Erbrecht
242 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Mehrere Erben können eine Eigentumswohnung nicht entsprechend ihren Erbquoten unter sich aufteilen. Möglich ist das nur, wenn es genau zwei Erben gibt und jeder die Hälfte bekommt.
Ja, wenn Sie die Erbschaft unbedingt angetreten haben. Dann haften Sie persönlich mit Ihrem gesamten Vermögen für alle Nachlassverbindlichkeiten, auch wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht. Dazu zählen auch Kosten, die erst im Zuge der Verlassenschaft entstehen, etwa aus einem verlorenen Prozess.
Nein. Hat der Verstorbene mehr als zwei Jahre vor seinem Tod an eine Person geschenkt, die nicht pflichtteilsberechtigt ist, wird diese Schenkung Ihrem Pflichtteil nicht hinzugerechnet. Sie können sich auch nicht darauf berufen, die Schenkung sei nur gemacht worden, um die Anrechnung zu vermeiden.
Nein. Bei einem Testament, das Sie nicht selbst geschrieben haben, müssen die drei Zeugen auf dem Blatt mit dem Text unterschreiben. Unterschriften auf einem zusätzlichen losen, leeren Blatt reichen nicht; auch eine Heftklammer stellt die nötige Einheit nicht her.
Ja. Wer die Hinzurechnung von Schenkungen verlangen kann, hat einen Auskunftsanspruch gegen Verlassenschaft, Erben und Beschenkte. Sie sollen Gegenstand und Zeitpunkt der Schenkung erfahren, um Ihren Pflichtteil beziffern oder wenigstens abschätzen zu können; bei Geldschenkungen ist der Betrag zu nennen. Den Wert geschenkter Sachen müssen Sie selbst einschätzen.
Das Recht, nach dem Tod des Ehepartners in der gemeinsamen Wohnung zu bleiben, beruht auf dem Familienrecht und dient der Versorgung. Es endet deshalb genauso wie der Unterhaltsanspruch, wenn Sie wieder heiraten.
Eine Einantwortung, durch die mehr als zwei Personen Miteigentümer einer Eigentumswohnung würden, ist nicht zulässig. Einigen sich die Erben nicht, muss das Verlassenschaftsgericht die Wohnung versteigern. Ist die Wohnung Gegenstand eines Vermächtnisses, ist dem Vermächtnisnehmer vorher unter Fristsetzung Gelegenheit zur Klage zu geben.
Für Ansprüche des überlebenden Ehegatten gegen den Nachlass steht die einstweilige Verfügung auf Unterhalt nicht zur Verfügung. Diese Sicherungsmöglichkeit ist auf solche Ansprüche nicht anwendbar.
Die Regelung über den einstweiligen Unterhalt sollte den Kreis der Verpflichteten nicht erweitern, abgesehen von der Unterhaltspflicht der Ehefrau. Sie gilt daher nicht für Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten gegen den Nachlass des anderen, weil zwischen ihnen kein familienrechtliches Band mehr besteht. Dasselbe gilt für Ansprüche der Witwe gegen den Nachlass.
Solange Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht erklärt haben, die Erbschaft anzunehmen, können Sie auf den Gang des Verfahrens nicht einwirken. Anträge und Rechtsmittel stehen Ihnen dann nicht zu.
Nein. Das Inventar wird nur für das Verlassenschaftsverfahren erstellt und wirkt auch nur dort. Für die Haftung des Erben, für die Berechnung des Pflichtteils oder für Eigentumsfragen ist es nicht bindend. Strittige Fragen können Sie ohne besondere Verweisung im ordentlichen Verfahren austragen.
Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie dem Verlassenschaftsverfahren beizuziehen. So können Sie sich die Grundlagen für die Berechnung Ihres Pflichtteils verschaffen und einer Verkürzung Ihrer Rechte vorbeugen. Über den Pflichtteil selbst wird damit noch nicht entschieden; Ihre Stellung im Verfahren ist auf diese Rechte beschränkt.
Ihr Anspruch aus einem Vermächtnis entsteht in der Regel schon mit dem Tod des Verstorbenen. Für Sie ist es unwesentlich, ob und wann die Erben eine Erklärung abgeben. Nach Eintritt der Fälligkeit können Sie den Anspruch schon vor der Einantwortung gegen die Verlassenschaft geltend machen.
Nicht ohne Weiteres. Gibt es ein Testament, das äußerlich alle Formvorschriften erfüllt, müssen die gesetzlichen Erben nicht von Amts wegen zum Verfahren beigezogen werden. Ob das Testament so unbedenklich ist, muss das Gericht allerdings streng prüfen.
Ist ein Testament nicht unbedenklich, muss das Gericht auch die gesetzlichen Erben verständigen und zur Erbantrittserklärung auffordern. Unterbleibt das, wird die Einantwortung nicht rechtskräftig und ist auf Rekurs der gesetzlichen Erben aufzuheben. Sie brauchen genug Zeit, um Ihre Rechte geltend zu machen.
