungsgeschäft den Gläubiger. Eine Verständigung ist für die Wirksamkeit nicht nötig; das gilt etwa auch für die Bank, wenn ein Sparbuch weitergegeben wird.
Beim Vergleich geben beide Seiten etwas nach, beim Anerkenntnis gibt nur eine Seite nach und gesteht das bezweifelte Recht zu. Beides sind Verträge, mit denen eine unklare Lage endgültig festgelegt wird. Das Anerkenntnis setzt voraus, dass der Erklärende unabhängig vom bisherigen Schuldgrund eine neue selbständige Verpflichtung schaffen wollte.