Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, wenn er auf dem Verschulden an der Scheidung beruht und sich im gesetzlichen Rahmen hält. Dass Sie die Höhe anlässlich der Scheidung vereinbart haben, macht daraus keinen bloß vertraglichen Anspruch. Er darf auch etwas höher sein als bei gerichtlicher Bemessung.
Wie lange Sie nach der Aufteilung noch in der Wohnung bleiben dürfen, richtet sich nach den Umständen Ihres Falles. Eine feste Frist gibt es nicht. Eine Frist von einem Monat wurde vom Obersten Gerichtshof nicht als Fehlbeurteilung angesehen.
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft setzt dauernden Geschlechtsverkehr und gemeinsames Wohnen voraus; gemeinsames Wirtschaften allein genügt nicht. Solange eine solche Lebensgemeinschaft besteht, ruht die Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Es kommt nicht darauf an, welche Zuwendungen die Frau aus der Lebensgemeinschaft erhält.
Nicht unbegrenzt. Bei überdurchschnittlichem Einkommen richtet sich der Unterhalt allein nach dem Bedarf des Kindes und bleibt hinter dem zurück, was rechnerisch möglich wäre. Besteht wegen besonderer Lebensumstände ein zusätzlicher Bedarf, ist der Unterhalt darauf auszudehnen; dazu können auch die Kosten einer Privatschule zählen.
Reicht das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nicht für alle, wird der verfügbare Betrag gerecht aufgeteilt. Maßgeblich ist die Stellung zum Pflichtigen, also Ehegatte, Kinder, Eltern oder Enkel, und bei gleicher Stellung Alter und Bedarf. Alle Berechtigten sollen dadurch angemessen an den Lebensverhältnissen des Pflichtigen teilhaben.
Sie müssen Ihre Lebensverhältnisse so gestalten, dass Sie beidem angemessen nachkommen können: der Geldzahlung für die Kinder aus der früheren Beziehung und der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt. Verzichten Sie ohne besonders berücksichtigungswürdigen Grund auf ein höheres Einkommen, darf das nicht zulasten der anderen Unterhaltsberechtigten gehen.
Der Unterhalt wird üblicherweise mit einem Prozentsatz vom Einkommen berechnet. Wer davon nach oben oder unten abweichen will, braucht dafür einen besonderen Grund. Bei sehr hohem Einkommen wird der Prozentsatz nicht voll ausgeschöpft, damit das Kind nicht überversorgt wird; als Richtwert gilt das Zweieinhalbfache des Regelbedarfs.
Eigenes Einkommen des Kindes vermindert seinen gesamten Unterhaltsanspruch, also die Geldleistung ebenso wie die Betreuung. Im Zweifel kommt es daher zur Hälfte auch dem betreuenden Elternteil zugute. Darauf, ob dieser tatsächlich ein Kostgeld verlangt oder erhält, kommt es nicht an.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.
Hält sich das Kind ständig tagsüber im Haushalt des nicht obsorgeberechtigten Elternteils auf, kann sich der Geldunterhalt verringern. Der betreuende Elternteil hat dann nur einen Teil jener Kosten, die der Geldunterhalt abdecken soll. In einem solchen Fall ist eine Mischung aus Sachleistung und Geldleistung zulässig.
Nicht automatisch. Zieht der unterhaltspflichtige Elternteil aus der Wohnung aus, bleibt der Anspruch auf Wohnversorgung als Naturalunterhalt bestehen. Das Kind darf die Wohnung weiter benützen und daneben Geldunterhalt für seine übrigen Bedürfnisse verlangen.
Ja, aber nur maßvoll. Weitere Sorgepflichten führen dazu, dass der Prozentsatz angemessen herabgesetzt wird. Krankheitsbedingter Sonderbedarf eines Berechtigten wird durch weitere Prozentpunkte berücksichtigt und anteilig auf alle Beteiligten aufgeteilt.
Der Unterhalt kann nach dem Einkommen bemessen werden, das Sie erzielen könnten, auch wenn Sie es tatsächlich nicht erzielen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Sie selbständig oder angestellt sind.
Bei einfachen Lebensverhältnissen ist ein Kind erst dann selbsterhaltungsfähig, wenn sein eigenes Einkommen dem Richtsatz für die Ausgleichszulage entspricht. Dabei wird berücksichtigt, dass das Kind neben Geld auch Betreuung benötigt.
Zahlt der Unterhaltspflichtige ohnehin deutlich mehr, als der übliche Bedarf ausmacht, wird ein zusätzlicher Sonderbedarf streng geprüft. Sie müssen dann darlegen, dass Sie diese Kosten trotz der hohen laufenden Zahlungen nicht selbst tragen können. Das gelingt etwa, wenn der Überhang bereits für anderen anerkannten Sonderbedarf aufgebraucht ist.
