Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Stellt ein Kollektivvertrag auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses ab, muss für jeden Anspruch einzeln geprüft werden, ob die Lehrzeit mitzählt. Im Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe ist damit nur das Arbeitsverhältnis im engeren Sinn gemeint; die Lehrzeit wird bei der Kündigungsfrist daher nicht mitgerechnet.
Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, muss Ihr Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und fördern. Er darf nicht durch Untätigkeit vermeidbare Belastungen für Sie verursachen oder Ansprüche auf Ihre Bezüge vereiteln, die bei Erfüllung seiner Pflichten entstanden wären.
Für die Frage, ob ein Betrieb die Zahlen einer Massenkündigung erreicht, zählen auch jene Arbeitsverhältnisse mit, die einvernehmlich aufgelöst wurden. Der Betrieb kann die Meldepflicht also nicht dadurch umgehen, dass er statt zu kündigen einvernehmlich auflöst.
Nein. Als Lehrling müssen Sie Ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten einsetzen, um den Lehrberuf in der Berufsschule und am Lehrplatz zu erlernen. Haben Sie sich nach Ihrem Vermögen bemüht und ist Ihnen sonst nichts vorzuwerfen, ist das Nichterreichen des Lehrziels einer Schulstufe keine Verletzung des Lehrvertrags.
Dass eine Kündigung schriftlich und mit Angabe des Grundes erfolgen muss, schützt Sie als gekündigte Person. Sie sollen Klarheit darüber haben, welcher Sachverhalt wirklich als Kündigungsgrund geltend gemacht wird. Die Kündigung darf deshalb so verstanden werden, wie sie für Sie als Empfänger erkennbar gemeint war.
Für Nachtdienste kann anstelle einer Überstundenentschädigung eine Nachtdienstzulage vorgesehen sein. Sie haben dann nicht für die gesamte Bereitschaftszeit Anspruch auf Überstundenentgelt. Zu wenig ist die Zulage erst, wenn Sie während der Bereitschaft tatsächlich Ihre vertraglichen Arbeiten verrichten mussten und die Zulage niedriger ist als das dafür gebührende Überstundenentgelt.
Üben Sie neben Ihrer eigentlichen Arbeit auch eine höherwertige Tätigkeit aus, werden Sie nur dann danach eingereiht, wenn sich diese in erheblichem Ausmaß und regelmäßig wiederholt. Dasselbe gilt, wenn Ihnen ein zusätzlicher Aufgabenbereich übertragen wurde.
Ja. Dienstordnungen, Besoldungs-, Pensions- und Disziplinarordnungen sind rein privatrechtliche Vertragsvorlagen. Sie werden erst mit dem Abschluss Ihres Einzeldienstvertrags wirksam und binden dann beide Seiten wie ein Vertrag.
Ja. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nicht seine eigenen schutzwürdigen Interessen zurückstellen. Wo Ihre Treuepflicht Rücksicht auf den Betrieb verlangt, muss er Ihnen die dadurch eingeschränkten Freiheiten nicht wahren. Sind beide Seiten betroffen, werden die Interessen gegeneinander abgewogen.
Nein. Verständigt der Dienstgeber den Vertrauenspersonenausschuss nicht rechtzeitig von einer geplanten Kündigung, handelt er zwar rechtswidrig. Die Kündigung selbst bleibt aber wirksam und wird durch diesen Fehler nicht aufgehoben.
Nein. Öffentlich Bedienstete dürfen unter denselben Voraussetzungen nicht ungleich behandelt werden. Entscheidungen des Dienstgebers dürfen nie auf Willkür beruhen, sondern müssen sich an sachlichen Kriterien orientieren. Das schützt Sie etwa auch bei einer Versetzung innerhalb Ihres Dienstortes.
Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, haben Sie unmittelbar aus dem Gesetz Anspruch auf die Zulage. Gefahren, die mit dem Dienst allgemein verbunden sind und alle treffen, bleiben dabei außer Betracht; es muss eine wesentliche Abweichung vom Üblichen vorliegen. Die Gefahr muss sich weder verwirklicht haben noch überwiegen.
Interne Informationen sind Tatsachen und Vorgänge, die mit dem Betrieb zu tun haben und die nach dem für einen durchschnittlichen Beschäftigten erkennbaren Willen des Unternehmens vertraulich zu behandeln sind. Ob daran auch tatsächlich ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse besteht und es sich deshalb um ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis handelt, hängt vom Einzelfall ab.
Eine Entlassung wegen eines abträglichen Nebengeschäfts setzt voraus, dass sich dieses nachteilig auf Ihren Einsatz im Betrieb Ihres Arbeitgebers und damit auf dessen Betrieb auswirkt. Erfasst sind alle Arbeiten, die Sie daran hindern können, Ihre volle Leistungsfähigkeit im Dienstverhältnis zu entfalten.
