Arbeitsrecht
1.598 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Bei Landesbediensteten in Niederösterreich kommt es für die gesetzliche Betragsgrenze auf die gesamten Kosten der Aus- und Weiterbildung an. Nicht maßgeblich ist der bereits nach der Dienstzeit gekürzte Betrag, den Sie tatsächlich zurückzahlen sollen.
Nein, nicht in jedem Fall. Verlängert ein Kollektivvertrag den Weg von der ersten in die zweite Gehaltsstufe für alle, denen Schulzeiten angerechnet werden, liegt darin nach dem Europäischen Gerichtshof keine verbotene Benachteiligung wegen des Alters. Bei einer späteren Fassung derselben Dienstordnung hat der Oberste Gerichtshof eine Diskriminierung aber bejaht.
Nicht unbedingt. Wurden Sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis mehrfach benachteiligt, können Sie die einzelnen Ansprüche gesondert geltend machen. Geht es aber jeweils um die persönliche Beeinträchtigung aus demselben Grund, dürfen Sie eine pauschale Summe fordern und müssen sie nicht aufschlüsseln.
Wird eine Diskriminierung festgestellt, endet die Hemmung Ihrer Frist mit der Mitteilung darüber, wie die vorgeschlagenen Maßnahmen umgesetzt wurden. Wird keine Diskriminierung festgestellt, endet sie mit dem Ende des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission, in der Regel also mit der Zustellung des Gutachtens an Sie.
Neben der Rückforderung zu viel ausbezahlter Bezüge kann der Dienstgeber auch Schadenersatz verlangen, wenn Sie die unrechtmäßige Auszahlung rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben. Für solche Schadenersatzansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregeln und nicht die eigene Frist des Gemeindeangestelltengesetzes.
Nein. In den Arbeitsvertrag übergeleiteter Universitätsbediensteter fließen nur jene Regeln des Vertragsbedienstetengesetzes ein, die überhaupt Inhalt eines einzelnen Arbeitsvertrags sein können. Die Pflicht, dazu einen Kollektivvertrag abzuschließen, gehört nicht dazu. Ein Anspruch auf eine Pensionskassenzusage ergibt sich daraus nicht.
Klagt ein Arbeitnehmer einen fremden Staat, ist zu prüfen, ob dieser vor inländischen Gerichten Immunität genießt. Dabei kommt es nicht mehr allein darauf an, dass Arbeitsleistungen erbracht wurden, sondern auch auf den Zweck der Arbeit, also darauf, ob eine hoheitliche Tätigkeit vorliegt. Maßgeblich ist dafür das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Immunität der Staaten.
Ja. Wer sich im Verfahren auf eine Dienstanweisung beruft, muss die zugrunde liegenden Tatsachen nicht in allen Einzelheiten schildern. Der Begriff der Dienstanweisung deckt auch eine knappe Umschreibung jener Tatsachen ab, die für ihr wirksames Vorliegen nötig sind. Anders ist es nur, wenn dazu konkret Gegenteiliges vorgebracht wird.
Ja. Für betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen definitiv gestellter Sparkassenangestellter, die einer Pension nach dem allgemeinen Sozialversicherungsrecht entsprechen sollen, reicht eine Betriebsvereinbarung als Grundlage aus. Der Kollektivvertrag der Sparkassen deckt eine solche Regelung ab.
Ja. Wechseln Vertragsbedienstete in eine höherwertige Verwendung und ist ab Beginn des Dienstverhältnisses zwar die Ausbildungsphase der niedrigeren, aber noch nicht die längere Ausbildungsphase der höheren Entlohnungsgruppe abgelaufen, verlängert sich die Ausbildungsphase. Sie wird also nach der neuen Gruppe zu Ende geführt.
Für die Einstufung kommt es auf den Beginn jener Vereinbarung an, für die der Vorrückungsstichtag oder das Besoldungsdienstalter zum ersten Mal eine Rolle spielt. Dieser Zeitpunkt ist mit Dienstantritt gemeint.
Maßgeblich ist allein, dass seit der Erteilung der Leistungszusage die gesetzliche Frist verstrichen ist. Dass diese Frist erst ab dem Inkrafttreten der Neuregelung im Jahr 2018 zu laufen beginnt, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Das gilt auch für Zusagen, die schon vor dieser Neuregelung vereinbart wurden.
Die Neufestsetzung Ihrer besoldungsrechtlichen Stellung nach der Dienstrechtsnovelle 2019 ist im anhängigen Verfahren vorzunehmen, auch wenn sie zwischen den Parteien gar nicht strittig ist. Auf ein besonderes Interesse an einer Feststellung kommt es dabei nicht an.
Ja. Streitigkeiten aus der Betriebsverfassung, zu denen die Anfechtung einer Kündigung gehört, dürfen nicht einem Schiedsgericht übertragen werden. Stützen Sie Ihre Klage darauf, dass ein unbefristetes Dienstverhältnis gekündigt wurde, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig, auch wenn Sie eine Schiedsvereinbarung unterschrieben haben.
Ein Betrieb dient einem besonders geschützten geistig-ideellen Zweck nur dann unmittelbar, wenn seine Arbeitsergebnisse von außen erkennbar überwiegend darauf ausgerichtet sind. Der Zweck muss im Betrieb selbst verfolgt werden; dass der Inhaber solche Ziele hat, genügt nicht. Wer nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür schafft, dient dem Zweck nicht unmittelbar; wer andere Tendenzbetriebe erkennbar unterstützt, hingegen schon.
