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Eigentum und Grundbuch

1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.

Unterlassungsklage bei erlaubtem Eingriff · günstig für Beklagter

Nein. Wer sich auf ein Recht zum Eingriff berufen kann, handelt nicht rechtswidrig, und Ihre Unterlassungsklage bleibt erfolglos. Dieses Recht kann sich aus dem privaten oder aus dem öffentlichen Recht ergeben. Erst recht dringen Sie nicht durch, wenn der andere zu der Maßnahme sogar verpflichtet ist.

Wegerecht für die gemeinsame Liegenschaft · günstig für Grundeigentümer

Nein. Ein Wegerecht zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft können Sie nicht allein erstreiten, weil es auch den übrigen Miteigentümern zufiele. Niemandem darf ein Recht aufgedrängt werden, deshalb müssen alle mitwirken.

Wegerecht: gegen wen klagen · günstig für Wegeberechtigter

Wollen Sie feststellen lassen, dass Ihr Wegerecht besteht, müssen Sie den Eigentümer des betroffenen Grundstücks klagen, bei mehreren alle gemeinsam. Wollen Sie nur, dass eine Störung aufhört oder beseitigt wird, können Sie jeden klagen, der stört.

Alle Miteigentümer als Beklagte · günstig für Miteigentümer

Ja. Wenn Sie ein Wegerecht an einem Grundstück durchsetzen wollen, das mehreren gehört, müssen alle Miteigentümer am Verfahren beteiligt sein. Das Urteil wirkt nämlich zwangsläufig für und gegen alle. Nur wenn Sie ausschließlich einem Einzelnen sein störendes Verhalten untersagen lassen wollen, genügt die Klage gegen ihn.

Klage gegen den mittelbaren Störer · günstig für Grundeigentümer

Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.

Wer ist der richtige Beklagte · günstig für Eigentümer

Die Klage richtet sich gegen jeden, der einen Zustand aufrechterhält, der Ihrem Eigentum widerspricht. Entscheidend ist, dass er diesen Zustand will, nicht dass er ihn geschaffen hat. Wer im Rahmen eines Vertrages mit Ihnen tätig geworden ist, greift damit aber nicht unbefugt ein.

Voraussetzungen der Servitutenklage

Sie brauchen zweierlei: Ihr Recht muss bestehen, und es muss gestört oder bestritten werden. Ohne eine Störung der Ausübung oder ein Bestreiten des Rechts fehlt der Klage die Grundlage.

Klage auf Einwilligung in die Eintragung · günstig für Berechtigter

Ja. Ihre Klage auf Anerkennung der Dienstbarkeit kann auch darauf lauten, dass der Eigentümer in die Eintragung im Grundbuch einwilligt. Das nötige Interesse an der Feststellung ergibt sich hier schon aus dem Gesetz, Sie müssen es nicht eigens dartun.

Wegerecht feststellen und eintragen · günstig für Wegeberechtigter

Beides führt zum Ziel. Stellt das Gericht fest, dass Sie das Recht durch langjährige Nutzung erworben haben, können Sie es damit im Grundbuch eintragen lassen; das Gericht kann den Gegner aber auch gleich zur Einwilligung verurteilen. Sie dürfen die Eintragung dann selbst beim Grundbuchsgericht beantragen oder sie erzwingen lassen.

Unterlassungsklage gegen den Störer · günstig für Eigentümer

Ja. Sie können jeden auf Unterlassung klagen, der stört, gleichgültig ob er im eigenen Interesse oder für einen anderen gehandelt hat. Wem die störende Sache gehört, spielt keine Rolle. Wer für einen anderen gehandelt hat, kann diesen aber im Verfahren benennen.

Abwehrklage bei beschränkter Dienstbarkeit · günstig für Berechtigter

Steht fest, dass eine wenn auch nur beschränkte Dienstbarkeit besteht, wird Ihre Klage auf Abwehr abgewiesen. Maßt sich der Gegner mehr an, als ihm zusteht, kann Ihrer Klage in diesem Umfang teilweise stattgegeben werden.

Verzicht auf eine Dienstbarkeit und Grundbuch · günstig für Erwerber

Gegenüber anderen Personen wirkt der Verzicht erst, wenn die Löschung im Grundbuch eingetragen ist, weil die Aufgabe solcher Rechte nach außen sichtbar werden muss. Ist das Recht selbst zugunsten eines Gläubigers belastet, kann es nur eingeschränkt gelöscht werden. Bis 2021 gab der Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach es für den Verzicht auf die Eintragung nicht ankam.

Überlassung des Ertrags als Verzicht · günstig für Eigentümer

Überlassen Sie dem Eigentümer der belasteten Sache den Ertrag ganz oder teilweise, ist fraglich, ob darin ein ganzer oder teilweiser Verzicht auf Ihr Recht liegt. Der Gerichtshof sagt damit, dass eine solche Überlassung als Verzicht gedeutet werden kann.

Feststellung, dass kein Wegerecht besteht · günstig für Grundeigentümer

Ja. Wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, können Sie allein auf die Feststellung klagen, dass es nicht besteht; ein besonderes Interesse müssen Sie dafür nicht nachweisen. Maßt sich der Störer dagegen gar kein Recht an, brauchen Sie ein eigenes Interesse an der Feststellung.

Untergang der Sache und Nutzungsrecht · günstig für Berechtigter

Nur wenn die Sache dauerhaft untergeht, erlischt Ihr Recht daran. Geht sie bloß vorübergehend unter, ruht Ihr Recht bis zur Wiederherstellung und lebt dann wieder auf. Es gelten dieselben Maßstäbe wie bei der Auflösung eines Mietvertrags.

