Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Solange ein Angestellter einer Aktiengesellschaft Mitglied des Aufsichtsrats ist, ruht sein bestehendes Dienstverhältnis, es erlischt aber nicht. Anders liegt es bei der Bestellung zum Vorstandsmitglied: Dann erlischt das bisherige Angestelltenverhältnis im Zweifel, und die Abfertigung wird fällig.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Das Angestelltengesetz gilt für Vorstandsmitglieder, die vertraglich ihre ganze Arbeitskraft der Gesellschaft widmen müssen, mit der kaufmännischen Leitung betraut sind, unbefristet gegen feste Bezüge angestellt und einjährig kündbar sind. In einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen Vorstandsmitglieder deswegen aber nicht.
Die Grundsätze, die für die Bestimmtheit eines Feststellungsbegehrens entwickelt wurden, gelten auch in den besonderen Feststellungsverfahren des Arbeitsrechts. Ihr Antrag muss dort also ebenso genau gefasst sein.
Eine Gebietskörperschaft wie eine Stadt ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie ist damit selbst kollektivvertragsfähig und kann für die Arbeitsverhältnisse ihrer Bediensteten einen Kollektivvertrag abschließen.
Für den Betriebsratsfonds ist kein eigener Gründungsakt nötig. Er entsteht schon dadurch, dass dem Betriebsrat Geld oder andere Werte zufließen. Besteht bereits ein solcher Fonds, entsteht durch eine weitere Zuwendung kein zweiter, sondern die vorhandenen Mittel vermehren sich.
Rechte und Pflichten aus der Verwaltungstätigkeit des Betriebsrats treffen unmittelbar den Betriebsratsfonds. Nur dieser wird durch solche Handlungen und Entscheidungen berechtigt und verpflichtet.
Nein. Neben der Teilnahme an Sitzungen und Betriebsversammlungen haben Sie als Betriebsratsmitglied weitere eigene Rechte, die nicht beschränkt werden dürfen. Dieses Verbot gilt unbedingt. Umgekehrt können die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auch nicht durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung erweitert werden.
Grundsätzlich ja, solche Besprechungen können zu Ihren Aufgaben als Betriebsratsmitglied gehören. Verlangt wird aber, dass sie außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn sie sich bei entsprechender Einteilung ohne weiteres vor Arbeitsbeginn oder nach Arbeitsschluss erledigen lassen.
Eigenart meint jene besonderen Merkmale, die gerade für dieses Unternehmen oder diesen Betrieb kennzeichnend sind und ihn von anderen unterscheiden. Bei einem Betrieb mit kirchlicher Zwecksetzung bedeutet das, dass Betriebe ohne solche Zwecksetzung regelmäßig anders geartet sind.
Nein. Äußert sich die vorsitzende Person des Betriebsrats spontan zu einer angekündigten Kündigung, beruht das erkennbar nicht auf einem ordentlichen Beschluss des Betriebsrats. Eine solche Äußerung ist deshalb keine Stellungnahme des Betriebsrats.
Nein. Der Arbeitgeber darf und muss nicht nachforschen, wie der Betriebsrat innerlich zu seiner Erklärung gekommen ist. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm bekannt war oder bekannt sein musste, dass die Erklärung der vorsitzenden Person durch keinen Beschluss gedeckt ist.
Nein. Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Anstrichs im Grunde ein privatrechtliches. Die dafür maßgebenden Vorschriften sind keine Gesetze, sondern eine Vertragsgrundlage, die nach Privatrecht zu beurteilen ist.
Zuständig ist der Dienststellenausschuss jener Dienststelle, deren Leiter die Kündigung ausspricht. Geht die Kündigung von einem anderen Dienststellenleiter aus, hat dieser Ausschuss kein Mitwirkungsrecht.
Ja. Erläuterungen, die die Vertragsparteien einer Dienstordnung gemeinsam beschlossen und ordnungsgemäß kundgemacht haben, sind nicht bloß eine Auslegungshilfe. Sie sind selbst Rechtsetzung und wirken wie die Bestimmung, die sie erläutern.
Nein. Die Bestimmungen des Patentgesetzes über Erfindungen von Dienstnehmern gelten nicht für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn ihr Anstellungsvertrag auf das Angestelltengesetz verweist.
