Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Entscheidend ist, zu wessen Gunsten das Recht eingetragen wurde. Lautet die Eintragung nicht auf eine bestimmte Person, sondern auf den jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks, dann hängt das Recht am Grundstück und geht mit ihm über. Dabei muss auch die Urkunde, auf der die Eintragung beruht, damit übereinstimmen.
Ja. Das Recht, von einem angrenzenden Grundstück aus in einem privaten Gewässer zu baden, kann die Voraussetzungen eines dauerhaften Rechts am Grundstück erfüllen. Es kann auch nur einer bestimmten Person zustehen. Zugunsten landwirtschaftlicher Grundstücke lässt es sich allerdings nicht ersitzen.
Ja. Ein Recht, das an bestimmte Personen gebunden ist, kann auch nacheinander für mehrere bestimmte Personen eingeräumt werden, ebenso für eine Person und deren Rechtsnachfolger. Zulässig ist auch ein solches Recht zugunsten von jedermann.
Ein persönliches Recht wie ein Fruchtgenuss kann seiner Ausübung nach weitergegeben werden, doch bleibt gegenüber dem Eigentümer allein der ursprünglich Berechtigte berechtigt und verpflichtet. Das übertragene Recht endet spätestens mit dem Tod des ursprünglich Berechtigten, bei einer juristischen Person mit deren Ende. Es wird auch nur mit jenen Beschränkungen übertragen, die dem ursprünglich Berechtigten auferlegt waren.
Ja. Solange beide Grundstücke demselben Eigentümer gehören, ruht ein nicht eingetragenes offenkundiges Recht. Sobald das Eigentum an den beiden Grundstücken auseinanderfällt, wird es sofort wirksam. Das gilt besonders dann, wenn der frühere Eigentümer auf dem einen Grundstück Anlagen für das andere errichtet hat.
Nein. Wer eine Dienstbarkeit einräumt, muss auch in die Eintragung im Grundbuch einwilligen. Dass über die Eintragung nichts vereinbart wurde, ändert daran nichts. Wer behauptet, es sei nur ein Recht ohne Eintragung gewollt gewesen, muss das beweisen. Anordnen kann die Eintragung aber nicht das Prozessgericht, dafür brauchen Sie ein eigenes Grundbuchsgesuch.
Ja. Ein vertraglich vereinbartes, aber nicht eingetragenes Recht wirkt gegen den Erben des Grundeigentümers, denn dieser kann nicht mehr Rechte erwerben, als der Verstorbene hatte. Auf Kenntnis oder Offenkundigkeit kommt es dabei, anders als beim Kauf, nicht an.
Ja, wenn Ihre Vereinbarung den typischen Inhalt eines Vertrags über eine Dienstbarkeit hat. Dann muss der Belastete auch ohne eigene Abrede darüber in die Eintragung im Grundbuch einwilligen. Die Zustimmung vorrangig eingetragener Dritter müssen allerdings Sie beibringen.
Ja. Der für die Ersitzung nötige Besitz kann auch durch andere Personen ausgeübt werden, etwa durch Ihre Kunden oder Gäste, die auf der Fläche parken. Voraussetzung ist, dass diese Nutzung von Ihrem eigenen Besitzwillen getragen ist. Ein bloß mit Gartenarbeiten beauftragter Unternehmer zählt dagegen nicht dazu.
Ja. Ein Recht, das sonst im Grundbuch eingetragen wird und dann gegen jeden wirkt, können Sie auch bloß mit Wirkung zwischen den Vertragspartnern vereinbaren. Es gilt dann nur gegenüber Ihrem Vertragspartner.
Nein. Wird das begünstigte Grundstück geteilt, darf die Belastung Ihres Grundstücks dadurch nicht größer oder beschwerlicher werden, wenn bei der Einräumung des Rechts an eine solche Ausweitung nicht gedacht werden konnte. Nur unbedeutende Veränderungen müssen Sie hinnehmen.
Nein. Wer eine Sache nur geliehen oder gepachtet hat, kann daraus kein dauerhaftes Recht an fremdem Grund ersitzen. Für die Ersitzung braucht es ein Geschäft, das überhaupt geeignet ist, ein solches Recht zu begründen, und Leihe oder Bestandvertrag gehören nicht dazu.
Nein. Ein solches Recht kann nur von allen Miteigentümern gemeinsam eingeräumt werden; keiner von ihnen kann für die anderen leisten. Das gilt auch dann, wenn das Recht bloß zwischen den Vertragspartnern wirken soll. Eine Klage auf Duldung müssen Sie deshalb gegen sämtliche Miteigentümer richten.
Ja. Dafür muss der Weg während der Ersitzungszeit allgemein benützt worden und für die Gemeinde notwendig gewesen sein. Es genügt, dass jedermann ihn als öffentlichen Weg ansieht und behandelt; eine besondere Absicht, das Recht für die Gemeinde zu erwerben, ist nicht nötig. Der Besitzwille der Gemeinde wird vermutet, diese Vermutung kann aber widerlegt werden.
So weit, wie Sie es schon zu Beginn der dreißig Jahre ausgeübt haben. Entscheidend sind die ersten Besitzhandlungen und der Besitzwille: Sie bestimmen die räumlichen Grenzen und den Umfang des ersessenen Rechts. Für eine Ausweitung müssten wieder dreißig Jahre verstreichen.