Ein Nebengeschäft wirkt sich unter anderem dann nachteilig aus, wenn Sie es im Gewerbe Ihres Arbeitgebers betreiben und ihm damit Konkurrenz machen. Das ist nicht nur der Fall, wenn Sie ihn planmäßig unterbieten, sondern auch, wenn Sie ihm wiederholt Geschäfte entziehen, indem Sie dem Verhandlungspartner die Sache selbst abkaufen und ihn dabei allenfalls überbieten. Wie gut oder schlecht das Geschäft für die eine oder andere Seite gewesen wäre, spielt keine Rolle.
Ja. Der Hausbesitz wird für diese Frage wie eine Art Unternehmen behandelt, weil Ihre Pflichten sich auf die betreute Liegenschaft beziehen. Ihr Arbeitsverhältnis geht deshalb auf den Erwerber des Hauses über; entscheidend ist, wer über die Liegenschaft verfügen kann.
Sie sind Hausbesorger, wenn Sie alle drei wesentlichen Aufgabenbereiche übernommen haben, also Reinigung, Wartung und Beaufsichtigung des Hauses. Dass Sie nicht jede einzelne der dort genannten Pflichten erfüllen müssen, schadet nicht. Auch zusätzliche Betreuungsaufgaben schließen diese Einstufung nicht aus.
Nein. Die Regelung über die Dienstzeit schützt nur, wenn wegen eines Personalüberschusses gekündigt wird und der Abbau tatsächlich erforderlich ist. Wurde Ihnen eine Weiterbeschäftigung angeboten, die Sie abgelehnt haben, können Sie sich darauf nicht berufen.
Ja. Ob der Inhalt der Abrechnung richtig ist, spielt für die Frage, ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, keine Rolle; sie muss nur formell vollständig sein. Auch wenn Grundbezug und vereinbartes Überstundenpauschale nicht getrennt ausgewiesen sind, bleibt die Abrechnung ordnungsgemäß.
Ein Kollektivvertrag kann rückwirkend gelten. Dann erfasst er auch Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis beim Abschluss schon beendet war, sofern ihr Dienstverhältnis in den Zeitraum der Rückwirkung fällt.
Arbeitsrechtliche Schutzvorschriften können auch für freie Dienstnehmer sinngemäß gelten, wenn diese ebenso schutzbedürftig sind wie ein abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Entscheidend sind die organisatorischen Umstände der Arbeit und die Frage, ob die eigene Entschlussfreiheit auf ein Mindestmaß eingeschränkt ist. Ist die Nähe zum Arbeitnehmer besonders stark ausgeprägt, gilt daher auch der Grundsatz der Gleichbehandlung.
Ja. Sind Sie durch den Mutterschutz besonders geschützt und werden dennoch entlassen, können Sie auf diesen Schutz verzichten. Statt darauf zu bestehen, dass die Entlassung unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis weiterbesteht, können Sie dann eine Kündigungsentschädigung fordern.
Die Vorschriften, deren Anwendung eine Änderung Ihrer Beschäftigung im Betrieb erforderlich machen, sind im Gesetz abschließend aufgezählt. Andere Fälle sind davon nicht erfasst.
Ferialpraktikanten halten sich kurz im Betrieb auf, um ihn kennenzulernen und die von der Ausbildung geforderten Kenntnisse zu erwerben. Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, wird nach dem Gesamtbild beurteilt. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit wirklich von der Ausbildung geprägt ist oder vor allem den Zwecken des Betriebs dient.
Ja. Ob ein Anspruch verjährt oder verfallen ist, wird von Amts wegen wahrgenommen. Niemand muss das eigens einwenden. Verjährte Ansprüche werden daher auch dann nicht aus dem Insolvenzfonds gesichert, wenn sich niemand darauf beruft.
Ja, aber nur aus wichtigen Gründen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine allgemeine Regelung über den Urlaub getroffen, kann jede Seite davon einseitig zurücktreten, wenn sich die Verhältnisse so geändert haben, dass ihr das Festhalten nicht mehr zumutbar ist.
Die Vereinbarung über den Beginn und die Dauer Ihres Urlaubs ist ein eigener ergänzender Vertrag zum Arbeitsverhältnis. Für die Dauer des Urlaubs wird das Arbeitsverhältnis dadurch abgeändert; die Vereinbarung wirkt wie dieses über einen längeren Zeitraum.
Mit der Zustimmung fällt das Kündigungsverbot weg, und der Arbeitgeber darf wieder kündigen. Das Arbeitsverhältnis endet dadurch aber nicht von selbst. Ob die Zustimmung zu Recht erteilt wurde, dürfen die Gerichte nicht überprüfen; sie müssen die Entscheidung hinnehmen.
Für den erschwerten Schutz vor Kündigung kommt es nicht darauf an, ob Ihr Dienstgeber vor der Kündigung von Ihrer Begünstigung erfahren hat. Er kann davon auch erst später Kenntnis erlangen. Entscheidend ist allein, ob die Begünstigung im Zeitpunkt der Kündigung bereits bestanden hat.