Das im Verlassenschaftsverfahren erstellte Verzeichnis des Nachlasses wirkt nur für dieses Verfahren. Für Ihre Klage auf den Pflichtteil ist es nicht bindend; verlangen können Sie es, um eine Grundlage für die Berechnung Ihres Pflichtteils zu haben.
Ja. Verlangen Sie als Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, muss das Gericht das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen schätzen lassen. Sie müssen die Schätzung nicht eigens beantragen, und Ihre Beweggründe dafür spielen keine Rolle. Das gilt auch, wenn Sie zugleich gesetzlicher Erbe sind.
Nein. Dass eine Liegenschaft im Beschluss über die Einantwortung aufgezählt ist, bedeutet nur, dass sie in das Verlassenschaftsverfahren einbezogen wurde. Ob Sie eingetragen werden, prüft das Grundbuchsgericht eigenständig nach dem Stand des Grundbuchs. War der Verstorbene dort nicht als Eigentümer eingetragen, kommt es zu keiner Eintragung.
Sie können bis zur Rechtskraft der Einantwortung noch erklären, dass Sie die Erbschaft antreten. Vorher haben Sie im Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung. Wurden Sie vom Erbanfall verständigt, muss Ihre Erklärung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein, die bloße Aufgabe zur Post genügt nicht.
Bis die Verlassenschaft rechtskräftig eingeantwortet ist, besteht sie als eigener Rechtsträger fort. Einer von mehreren Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, kann sie nur dann vertreten, wenn ihn die anderen Erben dazu bestimmt haben. Ebenso ist es, wenn ihm das Verlassenschaftsgericht die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.
Nein. Bis zur Einantwortung bildet der Nachlass ein eigenes Vermögen, dem Sie als Erbe wie fremdem Vermögen gegenüberstehen; daran ändert es nichts, wenn Sie ihn verwalten und benützen dürfen. Erst mit der Einantwortung geht alles auf Sie über. Bis dahin kann nur die Verlassenschaft klagen und geklagt werden.
Nein. Wenn sich die Erben untereinander über die Aufteilung des Nachlasses einigen, ist das kein erbrechtlicher Titel, sondern ein gewöhnliches Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es gilt als entgeltliches Geschäft, und zwar auch dann, wenn es schon vor der Einantwortung geschlossen wurde.
Nein. Eine gerichtliche Schätzung kostet Geld und ist deshalb nur gerechtfertigt, wenn dadurch die Interessen von Pflichtteilsberechtigten oder anderer Dritter gewahrt werden müssen. Verlangt ein Pflichtteilsberechtigter ein Verzeichnis des Nachlasses, ist dieses zu errichten, und geschätzt wird, wenn das für die Abhandlung Bedeutung haben könnte.
Es kommt auf den wirklichen Willen des Verstorbenen an, nicht auf den Buchstaben. Das Gericht berücksichtigt alle Umstände und legt so aus, dass der gewollte Erfolg möglichst eintritt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem das Testament errichtet wurde.
Erst nach der Einantwortung. Bis dahin richten sich die Forderungen der Gläubiger gegen die Verlassenschaft und nicht gegen Sie. Das gilt auch, wenn Sie unbedingt angetreten haben; mehrere unbedingte Erben haften nach der Einantwortung gemeinsam für das Ganze.
Haben Sie auf Ihr Erbrecht verzichtet, kann der Verstorbene Sie trotzdem in einem Testament bedenken. Der Verzicht betrifft nur die Aussicht auf die Erbschaft, nicht Ihre Fähigkeit zu erben. Sie können daher auch aufgrund eines Testaments erwerben, das vor dem Widerruf des Verzichts errichtet wurde.
Dann wird gefragt, was der Verstorbene angeordnet hätte, wenn er diese spätere Lage vorausgesehen hätte. Die Lücke ist in seinem Sinn und nach seinen Absichten zu schließen. Ein ausdrücklich erklärter Wille darf dabei aber nicht durch einen bloß gedachten Willen ersetzt werden.
Maßgeblich ist nicht jeder Wille des Verstorbenen, sondern nur jener, den er gültig erklärt hat. Sonst könnten die Formvorschriften für ein Testament umgangen werden.
Der Wille des Verstorbenen entscheidet, er muss aber im Wortlaut des Testaments zumindest angedeutet sein. Eine noch so deutlich bewiesene Absicht bleibt unbeachtlich, wenn sie im Text keine Deckung findet. Umgekehrt ist der Wortlaut nach dem erkennbaren Willen zu verstehen.
Nach dem Tod wird eine solche Schenkung wie ein Vermächtnis behandelt, vor allem gegenüber Pflichtteilsberechtigten und Nachlassgläubigern. Anders als bei einem Testament kann der Schenker sie aber nicht mehr frei widerrufen, wenn er darauf verzichtet hat und ein Notariatsakt errichtet wurde. Fehlt diese Form, kann die Zusage unter Umständen als Vermächtnis gelten.