Wiederaufleben nach dem Neubau · günstig für Berechtigter

Ja. Das Gebäude muss nicht genau so wiederhergestellt werden wie vorher; es genügt, dass Ihr Recht wieder ausgeübt werden kann. Unter Umständen können Sie sogar verlangen, dass im Neubau entsprechende Räume eingerichtet werden.

Befristete Dienstbarkeit und ihr Ende · günstig für Dienstbarkeitsberechtigter

Ja. Wurde ein Nutzungsrecht von vornherein befristet oder an eine Bedingung geknüpft, endet es mit Ablauf dieser Zeit von selbst. Das wirkt aber nur, wenn die Befristung im Grundbuch ersichtlich war oder Ihnen beim Erwerb sonst bekannt war oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein konnte.

Beweis der Anmaßung eines Rechts · günstig für Beklagter

Sie müssen beweisen, dass der andere sich tatsächlich ein Recht an Ihrem Grundstück anmaßt. Gelingt Ihnen das nicht, wird Ihre Klage abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen. Behauptet der Gegner nur, die Fläche gehöre ihm selbst, liegt keine solche Anmaßung vor.

Reallast folgt dem Eigentum · günstig für Berechtigter

Ja. Bei einer solchen Last haftet immer derjenige, dem das belastete Grundstück gerade gehört. Wer das Grundstück erwirbt, übernimmt damit auch die Leistungspflicht. Die Leistungen müssen mit dem Ertrag des Grundstücks weder zusammenhängen noch übereinstimmen.

Haftung für Reallasten nach dem Verkauf · günstig für Verkäufer

Für Rückstände aus der Zeit, in der Ihnen das Grundstück gehört hat, haften Sie persönlich weiter. Für Leistungen, die erst nach der Übertragung fällig werden, haften Sie nicht mehr. Ab diesem Zeitpunkt trifft die Pflicht den neuen Eigentümer.

Wasserlieferung als Grundstückslast · günstig für Wasserbezieher

Ja. Auch die Verpflichtung, Wasser zu einer bestimmten Versorgungsanlage zu liefern, kann als Last eines Grundstücks eingetragen werden. Ob es sich dabei um eine solche Last oder um ein Nutzungsrecht handelt, hängt davon ab, wie der Vertrag gestaltet ist.

Haus auf fremdem Grund · günstig für Grundeigentümer

Nein, wenn das Gebäude schon beim Bau fest mit dem Grund verbunden wurde. Es gehört dann zum Grundstück, und daran ändert auch eine spätere Vereinbarung nichts. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Arbeiten begonnen haben.

Teilungshindernis bei belastetem Anteil · günstig für Teilungskläger

Ja. Dass der Anteil des beklagten Miteigentümers mit einer Nacherbschaft, einem Besitznachfolgerecht oder einem vergleichbaren Verbot belastet ist, hindert die Aufhebung der Gemeinschaft nicht. Die Teilungsklage kann also trotzdem erhoben werden.

Belastung eines Miteigentumsanteils · günstig für Miteigentümer

Nein. Ein Wohn- oder Wegerecht kann immer nur auf der ganzen Liegenschaft lasten, nicht auf einem Anteil daran. Ein einzelner Miteigentümer kann die Liegenschaft daher weder für seinen Anteil noch für das Ganze allein belasten.

Verfügbarkeit für die Nutzungsregelung

Nein. Eine gerichtliche Nutzungsregelung ist nur möglich, wenn das Objekt frei verfügbar ist. Ist es vermietet oder steht einem Dritten ein Nutzungsrecht zu, scheidet es aus. Dass jemand die Räume bloß tatsächlich und ohne Recht benützt, hindert die Regelung dagegen nicht.

Rechtsmissbrauch unter Miteigentümern · günstig für Beklagter

Schikane liegt vor, wenn Ihr Interesse an der Wiederherstellung des früheren Zustands gegenüber dem Interesse des anderen an der Belassung des jetzigen Zustands völlig in den Hintergrund tritt. Ob Rechtsmissbrauch vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Räumungsklage eines Miteigentümers · günstig für Miteigentümer

Ja. Gegen jemanden, der ohne Recht benützt, können Sie auch allein vorgehen, sogar gegen einen anderen Miteigentümer. Die Übergabe der geräumten Sache können Sie aber nur an alle Miteigentümer gemeinsam verlangen, außer Sie haben selbst einen Titel auf alleinige Benützung. Auf eine Auflösung des Mietvertrags wegen Zahlungsrückstands lässt sich das nicht übertragen.

Anmerkung der Teilungsklage · günstig für Teilungskläger

Ja. Die Anmerkung der Teilungsklage im Grundbuch ist zulässig. Sie schränkt die Miteigentümer nicht ein, die weiterhin über ihre Anteile verfügen dürfen. Sie bewirkt aber, dass ein erstrittener Teilungsanspruch auch gegen jeden Nachfolger durchgesetzt werden kann.

Teilung nur einzelner Sachen · günstig für Teilungsgegner

Ja, aber nur wenn dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerrissen wird. Sie dürfen sich nicht die begehrten Stücke herausgreifen und den anderen einen unverwertbaren Rest überlassen. Ob die Grundstücke in derselben Grundbuchseinlage stehen, ist dabei ohne Bedeutung.

Teilweise Aufhebung des Miteigentums

Grundsätzlich nicht: Wer die Gemeinschaft beenden will, muss sie zur Gänze beenden. Etwas anderes gilt, wenn mehrere Sachen betroffen sind, die wirtschaftlich nicht zusammengehören. Dann darf auch nur ein Teil davon aufgeteilt werden, solange der Wert des Ganzen erhalten bleibt.