Die Regeln über die volle Lehrverpflichtung von zwanzig Wochenstunden gelten nicht für die Verwaltungsarbeit eines Abteilungsvorstands, dessen Unterricht dafür verringert wurde. Seine Dienstzeit ist anteilig zu berechnen, ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von vierzig Stunden.
Solange keine Maßnahmen zur Herstellung der Gleichbehandlung getroffen wurden, ändert sich das Pensionssystem eines Kollektivvertrags nicht. Nur die Benachteiligten können verlangen, dass die für sie nachteiligen Regeln unangewendet bleiben und sie wie die Bessergestellten behandelt werden.
Werden berufseinschlägige Vordienstzeiten nach den Regeln des Kollektivvertrags für Universitätsbedienstete bei der Vorrückung nicht berücksichtigt, so verstößt das nicht gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Europäischen Union.
Beim Entgelt im Krankenstand ordnet das Gesetz für die Übergangszeit selbst an, dass verglichen werden muss, welche Regelung günstiger ist. Verglichen werden dabei die kollektivvertraglichen Regelungen mit der neuen Fassung des Gesetzes einerseits und mit der alten Fassung andererseits. Der Vergleich erfolgt für den jeweiligen Regelungsteil, und es gilt jene Regelungsgruppe, die insgesamt günstiger ist.
Der Oberste Gerichtshof hält die Regelung über die Kündigung von Arbeitsverhältnissen für bedenklich und hat den Verfassungsgerichtshof angerufen. Er beantragt, diese Bestimmung zur Gänze und hilfsweise einzelne Sätze daraus als verfassungswidrig aufzuheben. Über die Aufhebung entscheidet der Verfassungsgerichtshof.
Bei einer Verwendung als Vertragslehrperson richtet sich die Anrechnung von Vordienstzeiten für das Besoldungsdienstalter nach der dafür vorgesehenen besonderen Bestimmung. Eine unbegrenzte zusätzliche Anrechnung von Lehrtätigkeiten, die nicht an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht ausgeübt wurden, ist als gleichwertige Tätigkeit nicht vorgesehen.
Wird für Ihr Arbeitsverhältnis ein anderes Recht gewählt, dürfen Sie dadurch den Schutz zwingender Bestimmungen nicht verlieren; dabei sind auch Kollektivverträge einzubeziehen. Das gilt aber nur, wenn Ihr Arbeitsverhältnis ohne die Rechtswahl diesem Kollektivvertrag unterliegen würde. Ansprüche, die Ihnen nach der betreffenden Rechtsordnung gar nicht zustehen, können Sie auf diesem Weg nicht erwerben.
Die Vertragsbedienstetenordnung der Stadt Salzburg gilt nicht als Gesetz, sondern weil sie durch den Dienstvertrag vereinbart wurde. Über sie werden auch die Regeln für Vertragsbedienstete des Bundes zum Vertragsinhalt. Eigene Regeln der Stadt gibt es nur für Entlohnung, Dienstverhinderung und Urlaub, nicht aber für Ansprüche bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Nein, nicht auf diesem Weg. Hat der Dienstgeber rechtzeitig auf die nachträgliche Zustimmung des Gerichts zur Entlassung geklagt, können Sie ihm die Prüfung des Entlassungsgrundes nicht dadurch abschneiden, dass Sie die Entlassung gegen sich wirken lassen. Er kann sich dann auch im nachfolgenden Verfahren über Ihre Ansprüche auf diesen Grund berufen.
Der Oberste Gerichtshof hielt die steiermärkische Regelung, nach der bestimmte Vordienstzeiten nur bis zu drei Jahren und nur zur Hälfte angerechnet wurden, für verfassungswidrig und legte sie dem Verfassungsgerichtshof vor. Dieser wies die Anträge teils aus formellen Gründen zurück und im Übrigen ab.
Ja. Der Österreichische Gewerkschaftsbund ist eine kollektivvertragsfähige Vertretung der Arbeitnehmer. Diese Befugnis wurde ihm bereits 1957 zuerkannt und gilt bis heute weiter.
Nein. Die Verständigung muss sich auf eine aktuelle und ausreichend konkrete Kündigungsabsicht beziehen. Sätze wie, in dieser Abteilung werde man wohl ein paar Leute kündigen müssen, genügen dafür nicht.
Ein Rücktritt als Betriebsratsmitglied wirkt nur, wenn Sie ihn gegenüber einem Organ der gesetzlichen Belegschaftsvertretung abgeben. Eine Mitteilung an eine andere Stelle genügt dafür nicht.
Muss bei einer Gemeinde oder einer anderen öffentlichen Einrichtung ein Gremium über die Entlassung beschließen, kommt es auf das Wissen dieses Gremiums an. Dass ein einzelnes Mitglied Bescheid wusste, genügt nicht.
Ja. Die Vorsitzenden des Betriebsrats sind zu allen Sitzungen des Universitätsrats einzuladen. Eine Einschränkung auf jene Sitzungen, die unmittelbar mit ihren Aufgaben als Betriebsrat zu tun haben, sieht das Gesetz nicht vor.