Erbrecht
242 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nur soweit etwas übrig bleibt. Vom Nachlassvermögen sind zuerst die Schulden, die Begräbniskosten, die Kosten des Verfahrens und die Pflichtteile abzuziehen. Reicht der Rest nicht für alle Vermächtnisse, werden sie anteilig gekürzt, unter Umständen auf null. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einantwortung.
Ja. Auch wenn Ehegatten einander wechselseitig in einem Testament bedenken, gelten die allgemeinen Regeln über das Aufheben früherer letztwilliger Verfügungen. Ein späteres gültiges Testament hebt das frühere auf, soweit nicht erkennbar ist, dass das frühere weiter bestehen soll.
Ein Verzicht auf das Erbrecht schließt auch den Pflichtteil aus, aber nur, wenn er in einem Vertrag mit dem späteren Verstorbenen selbst erklärt wurde. Eine Erklärung gegenüber anderen Pflichtteilsberechtigten oder gegenüber dem Erben, vor oder nach dem Tod, hat diese Wirkung nicht.
Nicht unbedingt. Ist anzunehmen, dass der Verstorbene auch bei Kenntnis der geänderten Lage genauso verfügt hätte, bleibt das Testament aufrecht. Wer sich als eingesetzter Erbe darauf beruft, muss diesen Willen des Verstorbenen aber beweisen.
Nicht zwingend. Duldet der Verstorbene über Jahre, dass jemand Räume unentgeltlich benützt, und wird dadurch die Vermögenssubstanz nicht einmal mittelbar geschmälert, ist das eine anrechnungsfreie Zuwendung. Im entschiedenen Fall kam der Nutzer für alle Instandsetzungen des Hauses auf.
Sind Sie volljährig und pflichtteilsberechtigt, haben Sie im Verlassenschaftsverfahren nur bestimmte Rechte. Dazu gehören insbesondere die Anrechnung von Schenkungen, der Antrag auf ein Inventar und die Absonderung der Verlassenschaft. Weitergehende Mitwirkungsrechte haben Sie nicht.
Ja. Der Nachlass wird rechnerisch so behandelt, als wären die Schenkungen noch vorhanden. Dadurch sollen Sie so stehen, wie Sie ohne die Schenkung stünden. Ihr Pflichtteil setzt sich dann aus dem Anteil am vorhandenen Vermögen und einem Ergänzungsanteil aus den Schenkungen zusammen.
Zuerst die Verlassenschaft oder die Erben. Erst wenn sich zeigt, dass Ihr Anspruch aus dem Nachlass nicht gedeckt werden kann, können Sie sich an den Beschenkten halten. Nur in diesem Fall kann der Beschenkte überhaupt erfolgreich geklagt werden.
Nein. Vom Beschenkten können Sie nur Geld verlangen, nämlich den Betrag, der Ihnen auf den Pflichtteil fehlt, mit Zugriff auf die geschenkte Sache. Auch der Anteil des Pflichtteils, der auf Schenkungen beruht, ist eine reine Geldforderung.
Ja, wenn Sie dabei unredlich gehandelt haben. Unredlich sind Sie schon dann, wenn Sie wussten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit wissen mussten, dass ein Pflichtteilsberechtigter die Schenkung angreifen könnte, und die Sache trotzdem weitergegeben oder verkauft haben. Schon leichte Unachtsamkeit genügt dafür.
Für den Teil des Pflichtteils, der sich erst aus der Berücksichtigung von Schenkungen ergibt, gilt eine kurze Frist von drei Jahren. Sie gilt auch dann, wenn Sie im Testament nur auf den Pflichtteil gesetzt wurden, ohne dass bestimmte Schenkungen angeordnet waren. Sie gilt ebenso gegenüber einem Miterben.
Geht die Hälfte der gemeinsamen Eigentumswohnung nach dem Tod des Ehepartners auf Sie über, ohne dass Sie dafür einen Übernahmspreis zahlen müssen, wird dieser Zuwachs in Ihren Erbteil eingerechnet. Zumindest wird er in Ihren Pflichtteil eingerechnet.
Beantragen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Inventar und eine Schätzung, wird nur geprüft, ob Sie überhaupt pflichtteilsberechtigt sind. Ob Ihr Anspruch etwa durch Verjährung erloschen ist, wird dabei nicht geprüft. Diese Frage bleibt einem eigenen Verfahren über den Pflichtteil vorbehalten.
Ja. Wenn Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten haben, müssen Sie die Unzulänglichkeit des Nachlasses selbst einwenden. Das gilt bei mehreren Erben für alle Gesichtspunkte der Haftungsbeschränkung.
Als eingeantworteter Alleinerbe können Sie einzelne Rechte durchsetzen, die dem Verstorbenen zustanden, etwa die Auszahlung von Sparguthaben. Voraussetzung ist, dass dieses Recht tatsächlich dem Verstorbenen zustand.
Mit der Erbschaftsklage können Sie nur die Herausgabe der Verlassenschaft insgesamt oder eines Teils davon verlangen. Geht es um das Eigentum an einzelnen Gegenständen, steht Ihnen die Eigentumsklage zu, und Sie können dieses Recht auch als Einwand geltend machen.
