Eigentum und Grundbuch
1.179 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Für die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbots im Grundbuch müssen Sie weder einen Rechtsgrund noch ein Motiv angeben.
Auch eine solide Bauweise schließt ein eigenes Bauwerk auf fremdem Grund nicht aus. Das Eigentum daran entsteht schon durch die Errichtung selbst; eine Urkundenhinterlegung ist dafür nicht nötig.
Ja. Was im Grundbuch eingetragen ist, schließt Ihren guten Glauben aus, auch wenn Sie die Eintragung tatsächlich nicht kennen. Dieser Grundsatz gilt allgemein und nicht nur für die Übernahme von Lasten.
Ja. Eine Hypothek setzt voraus, dass es eine echte Schuld gibt. Wurde das Darlehen nie ausbezahlt oder bestand das Schuldverhältnis in Wahrheit gar nicht, fehlt die Grundlage, und Sie können die Löschung im Grundbuch verlangen.
Nein. Wurde eine Hypothek aufgrund einer nur vorgetäuschten Schuld eingetragen, ist die Verpfändung nicht wirksam. Der Eintrag im Grundbuch macht sie nicht gültig, weil es an einem echten Schuldgrund fehlt.
Es braucht zwei Schritte. Zuerst einen Vertrag, mit dem Sie das Pfand bestellen, und dann die Eintragung im Grundbuch. Erst mit der Eintragung entsteht das Pfandrecht an der Liegenschaft. Die Urkunde über die Pfandbestellung wird dabei nach ihrem Wortlaut ausgelegt.
Eine Dienstbarkeit ist ein beschränktes Nutzungsrecht an einer fremden Sache. Sie als Eigentümer müssen diese Nutzung dulden oder eine eigene Nutzung unterlassen. Das Recht wirkt gegenüber jedem Eigentümer, ein Eigentümerwechsel ändert an Bestand und Umfang nichts.
Ja. Auch ein Fußweg, der neben einer allgemein befahrenen Straße verläuft, dient heutzutage der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung durch Fußgänger. Er verliert seinen Sinn also nicht schon deshalb, weil man auch die Straße benützen könnte.
Ja. Ein Fruchtgenussrecht erlischt, wenn der Berechtigte darauf verzichtet. Es muss also nicht bis zu seinem Tod bestehen bleiben.
Nein. Wenn Sie ein Haus nutzen dürfen, ohne Eigentümer zu sein, müssen Sie es zwar ordentlich in Stand halten. Eine umfassende Erneuerung des ganzen Gebäudes gehört aber nicht dazu.
Nein. Als Nutzungsberechtigter müssen Sie die Erhaltung nur aus den Erträgen bestreiten, die die Sache abwirft. Reicht das nicht aus, muss der Eigentümer den Rest beitragen.
Ja. Das Belastungs- und Veräußerungsverbot steht nur der begünstigten Person selbst zu und geht nicht auf andere über. Stirbt der Berechtigte, ist das Verbot mit einer Urkunde über den Todesnachweis im Grundbuch zu löschen.
Nein. Wer auf fremdem Grund baut, erwirbt dadurch kein Eigentum am Grund. Das errichtete Gebäude fällt vielmehr dem Grundeigentümer zu. Das gilt auch dann, wenn Sie teils eigenes und teils fremdes Baumaterial verwendet haben. Sie können in diesem Fall auch nicht wählen, ob Sie das Ganze gegen Wertersatz behalten wollen.
Nicht schon dann, wenn eine Trennung technisch überhaupt denkbar wäre. Sind für die Wiederherstellung des früheren Zustands unverhältnismäßige Kosten nötig oder würde dabei ein unverhältnismäßiger Wertverlust entstehen, gilt die Trennung als unmöglich.
Ja. Sie können auch gegen jemanden vorgehen, der nichts unternimmt, obwohl er die Störung verhindern könnte. Das gilt zum Beispiel, wenn fremdes Vieh immer wieder auf Ihren Grund gelangt.