Ja. Maßgeblich sind die Bedürfnisse des Kindes und die Leistungsfähigkeit des zahlenden Elternteils. Dazu zählt nicht nur das durchschnittliche Arbeitseinkommen, sondern auch sein Vermögen, weil beides die Lebensverhältnisse bestimmt. Auf die Herkunft oder Staatsbürgerschaft kommt es nicht an.
Ja. Kann Ihnen zugemutet werden, mehr zu verdienen, als Sie tatsächlich verdienen, wird der Unterhalt nach diesem möglichen Einkommen bemessen. Das gilt nicht nur, wenn Sie nicht arbeiten wollen, sondern auch bei anderen Entscheidungen über Ihre Erwerbstätigkeit.
Wer ein Kind betreut, leistet damit bereits einen vollwertigen Unterhaltsbeitrag. Der andere Elternteil muss im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit grundsätzlich auch für den Sonderbedarf aufkommen. Eine Aufteilung kommt nur bei Kosten in Betracht, die zur Betreuung gehören; die Kosten einer Zahnregulierung zählen nicht dazu.
Die Lehrlingsentschädigung ist eigenes Einkommen des Kindes und wird beim Unterhalt nicht besonders behandelt. Die dadurch bewirkte Minderung betrifft nicht nur den Geldunterhalt, sondern auch den Unterhalt, den der betreuende Elternteil durch die Betreuung leistet. Leistet dieser darüber hinaus, muss das Kind es abgelten oder erhält es geschenkweise; den anderen Elternteil entlastet das in keinem Fall.
Die Höhe der Mindestpension ist nur eine Orientierungshilfe dafür, ob ein Kind mit eigenem Einkommen bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der Unterhalt, den der Pflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen hätte, darüber, soll das Kind auch während der beruflichen Ausbildung am höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben.
Nein, nicht ohne Weiteres. Wer sich ohne Rücksicht auf bestehende Unterhaltspflichten für Karenz entscheidet, muss sich weiterhin jenes Einkommen anrechnen lassen, das er erzielen könnte. Ob eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar ist, hängt davon ab, ob die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes gesichert ist.
Für die Entscheidung über einen ersten Studienwechsel steht dem Kind in der Regel eine Überlegungsfrist von etwa einem Jahr zu. Braucht es länger, geht das nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen. Für den Unterhalt wird dann so gerechnet, als hätte das Kind das neue Studium schon nach Ablauf dieser Frist begonnen.
Ein Studium wird im Allgemeinen dann ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn jene Voraussetzungen erfüllt sind, die auch für die Familienbeihilfe gelten. Diese Vorgaben dienen als Maßstab.
Wird durch den Kontakt zu einem Elternteil die seelische oder körperliche Gesundheit des Kindes gefährdet, gehen die Belange des Kindes vor. Die Interessen aller anderen, auch die der Eltern, treten zunächst dahinter zurück. Gibt es Anzeichen für schädliche Auswirkungen, ist das in der Regel durch ein Gutachten sorgfältig und fachkundig zu prüfen.
Nein. Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jener Person, die das Kind tatsächlich betreut. Sie muss dem Kind nicht unmittelbar ausbezahlt werden, ist aber für dessen Unterhalt zu verwenden.
Nur aus besonders triftigen Gründen und nur vorübergehend. Dass das Kind eine angstbetonte Beziehung zu Ihnen hat oder eine Irritation befürchtet wird, reicht nicht aus. Es müssen konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Kontakt missbraucht wird oder dem Kind merkbar und nicht bloß kurzzeitig schadet.
Steht der persönliche Kontakt im Konflikt mit dem Wohl des Kindes, hat er zurückzutreten. Der Konflikt muss sich aber stärker nachteilig auf das Kind auswirken als das, was als Folge der Trennung der Eltern ohnehin in Kauf zu nehmen ist.
Nein. Bloße Schwierigkeiten, den Unterhalt beim eigentlich Unterhaltspflichtigen zu bemessen oder hereinzubringen, reichen nicht aus, um die Großeltern heranzuziehen. In diesem Fall kann das Kind Unterhaltsvorschuss beziehen. Erst wenn über die Pflicht der Eltern entschieden ist, kommt jene der Großeltern in Betracht.
Die Rechtsprechung rechnet mit Anteilen vom Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen: rund achtzehn Prozent für Kinder von sechs bis zehn Jahren und rund zwanzig Prozent von zehn bis fünfzehn Jahren. Für weitere Unterhaltspflichten wird abgezogen, je Kind ein oder zwei Prozent, für einen Ehegatten null bis drei Prozent.
Ja. Ein Ehebruch fällt bei der Verschuldensabwägung auch dann entscheidend ins Gewicht, wenn er erst nach eingetretener Zerrüttung begangen wurde. Auf andere Verfehlungen, die nach der hoffnungslosen Zerrüttung und dem Erlöschen der Ehegesinnung gesetzt wurden, kann ein überwiegendes Verschulden dagegen nicht gestützt werden. Zwingend zum überwiegenden Verschulden führt auch ein Ehebruch nicht.