Nein. Eine Pauschale für die Zukunft können nur Sie und der Arbeitgeber vertraglich vereinbaren. Ein Gericht kann sie nicht durch Urteil festlegen.
Nein. Dass ein Sondervertrag im öffentlichen Dienst der Zustimmung einer anderen Stelle bedarf, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Gegen diese Regelung bestehen keine Bedenken.
Im besonderen Feststellungsverfahren kann nicht bloß abstrakt geklärt werden, wie eine Bestimmung des Kollektivvertrags zu verstehen ist. Dasselbe gilt für eine Bestimmung des einzelnen Arbeitsvertrags, etwa über die Art der zu leistenden Arbeiten.
Das Gericht prüft von Amts wegen, ob Sie zum Antrag berechtigt sind und ob ein Interesse an der Feststellung besteht. Grundlage dafür ist der Sachverhalt, den Sie selbst behauptet haben.
Ja. Der Schutz Ihrer eigenen Leistungsansprüche durch die Hemmung der Fristen besteht unabhängig davon, ob das Feststellungsverfahren mit einer Entscheidung in der Sache oder nur mit einer Formalentscheidung beendet wird.
Ja. Auch ein Feststellungsantrag, der abgewiesen wird, weil der darin angegebene Sachverhalt zu wenig genau beschrieben war, kann die Hemmung der Fristen auslösen.
Den angemessenen Anteil am ärztlichen Honorar der Sonderklasse schuldet der Rechtsträger des Krankenhauses und nicht der Abteilungsleiter. Ein unmittelbarer Anspruch gegen den Abteilungsleiter besteht nicht. Zwischen Ärztin und Sonderklassepatient entsteht dabei keine unmittelbare Rechtsbeziehung.
Nein. Dass Ihre Arbeitnehmer im Entsendestaat gesetzliche oder kollektivvertragliche Ansprüche auf Urlaubsentgelt gegen Sie haben, ist keiner Einbeziehung in ein vergleichbares Sozial- oder Urlaubskassensystem gleichzuhalten. Eine Ausnahme von den österreichischen Beiträgen entsteht dadurch nicht.
Nein. Bei Kirchen ist unstrittig, dass sie zu den Einrichtungen mit religiösem Ethos zählen. Bei anderen öffentlichen oder privaten Organisationen kann das im Einzelfall zu klären sein. Bei einem Notariat stellt sich diese Frage nicht.
Der Rektor. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen an einer Universität fällt in seine Zuständigkeit. Eine Kündigung oder Entlassung ist daher von ihm auszusprechen.
Ja. Ob der Fonds rechtlich besteht, hängt nicht von der Gültigkeit des Beschlusses über die Umlage ab, sondern nur davon, dass ihm tatsächlich zweckgewidmetes Vermögen zugekommen ist. Der Fonds kann auch selbst klagen und geklagt werden.
Ja. Betreibt der Arbeitgeber ein Gerichtsverfahren, in dem er die Zustimmung zur Auflösung Ihres Dienstverhältnisses begehrt, bringt er damit in schärfster Form zum Ausdruck, dass er Ihr Verhalten gegenüber anderen Mitarbeitern ablehnt. Dieses Verfahren ist einer Verwarnung gleichzuhalten.
Ja. Haben Sie sich auf Ihrem Arbeitsplatz nicht bewährt, ist die vorzeitige Abberufung möglich, wenn Ihre Bestellung befristet ist; sie ist aber auch dann möglich, wenn Sie nach der alten Rechtslage unbefristet ernannt wurden. Bei einer befristeten Bestellung endet die Funktion außerdem immer mit Ablauf der Frist, wenn keine neuerliche Ernennung erfolgt.
Die Österreichische Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit bildet mit ihren Koordinationsbüros im Ausland und den zugehörigen Projektbüros einen einzigen Betrieb. Für die Vertretung der Belegschaft werden diese Stellen daher als eine Einheit behandelt.
Der Europäische Betriebsrat darf zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Sachverständigen beiziehen. Er ist nicht darauf beschränkt, sich kostenlos bei den Interessenvertretungen eines bestimmten Staates zu informieren.