Sie können jeden klagen, der Sie an der Ausübung Ihres Wegerechts hindert, auch einen Dritten. Hindernisse, die der Beklagte nicht verursacht hat, müssen Sie jedoch selbst beseitigen. Der Eigentümer des Grundstücks muss diese Beseitigung dulden.
Nein. Für die Klage genügt, dass der Eingriff objektiv unberechtigt ist. Auf ein Verschulden, eine Absicht zu stören oder den Willen, sich ein Recht anzumaßen, kommt es nicht an.
Die Aufhebung bedeutet, dass die bisher gemeinsame Sache zerlegt wird. Jeder Teilhaber erhält danach einen Teil davon zu alleinigem Recht.
Es gibt zwei voneinander unabhängige Gründe: den ungünstigen Zeitpunkt und den Nachteil der übrigen Teilhaber. Jeder von beiden kann für sich allein einer Teilung entgegenstehen.
Nein. Auch der Nachteil der übrigen Miteigentümer hindert die Teilung nur, wenn es sich um vorübergehende Umstände handelt, die bald wegfallen oder beseitigt werden können. Dauernde oder nicht behebbare Nachteile können Sie nicht mit Erfolg einwenden.
Nein. Nachteile, die sich bei einem Verkauf ohnehin immer ergeben, zählen nicht. Es muss sich um Nachteile handeln, die sich vermeiden ließen, wenn die Teilung um eine absehbare Zeit aufgeschoben wird.
Nein. Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft besteht unabhängig davon, ob es eine Regelung über die Benützung gibt oder nicht.
Nein. Eine Vereinbarung darüber, wer welchen Teil benützt, bedeutet nicht, dass Sie sich stillschweigend zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet haben. Das gilt auch für eine vor Gericht geschlossene Regelung.
Das müssen Sie beweisen, wenn Sie trotz einer Bindung auf die Teilung drängen. Sie haben konkrete Umstände zu behaupten und nachzuweisen, aus denen sich ergibt, dass die Verpflichtung zur Fortsetzung weggefallen ist.
Nein. Ein Miteigentümer darf einen bestimmten Teil nur dann allein benützen, wenn ihm die anderen Miteigentümer das vertraglich eingeräumt haben oder das Gericht es so festgelegt hat. Fehlt eine solche Grundlage, können die anderen die Räumung verlangen.
Nein. Soll einem Miteigentümer, der zugleich Mieter ist, gekündigt werden, darf er an dieser Entscheidung nicht mitwirken, auch dann nicht, wenn ihm die Mehrheit der Anteile gehört. Niemand darf in eigener Sache Richter sein. Für die Kündigung braucht es die Zustimmung aller übrigen oder des Gerichts.
Ja. Regelt das Gericht die Nutzung der gemeinsamen Sache, wägt es die Interessen ab und berücksichtigt dabei auch die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie deren Dringlichkeit. Auch die praktischen Bedürfnisse zählen; im Zweifel ist die Lösung mit dem geringsten Kostenaufwand zu wählen.
Ja. Ob für die gemeinsame Liegenschaft ein Verwalter bestellt wird, entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Wer überstimmt wurde, kann dagegen nichts unternehmen. Anderes gilt nur, wenn der bisherige Verwalter ausnahmsweise für einen bestimmten Zweck vereinbart worden war.
Ja. Der Verwalter des gemeinsamen Gutes handelt als Bevollmächtigter aller Miteigentümer, also auch jener, die bei seiner Bestellung überstimmt wurden. Das gilt ebenso für einen vom Gericht bestellten Verwalter.
Das Gericht. Steht Stimme gegen Stimme, kann auch bei ganz gewöhnlichen Verwaltungsfragen, etwa einer Kündigung, der Richter entscheiden. Das Gericht greift dabei nur so weit ein, wie es nötig ist, um die Pattstellung aufzulösen.