Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nein. Ist die Ehe rechtskräftig geschieden, können Sie ab diesem Zeitpunkt keinen Unterhalt mehr nach den Regeln für die aufrechte Ehe verlangen. Grundlage sind dann nur mehr die Unterhaltsbestimmungen des Ehegesetzes. Besteht danach kein Anspruch, ist auch ein früher bestandener Anspruch nicht mehr aufrecht.
Nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts steht Ihnen Unterhalt zu, wenn Sie zuvor den Haushalt geführt haben und die Forderung kein Rechtsmissbrauch ist. Haben Sie den Haushalt aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung über Ihr Zusammenleben nicht geführt, schadet das nicht.
Wer über die Ehewohnung verfügen kann, muss die Interessen des anderen Ehegatten so wahren, wie ein verständiger und vorsorglicher Benützer die eigenen wahrnehmen würde. Er darf keine einseitige rechtliche oder tatsächliche Veränderung vornehmen, die dem anderen die Nutzung der Wohnung erschwert. Hat er dagegen verstoßen, muss er den früheren Zustand möglichst wiederherstellen.
Zum Einkommen zählen Erwerbseinkommen ebenso wie Einkünfte ohne Arbeit sowie die Alters- oder Berufsunfähigkeitspension. Grundsätzlich gehört alles dazu, was der berechtigten Person aufgrund eines Anspruchs zukommt, ob als Geld oder als Sachleistung. Ausgenommen ist nur, was das Gesetz ausdrücklich nicht anrechnet.
Nein. Was Sie für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung aufwenden, etwa Miete oder Kreditraten, betrifft nur das Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner. Damit leisten Sie den Kindern keinen Unterhalt in Naturalform. Anders ist es bei den laufenden Benützungskosten wie Strom und Heizung, die allen Bewohnern anteilig zugutekommen.
Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den verfügungsberechtigten Ehegatten ist auch gegenüber Dritten geschützt, wenn diese bewusst mit dem Ehegatten zu Ihrem Nachteil zusammenwirken. Wird nach der Scheidung rechtzeitig ein Aufteilungsantrag gestellt, lebt dieser Anspruch in Ihrem Aufteilungsanspruch fort. Auch dieser Anspruch ist gegen Eingriffe Dritter in gleicher Weise geschützt.
Werden Ihre Einkünfte über längere Zeit durch Aufwendungen aufgezehrt, sodass Sie keinen Unterhalt zahlen können, müssen Sie versuchen, auf andere Weise ein Einkommen zu erzielen. Etwas anderes kann gelten, wenn Ihnen Vermögen zur Verfügung stand, mit dem Sie die Einkommensquelle hätten schaffen können, und Sie deshalb kein Darlehen hätten aufnehmen müssen.
Nein, nicht willkürlich. Der Schutz der Wohnung soll verhindern, dass ein Ehegatte dem anderen durch eigenmächtige Schritte die Wohnung entzieht, etwa durch Aufgabe von Mietrechten, Verzicht oder bewusst nachteiligen Verkauf. Solche Schritte sind nur zulässig, wenn die Umstände sie erzwingen. Der Schutz endet aber, wenn Sie die Wohnung verlassen haben und sie Ihrem dringenden Wohnbedarf nicht mehr dient.
Nicht ohne Weiteres. Haben Sie bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts Ihren Beitrag durch die Haushaltsführung geleistet und sind Sie keiner ständigen und gleichmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, steht Ihnen Unterhalt wie in aufrechter Ehe zu. Sie müssen sich nicht zusätzlich anstrengen, solange nicht bewiesen ist, dass sich das nach der gemeinsamen Lebensgestaltung ohnehin geändert hätte.
Ihr eigenes Einkommen wird in angemessener Weise berücksichtigt, auch wenn Sie den Haushalt geführt haben. Ein Zuschuss ist erst dann zu leisten, wenn sich die Einkommen der beiden berufstätigen Ehegatten wesentlich unterscheiden. Mussten Sie aber nur wegen einer Unterhaltsverletzung des anderen eine Arbeit annehmen, mindert dieses Einkommen Ihren Anspruch nicht.
Ihr Unterhaltsanspruch fällt nur weg, wenn Sie sich über alle Bindungen aus der Ehe zu Ihrem eigenen Vorteil hinwegsetzen und trotzdem Geld verlangen. Dafür gilt ein sehr strenger Maßstab: Beleidigungen oder kleinere Verfehlungen reichen nicht, es müssen besonders schwere Eheverfehlungen sein.
Ja. Wer den Haushalt führt und deshalb seinen Unterhalt nicht durch eigene Berufstätigkeit sichern kann, hat Anspruch auf Unterhalt gegen den anderen Ehegatten, und zwar bei bestehender häuslicher Gemeinschaft ebenso wie nach deren Auflösung. Nur bei Rechtsmissbrauch gilt das nicht. Haben Sie die Wohnung verlassen, weil Ihnen das Zusammenleben wegen des Verhaltens des anderen nicht zumutbar war, ist Ihr Begehren keineswegs missbräuchlich.
Grundsätzlich nicht. Haben Sie das gemeinsame Haus der Ehewohnung gewidmet, sind beide zur Fortsetzung der Gemeinschaft verpflichtet, solange die Ehe besteht und die Wohnung nicht an einen anderen Ort verlegt wird. Diese Widmung kann auch stillschweigend erfolgen und gilt schon, bevor das Haus bezugsfertig ist. Nur wichtige Gründe rechtfertigen eine Teilung.
Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.
