Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja, aber doppelt eingeschränkt. Der Betrag richtet sich der Höhe nach an den Lebensverhältnissen der Eltern, und den Großeltern bleibt ihr eigener angemessener Unterhalt vorbehalten. Ihre finanzielle Leistungskraft darf nicht bis zur Höchstgrenze ausgeschöpft werden. Gerade die fehlende Leistungsfähigkeit der Eltern löst diesen Anspruch überhaupt erst aus.
Nein. Bei einer Scheidung wegen Verschuldens genügt der Nachweis der Zerrüttung nicht. Es muss auch das Verschulden des beklagten Ehegatten daran nachgewiesen werden. Ist die Ehe durch das Verschulden der klagenden Seite zerrüttet, wird die Klage abgewiesen.
Nein. Hat Ihr Partner die Ehe durch schwere und beharrliche Treuebrüche bereits so tiefgreifend zerrüttet, dass eine echte Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist, kann Ihnen eine danach begangene Treuepflichtverletzung nicht mehr als Mitverschulden angelastet werden. Verfehlungen vor der Zerrüttung wiegen dagegen entscheidend.
In der Regel müssen Sie die Verfehlung binnen sechs Monaten ab Kenntnis mit Klage geltend machen. Verfristete Verfehlungen können Sie danach noch zur Unterstützung einer Klage heranziehen, die auf andere Verfehlungen gestützt ist. Diese anderen Verfehlungen müssen für sich allein nicht ausreichen, dürfen aber nicht völlig belanglos sein.
Bei der Abwägung, ob eine Ehe nach langer Trennung geschieden wird, spielt das Verschulden der klagenden Person am Scheitern der Ehe in der Regel keine Rolle. Die Abweisung der Scheidungsklage darf vor allem nicht als Strafe für den schuldigen Teil verstanden werden.
Je länger die häusliche Gemeinschaft schon aufgehoben ist, desto weniger Gewicht haben jene Umstände, die gegen die Scheidung sprechen. Steht der Ablauf der Sechsjahresfrist unmittelbar bevor, könnten nur ganz besonders gravierende Umstände die Scheidung noch verhindern.
Bei der Abwägung sind auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Die Frage, ob der gesetzliche Unterhalt gedeckt ist, bleibt dabei aber außer Betracht, weil der beklagte Teil seinen Unterhaltsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auch nach der Scheidung behält.
Das Gericht stellt als außenstehender Dritter eine Prognose an, ob Sie trotz der Krise wieder zu einer Form des Zusammenlebens finden könnten. Besonders sorgfältig prüft es, wenn Sie während des Verfahrens nicht getrennt leben und keine weiteren Verfehlungen festgestellt sind. Scheitert nur die Erwartung einer Ehe ganz ohne Streit, ist sie noch nicht unheilbar zerrüttet.
Dass eine geschiedene Person pensionsrechtlich schlechter gestellt ist als eine Witwe oder ein Witwer, ist der Normalfall. Dieser Nachteil allein ist keine besondere Härte, weil sonst eine Scheidung nach langer Trennung in den meisten Fällen unmöglich wäre.
Die Scheidung ist abzulehnen, wenn Ihr schweres Fehlverhalten erst durch das schuldhafte Verhalten des klagenden Ehepartners hervorgerufen wurde. Ebenso, wenn ein Zusammenhang mit dessen Verhalten besteht und die Scheidung deshalb sittlich nicht gerechtfertigt wäre. Und schließlich auch dann, wenn die Verfehlungen des Klägers unverhältnismäßig schwerer wiegen.
Ja. Die Wohnung, in der Sie zuletzt gemeinsam gelebt haben, gehört nach dem Gesetz immer zum Vermögen, das nach der Scheidung aufgeteilt wird. Das Gericht kann dabei sogar ein im Grundbuch eingetragenes Wohnrecht auf den anderen übertragen oder es einem von Ihnen entziehen und löschen lassen.
Wird eine Sache, die von der Aufteilung ausgenommen ist, während der Ehe verkauft, bleibt auch der Wert, der an ihre Stelle tritt, von der Aufteilung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass sich dieser Wert noch abgrenzen lässt. So können Sie nachverfolgen, was aus Ihrem eingebrachten oder geerbten Vermögen geworden ist.
Verfehlungen aus einer Zeit, in der die Ehe bereits unheilbar zerrüttet war und niemand mehr auf Rettung hoffen konnte, dürfen nicht so schwer bewertet werden wie in einer Ehe, die zumindest einer noch für intakt hält. Für die Frage des überwiegenden Verschuldens spielen sie meist keine entscheidende Rolle mehr. Anders ist es, wenn ein Verhalten die Zerrüttung erst endgültig gemacht hat.
Sind Sie schuldlos geschieden, erhalten Sie grundsätzlich vierzig Prozent des gemeinsamen Einkommens abzüglich Ihres eigenen Einkommens. Würde diese Rechnung dazu führen, dass der andere mehr zahlen müsste als dreiunddreißig Prozent seines eigenen Einkommens, bleibt Ihr Einkommen außer Betracht.