Ja, soweit es nötig ist, um den Weg mit den heute üblichen Fahrzeugen Ihres Betriebs zu befahren. Bei der Frage, was Sie brauchen, sind auch die Erfordernisse einer gewinnbringenden Betriebsführung zu berücksichtigen. Ist das Recht nicht auf Dauer eingeräumt und wird der Eigentümer durch die Schotterung benachteiligt, gilt ein strengerer Maßstab.
Nein. Ein Recht, das an Ihrem Grundstück hängt, kann ohne Zustimmung des Belasteten weder auf eine andere Person noch auf ein anderes Grundstück übertragen werden. Es geht nur gemeinsam mit dem begünstigten Grundstück über. Die Beteiligten können das bestehende Recht aber aufheben und stattdessen ein neues begründen.
Nein. Eine Verlegung ist nur innerhalb des belasteten Grundstücks zulässig, auch dann, wenn das Nachbargrundstück demselben Eigentümer gehört und wirtschaftlich dazugehört. Das schützt Sie davor, Ihr eingetragenes Recht ohne Änderung im Grundbuch zu verlieren. Bei einem bloß vereinbarten, nicht eingetragenen Wegerecht kann das anders sein.
Ja. Solange die Rechte miteinander vereinbar sind und ältere Rechte Dritter nicht leiden, können Sie an derselben Sache mehrere gleichartige oder verschiedene Dienstbarkeiten einräumen. Zwischen den Berechtigten besteht im Zweifel keine Gemeinschaft, jeder übt sein eigenes Recht selbständig aus. Geraten sie in Konflikt, ist auf die Interessen aller Beteiligten Rücksicht zu nehmen.
Nein. Eine Veränderung des Wegverlaufs, die sich in mäßigen und zumutbaren Grenzen hält, ändert nichts daran, dass es dasselbe Recht bleibt. Das gilt auch für ein Wegerecht, das erst durch langjährige Nutzung erworben wird. Ein solcher Verlauf bringt das Recht daher nicht zum Erlöschen.
Nur dann, wenn Art und Ausmaß im Rechtsgrund unzweifelhaft umschrieben sind; man spricht dann von einer gemessenen Dienstbarkeit. Sind die Befugnisse nicht eindeutig begrenzt, ist das Recht ungemessen. Das Maß kann sich auch aus dem Bezug auf eine bestimmte Bauweise ergeben, etwa auf ein Einfamilienhaus.
Ja, wenn die Verlegung dem Zweck Ihres Rechts nicht zuwiderläuft. Sie müssen das aber nur unter eng umschriebenen Voraussetzungen hinnehmen. Solange der Ersatzweg noch nicht besteht, können Sie Ihr Recht im bisherigen Verlauf geltend machen und auch eintragen lassen.
Dann gelten die allgemeinen Regeln über die Ausübung einer Dienstbarkeit. Maßgeblich ist das Bedürfnis des begünstigten Grundstücks im Rahmen der ursprünglichen oder zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart.
Nein. Ein allgemein eingeräumtes Nutzungsrecht, etwa das Befahren eines Privatgewässers mit Booten oder die Freigabe eines Radwegs, deckt keine gewerbliche Nutzung. Wer dort ein Unternehmen betreiben will, etwa eine Surfschule oder einen Almausschank, braucht dafür eine eigene Berechtigung.
Dann, wenn schon bei der Einräumung des Rechts an eine Teilung des begünstigten Grundstücks gedacht wurde oder nach den Umständen daran zu denken war. In diesem Fall dürfen auch weitere Benützer dazukommen. War die Teilung dagegen nicht vorhersehbar, müssen Sie die Mehrbelastung nicht dulden.
Nein. An einem rechnerischen Anteil an einer Liegenschaft kann ein umfassendes Nutzungsrecht bestehen, ein Wohnrecht dagegen nicht. Der Grund ist, dass einem bloßen Miteigentümer kein Recht auf die Nutzung eines bestimmten Teils zusteht. Auch ein Nutzungsrecht an einem räumlich bestimmten Teil kann ein einzelner Miteigentümer nicht allein einräumen, dazu braucht es die Zustimmung der anderen.
Der Fruchtnießer. Wer ein Fruchtgenussrecht an einem Miteigentumsanteil hat, übt die Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse aus, die sonst dem Anteilseigentümer zustehen. Das gilt auch im Wohnungseigentum: Der Eigentümer hat dann kein Recht auf Benützung und Verwaltung der Wohnung und der allgemeinen Teile.
Nein. Sie dürfen keine Veränderung vornehmen, die das Wesen der Sache umgestaltet. Insbesondere dürfen Sie den wirtschaftlichen Zweck und damit auch die Art der Bewirtschaftung eines Grundstücks nicht ändern. Verlangt der Eigentümer es, müssen Sie den früheren Zustand wiederherstellen.
Es kommt allein auf das Verhältnis zwischen dem Belasteten und dem Begünstigten an. Nur wenn zwischen ihnen ein nahes Angehörigenverhältnis besteht und das Verbot eingetragen ist, wirkt es auch gegenüber anderen. Dieses Angehörigenverhältnis ist Voraussetzung für die Eintragung. Auf Stiefkinder wird der Kreis der Begünstigten sinngemäß ausgedehnt.
Nach dem älteren Rechtssatz gehören Stiefkinder nicht zu jenen Angehörigen, für die ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen Dritte wirkt. In einer späteren Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof den begünstigten Personenkreis jedoch in analoger Anwendung auch auf Stiefkinder ausgedehnt. Die Frage ist damit nicht einheitlich beantwortet.