Als Verfügung gilt jedes Geschäft unter Lebenden, das auf eine Übertragung oder Belastung gerichtet ist, ob entgeltlich oder unentgeltlich. Erfasst ist daher nicht nur die unmittelbare Verfügung über erhoffte Werte, sondern auch die bloße Verpflichtung gegenüber einem Dritten, nach dem Tod darüber zu verfügen.
Eine Pflicht, das Vermögen unter Eid anzugeben, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben und darf nicht ausdehnend angenommen werden. Wer vom Verstorbenen zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommen hat, muss einem Pflichtteilsberechtigten daher nicht angeben, was er erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn der Verstorbene sein ganzes Vermögen verschenkt hat und es deshalb kein Verlassenschaftsverfahren gab.
Vor der Einantwortung ist die Verlassenschaft Mieter, danach sind es die Erben, denen der Nachlass eingeantwortet wurde. Der Tod eines Vertragsteils hebt den Mietvertrag nicht auf; besondere Regeln für den Übergang im Erbweg gibt es dafür nicht.
Soll Ihr Pflichtteil gemindert werden, weil zum Verstorbenen kein Naheverhältnis bestanden habe, müssen das jene beweisen, die den Pflichtteil schulden. Das gilt nicht nur für den Erben, sondern auch für einen Beschenkten.
Ja. Hat Ihnen der Empfänger Ihrer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht gestellt und unterbleibt sie, können Sie das Geleistete zurückfordern. Das gilt nur dann nicht, wenn Sie erkennbar auf eigenes Risiko schenken wollten. Solche Ansprüche verjähren in dreißig Jahren.
Die dreijährige Frist beginnt nicht schon mit dem Todesfall. Sie läuft erst ab dem Zeitpunkt, zu dem klar ist, dass Sie klagen müssen, um zur Erbschaft zu kommen. Streiten mehrere um das Erbrecht, beginnt sie daher erst, wenn Ihnen die Klägerrolle endgültig zugewiesen wurde.
Die kurze Frist von drei Jahren gilt für die Anfechtung aller letztwilligen Erklärungen, also auch für Vermächtnisse und Zusätze zum Testament. Sie erfasst auch den Vorwurf, die Verfügung sei formungültig oder der Erblasser sei nicht testierfähig gewesen. Für Klagen, die dem Willen des Erblassers entsprechen, gilt sie nicht.
Wenn Sie jemanden auf eidliche Angabe des Vermögens klagen, wird dadurch die Verjährung für die Leistungen unterbrochen, die Sie aufgrund dieser Angaben verlangen. Das galt etwa, als bei der Bemessung des Pflichtteils zu berücksichtigende Schenkungen erst dadurch hervorkamen.
Nur soweit die Auskunftspflicht schon gegenüber der verstorbenen Person bestanden hat. Als Erbe treten Sie in deren Rechte ein, erhalten aber keine weitergehenden Auskunftsrechte. Bestand ein vertraglicher Auskunftsanspruch gegen die Bank, können Sie ihn geltend machen.
Wenn Ihnen ein besseres Erbrecht zusteht als der Person, die den Nachlass erhalten hat, können Sie mit der Erbschaftsklage die Herausgabe verlangen. Sie erfassen damit die ganze Erbschaft oder den Teil, der Ihrem Recht entspricht. Sie richtet sich also auf das Erbe als Ganzes und nicht auf einzelne Gegenstände.
Haben Sie die Erbschaft nur bedingt angetreten, haften Sie höchstens mit dem Wert des Nachlasses. Maßgeblich ist der Wert zu jenem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Verlassenschaft übergeben wurde. Beim Unterhalt für ein uneheliches Kind der verstorbenen Person ist zusätzlich auf den Unterhalt der unversorgten ehelichen Kinder Rücksicht zu nehmen.
Fällt Ihr Pflichtteil zu klein aus, weil der Verstorbene etwas verschenkt hat, haftet der Beschenkte mit der geschenkten Sache, also mit dem, was er dadurch tatsächlich bekommen hat. Sein übriges Vermögen können Sie nicht angreifen. Ihre Klage muss deshalb auf Zahlung des Fehlbetrags bei Zwangsvollstreckung in die geschenkte Sache lauten.
Ob ein familiäres Naheverhältnis bestand, richtet sich nach den konkreten Lebensumständen der Beteiligten. Wichtig sind etwa Alter, Gesundheit und Beruf und damit die tatsächlichen Möglichkeiten, Kontakt zu halten. Auch die räumliche Entfernung und das familiäre Umfeld beider Seiten fallen ins Gewicht.
Nein. Sind Aufzeichnungen des Verstorbenen mit Sparbuchnummern das einzige Indiz dafür, dass Sparbücher zum Nachlass gehören, muss der Gerichtskommissär bei den Banken nicht weiter nachforschen. Es ist nicht seine Aufgabe, ein Sparbuch durch Ausprobieren erfundener Zusätze ausfindig zu machen.