Nach der jüngeren Rechtsprechung ja: Der Wert des Wohnens in der Ihnen überlassenen Wohnung wird ganz oder teilweise auf Ihren Geldunterhalt angerechnet, weil sich Ihr Bedarf dadurch verringert. Maßgeblich ist dabei der Wert einer vergleichbaren Miete, nicht die Höhe der Kreditraten. Der Rechtssatz gibt die ältere Ansicht wieder, nach der dieser Wert bei einer unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung nach dem Auszug des anderen nicht anzurechnen war.
Nicht ohne Weiteres. Liegt der Ehebruch länger zurück, ist Ihr Unterhaltsbegehren allein deswegen noch nicht rechtsmissbräuchlich. Der andere Ehegatte müsste behaupten und beweisen, dass die Beziehung noch besteht, erst vor Kurzem geendet hat oder der Anlass für die Trennung war.
Das hängt davon ab, worauf das Recht Ihres Ehepartners an der Wohnung beruhte. War er Eigentümer, fällt die Wohnung in den Nachlass. Hatte er nur ein Fruchtgenussrecht, erlischt dieses grundsätzlich mit seinem Tod, und auch der besondere Schutz der Ehewohnung hilft Ihnen dann nicht mehr, weil er ebenfalls mit dem Tod endet.
Haben Sie bei der einvernehmlichen Scheidung eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, kann diese bei geänderten Verhältnissen nur durch ergänzende Auslegung des Vertrages angepasst werden. Es kommt darauf an, was vernünftige und redliche Personen für diesen nicht bedachten Fall vereinbart hätten. Kommen weitere Sorgepflichten dazu, ist im Zweifel anzunehmen, dass sie nach den Regeln des gesetzlichen Unterhalts berücksichtigt worden wären.
Die Berufung auf geänderte Umstände ist ausgeschlossen, wenn beide Seiten beim Abschluss des Vergleichs davon ausgegangen sind, dass genau diese Änderung eintreten wird. Haben sie damals aber nur mit der Möglichkeit einer solchen Änderung gerechnet, bleibt die Berufung darauf zulässig.
Wurde ein Geschenk in der Erwartung gemacht, die Ehe werde Bestand haben, kann es unter Umständen widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Geschenks einer Zuwendung im Rahmen von Ehepakten vergleichbar war. Der Widerruf steht dem Ehegatten offen, der an der Scheidung schuldlos oder gleich schuldig ist.
Gehört ein Gegenstand, den Sie Ihrem Ehegatten geschenkt haben, zur Aufteilungsmasse, können Sie auch im Aufteilungsverfahren einwenden, dass Sie die Schenkung aufheben dürfen. Das Gericht kann diesen Einwand berücksichtigen und den Wert so zuordnen, als hätten Sie einen Beitrag geleistet.
Ja. Unterhalt ab dem Einbringen der Klage gilt nicht als Unterhalt für die Vergangenheit. Für das Jahr davor kann Unterhalt nach der Scheidung auch ohne Verzug des Verpflichteten gefordert werden.
Nein. Der Unterhalt für den laufenden Monat ist bereits am Monatsersten fällig und verringert sich nachträglich nicht mehr. Eine Herabsetzung wirkt erst ab dem nächsten Monatsersten. Etwas anderes gilt nur, wenn der schon fällige Betrag den Bedarf durch die neuen Umstände erheblich übersteigt.
Die gesetzliche Anrechnungsregel gilt hier nicht, weil die Forderungen mehreren Berechtigten und nicht einem Gläubiger zustehen. Zahlen Sie Unterhalt für mehrere Kinder an die Mutter, ohne die Zahlung zuzuordnen, wird der Betrag im Verhältnis der festgestellten Unterhaltsansprüche aufgeteilt.
Wurde Unterhalt irrtümlich gezahlt, gelten für die Rückforderung dieselben Grundsätze wie bei anderen versehentlichen Zahlungen. Es kommt daher darauf an, ob Sie das Geld in gutem Glauben bereits verbraucht haben.
Haben Sie in Erwartung einer späteren Heirat Geld in den Bau eines Hauses auf dem Grundstück Ihres Lebensgefährten gesteckt und kommt die Ehe dann nicht zustande, können Sie das Aufgewendete zurückfordern. Dasselbe gilt für Aufwendungen für die gemeinsame Haushaltsführung und für die Anschaffung einer Wohnung.
Das kann sein. Haben Sie etwas in der für Ihren Partner erkennbaren Erwartung geleistet, dass Sie heiraten, versorgt werden oder ein anderer künftiger Erfolg eintritt, und erfüllt sich das nicht, können Sie es zurückfordern. Eine Erwartung, die für den anderen nicht erkennbar war, oder ein einseitiger Vorbehalt reicht dafür nicht.
Nein. Wird die Scheidung nach langer Trennung begehrt und beantragt der andere Teil den Ausspruch des Verschuldens, darf über die Scheidung allein kein Teilurteil ergehen. Sonst wäre der Unterhalt des beklagten Ehegatten gefährdet, der wie in aufrechter Ehe weiterlaufen soll.
Ja, solange sich die Vereinbarung im Rahmen des gesetzlichen Unterhalts hält. Dann bleibt der Anspruch ein gesetzlicher, auch wenn Sie ihn vertraglich festgelegt haben. Ändern sich die Voraussetzungen, können Sie eine Änderung oder den Wegfall des Unterhalts verlangen.
Ja, wenn sich der vereinbarte Betrag im Rahmen des gesetzlichen Anspruchs hält. Dass die Höhe durch einen Vergleich festgesetzt wurde, ändert an der Natur des Anspruchs nichts. Im Zweifel wird angenommen, dass der Vergleich den gesetzlichen Unterhalt nur genauer festlegt.