Gegenstände, die Sie erst während der Ehe angeschafft, aber mit eingebrachten Mitteln bezahlt haben, sind nur dann von der Aufteilung ausgenommen, wenn der eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Lässt er sich nicht mehr abgrenzen, gilt diese Ausnahme nicht.
Sind Beiträge, die Sie vor der Ehe geleistet haben, im Wert des Einfamilienhauses aufgegangen, das die Aufteilungsmasse bildet, müssen sie berücksichtigt werden. Man verfolgt dabei, was aus dem eingebrachten Wert geworden ist.
Ja. Die Ehewohnung gehört zum gemeinsamen Gebrauchsvermögen und wird nach der Scheidung aufgeteilt. Das gilt auch dann, wenn ein Ehegatte sie in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Auf welche rechtliche Beziehung Sie zur Wohnung haben, kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
Ja. Verletzt Ihr Partner die Treuepflicht, dürfen Sie sich dagegen wehren. Schießen Sie dabei über das Ziel hinaus, ist das keine schwere Eheverfehlung, wenn Ihr Verhalten durch ihn herausgefordert wurde. Die Grenze liegt dort, wo eine Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtslos oder missbräuchlich ist.
Ja. Kredite, die Sie für Anschaffung, Errichtung oder Erhaltung des gemeinsamen Vermögens aufgenommen haben, gehören zur Aufteilung und mindern dessen Wert. Auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen, werden berücksichtigt. Schulden für laufende Kosten wie Miete oder Heizung und Schulden nach dem Ende der Lebensgemeinschaft zählen nicht dazu.
Bewertet wird das aufzuteilende Vermögen zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz. Wertsteigerungen, die ohne besonderes Zutun eines Ehegatten eingetreten sind, müssen berücksichtigt werden. Wertsteigerungen, die auf die Tätigkeit eines Ehegatten zurückgehen, führen dagegen zu keiner Aufwertung.
Ja. Sie können untereinander vereinbaren, dass jeder einen Teil des Kredits zahlt. Das Gericht spricht dann mit Wirkung für die Bank aus, dass für den jeweiligen Teil einer Hauptschuldner ist und der andere nur einspringen muss, wenn dieser ausfällt.
Auch wenn der Grund selbst nicht der Aufteilung unterliegt, kann die Liegenschaft mit allem, was darauf steht, doch einbezogen werden. Das kommt in Betracht, wenn die während aufrechter Ehe geschaffene Wertsteigerung erheblich überwiegt.
Nur ausnahmsweise. Hat Ihr Partner das Recht auf die Wohnung schon in die Ehe mitgebracht, wird sie grundsätzlich nicht aufgeteilt. Etwas anderes gilt, wenn Sie zur Sicherung Ihrer Lebensbedürfnisse auf die Weiterbenützung angewiesen sind, sie für Sie also eine Existenzfrage ist. Auch ein bloßes Anwartschaftsrecht auf Wohnungseigentum kann dabei übertragen werden.
Die Ausgleichszahlung wird nach billigem Ermessen festgesetzt. Dabei zählt vor allem, wie viel jeder zur Anschaffung des gemeinsamen Vermögens und zu den Ersparnissen beigetragen hat, außerdem das Wohl der Kinder. Zu berücksichtigen sind auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Lebensaufwand zusammenhängen.
Wie viel jeder bekommt, richtet sich in erster Linie nach Gewicht und Umfang der Beiträge beider Ehegatten. Bei der Frage, wer was bekommt, sind aber auch die Bedürfnisse der Kinder zu beachten, etwa Art und Größe der Wohnung sowie die notwendige Einrichtung. Für den Lebensstandard der Kinder sorgen dagegen die Unterhaltspflichten beider Eltern.
Nein. Allein dass Sie keine andere Wohnmöglichkeit haben, genügt noch nicht, um die Ehewohnung in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidend ist, ob Sie nach Einkommen, Vermögen und Sorgepflichten in der Lage sind, Ihr Wohnbedürfnis auf andere Weise zu decken.
Nur wenn vitale Fragen Ihrer Existenz auf dem Spiel stehen, also etwa längere Obdachlosigkeit droht. Können Sie sich mit Ihrem Einkommen oder mit der Ausgleichszahlung eine, wenn auch bescheidene, andere Wohnmöglichkeit finanzieren, sind Sie nicht angewiesen. Ein Verlust an Komfort allein genügt nicht.
Die Familienbeihilfe soll die Pflege und Erziehung des Kindes als Zuschuss erleichtern und die Mehrbelastungen der Betreuung zumindest teilweise ausgleichen. Der Staat verfolgt damit zwei Ziele: dem Kind einen Mindestunterhalt zu sichern und die Eltern bei ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten.
Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.
Oberster Grundsatz bei der Aufteilung ist die Billigkeit. Sie verlangt, dass auch jener Wertzuwachs berücksichtigt wird, der auf der Mitarbeit eines Ehegatten beruht und nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist.