Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Ja. Vereinbaren Ehegatten, die gemeinsame Liegenschaft für die Ehewohnung zu verwenden, verpflichtet sie das zur Aufrechterhaltung dieser Eigentumsgemeinschaft. Solange die Ehe besteht, ist eine Teilung nur aus wichtigen Gründen möglich. Kein Hindernis besteht aber, wenn der Teilungsgegner die Verwirklichung dieser Absicht selbst vereitelt hat.
Notwendige Prozess- und Anwaltskosten gehören zum Unterhalt und sind grundsätzlich aus dem laufenden Unterhalt zu bezahlen. Nur wenn dafür ein besonderer Bedarf entsteht, den Sie daraus nicht decken können, bekommen Sie zusätzlich einen Vorschuss. Das setzt voraus, dass es dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist.
Ein Dritter, der die Wohnung übernimmt, gilt schon dann als nicht redlich, wenn er weiß, dass Sie als anderer Ehegatte dringend auf diese Wohnung angewiesen sind. Ein arglistiges Zusammenspiel mit dem verfügungsberechtigten Ehepartner ist dafür nicht nötig.
Ihr Ehepartner darf die Wohnung nur aufgeben, wenn ihn die Umstände dazu zwingen. Dafür genügt eine gewisse Zwangslage; es müssen nicht alle anderen Möglichkeiten fehlen, und auch wirtschaftliche Gründe können ihn dazu nötigen. Ob ihm der Erhalt der Wohnung im Einzelfall dennoch zumutbar gewesen wäre, entscheidet eine Abwägung der Interessen.
Nein. Nach der jüngeren Entscheidung ist eine Wohnung keine Ehewohnung, wenn Sie sie während der aufrechten Ehe nie gemeinsam zum Leben genützt haben; auf die Absicht oder die Widmung als künftige Ehewohnung kommt es dann nicht an. Der ältere Rechtssatz hatte demgegenüber schon die bloße Widmung genügen lassen.
Auf die Anpassung des Unterhalts an geänderte Verhältnisse kann grundsätzlich wirksam verzichtet werden. Auf diesem Verzicht zu beharren kann aber sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch der Unterhalt anderer Berechtigter gefährdet wäre. Dasselbe gilt, wenn dem Unterhaltspflichtigen dadurch die Existenzgrundlage entzogen würde.
Ja. Sie können in einem Unterhaltsvergleich für eine bestimmte Zeit wirksam vereinbaren, dass spätere Änderungen der Verhältnisse am Betrag nichts ändern; das ist nicht sittenwidrig. Auch ein Verzicht auf eine Erhöhung ist zulässig. Auf einer solchen Vereinbarung zu beharren kann aber im Einzelfall sittenwidrig sein, etwa wenn dadurch die Existenz des Zahlungspflichtigen gefährdet wäre.
War vereinbart, dass der Unterhalt bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze unberührt bleibt, ist diese Grenze nur eine Schwelle. Überschreiten Sie sie, wird bei der Neubemessung Ihr gesamtes eigenes Einkommen berücksichtigt und nicht bloß der Teil über der Grenze. Anderes gilt nur, wenn ausdrücklich etwas anderes gewollt war.
Ändern sich die Einkommensverhältnisse nach einem Vergleich aus einer einvernehmlichen Scheidung wesentlich, ist der Unterhalt anzupassen. Das gilt auch, wenn der Vergleich dazu nichts sagt. Maßgeblich ist dann jenes Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt, das dem Vergleich zugrunde lag.
Nicht ohne weiteres. Eine Schenkung von unbeweglichem Vermögen, die den Verträgen über das eheliche Vermögen ähnlich ist, lässt sich nicht mit großzügigen Geschenken zu Geburtstagen und Feiertagen vergleichen; die für solche Verträge geltende Auflösung nach der Scheidung ist darauf nicht sinngemäß anzuwenden. Weil das Gesetz Schenkungen klar regelt, kann auch nicht auf die allgemeine Rückforderung wegen Wegfalls des Rechtsgrundes zurückgegriffen werden.
In Unterhaltsverträgen ist die Anpassung an wesentlich geänderte Verhältnisse stillschweigend enthalten. Ausgeschlossen ist sie nur, wenn die Parteien ausdrücklich und ohne jeden Zweifel darauf verzichtet haben. Ein bloßer Verzicht auf Unterhalt für die Zukunft ist noch kein solcher Verzicht.
Streckt jemand Geld nur vorschussweise für den Unterhaltsberechtigten vor und will dessen Ansprüche ausdrücklich nicht zum Erlöschen bringen, bleibt die Unterhaltspflicht bestehen. Der Dritte hat dann keinen Ersatzanspruch gegen den Unterhaltspflichtigen. Dieser muss weiterhin an den Berechtigten zahlen.
Zahlen Sie den gesetzlichen Unterhalt für jemand anderen und erwarten Sie dafür Ersatz, erlischt die Unterhaltspflicht in diesem Umfang. Sie können den gezahlten Betrag vom Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie schenken wollten.
Ja. Wurde das Anerkenntnis für unwirksam erklärt oder gerichtlich festgestellt, dass Sie nicht der Vater sind, können Sie den gezahlten Unterhalt vom wirklichen Unterhaltspflichtigen ersetzt verlangen, außer Sie wollten schenken. Der Ersatz ist doppelt begrenzt: durch das, was Sie geleistet haben, und durch das, was der wirkliche Unterhaltsschuldner geschuldet hätte.
Eine Lebensgemeinschaft ist eine jederzeit lösbare Verbindung, die der Ehe nachgebildet, aber weniger fest ist. Dazu gehören in der Regel gemeinsames Wohnen und wiederkehrender Geschlechtsverkehr; gemeinsames Wirtschaften ist nicht zwingend und allein auch nicht genug. Die beiden müssen einander in allen Nöten des Lebens beistehen und an den Mitteln für den Unterhalt teilhaben.
Haben Sie selbst kein ausreichendes Vermögen, sind Eltern oder Großeltern verpflichtet, Ihnen bei der Eheschließung eine Ausstattung zu geben oder anteilig dazu beizutragen. Dieser Anspruch geht aus ihrer Unterhalts- und Versorgungspflicht hervor und bildet deren letzten Akt; er wird daher im Wesentlichen wie Unterhalt bemessen. Ob und in welcher Höhe er zusteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Das wird angenommen, wenn die Partner nach ihrer Abrede durch beiderseitige Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die übliche Lebensgemeinschaft hinausgeht, etwa wenn sie mit Geld und Arbeit gemeinsam Vermögen aufbauen oder gemeinsam einen Betrieb führen. Nötig ist zumindest eine Einigung über wechselseitige Rechte und Pflichten; bei einer hierarchisch ausgerichteten Beziehung liegt sie nicht vor.
Nicht folgenlos. Ihr Aufteilungsanspruch nach Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe ist gegen Beeinträchtigungen durch Dritte ebenso geschützt wie jedes andere Forderungsrecht. Liegt eine solche Verletzung vor, kann das Gericht im Aufteilungsverfahren auch gegenüber dem Dritten Rechte und Pflichten begründen, obwohl dieser formell Eigentümer ist.
Ja, wenn absehbar ist, dass Ihr Betrieb in überschaubarer Zeit wieder Einkünfte bringt, und Sie sich ernstlich bemüht haben. Ihr Ehegatte muss Ihnen dann Unterhalt leisten. Ist eine Erholung des Unternehmens in angemessener Frist nicht zu erwarten, müssen Sie umgehend eine andere Erwerbstätigkeit annehmen, notfalls auch eine unselbständige.
Der Vorschuss ist doppelt begrenzt. Er darf den tatsächlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen, auch wenn im Titel ein höherer Betrag steht. Zusätzlich gilt der gesetzliche Höchstbetrag.
Wer im Haus der Schwiegereltern mitzahlt und mitarbeitet, weil er erwartet, das Haus später zu bekommen, kann Ersatz für seine Geld- und Arbeitsleistungen verlangen, wenn diese Erwartung nicht erfüllt wird.
Beantragen Sie als Mutter, dass der Vater den Unterhalt für das Kind an Sie zahlt, ist darin auch der Antrag enthalten, Sie für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Unterhaltsansprüche als besondere Vertreterin des Kindes zu bestellen. Ein eigener zusätzlicher Antrag ist dafür nicht nötig.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Wollten Sie die Scheidung wegen alleiniger Schuld Ihres Partners, spricht das Gericht aber nur überwiegende Schuld aus, teilt es die Kosten. Üblich ist ein Verhältnis von drei zu eins zu Ihren Gunsten. Das Gericht entscheidet dabei nach den Umständen des Falles und nach dem Grad der Schuld.
Nein. Allein daraus, dass Ihr Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat, folgt nicht, dass die Frist für die Scheidungsklage abgelaufen ist. Unter Umständen kann das Ruhen aber bedeuten, dass Sie die vorgeworfenen Verfehlungen verziehen haben.
Eine vorläufige gerichtliche Anordnung sichert nicht die einzelnen Gegenstände, sondern Ihre Möglichkeit, den Aufteilungsanspruch später durchzusetzen. Ob Sie am Ende die Sache selbst oder eine Ausgleichszahlung bekommen, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist nur, dass die Aufteilung später noch möglich ist und das Vermögen nicht vorher beiseitegeschafft wird.
Erklären die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung vor Gericht, dass sie sich in Vermögensfragen völlig geeinigt haben und keine Ansprüche mehr stellen, so ist das nicht nur eine Formalität. Diese Erklärung wirkt wie ein gerichtlicher Vergleich und bindet Sie auch inhaltlich.
Wer unterhaltspflichtig ist, muss die gesetzlichen Voraussetzungen dafür schaffen, dass die frühere Ehefrau später einen Versorgungsanspruch geltend machen kann. Deshalb hat sie ein schutzwürdiges Interesse daran, ihn auch für künftig fällig werdende Unterhaltsleistungen zu klagen.
Ob sich die Verhältnisse seit der letzten Unterhaltsfestsetzung wesentlich geändert haben, hängt vom Einzelfall ab. Es ist ebenso vertretbar, nach etwa einem Jahr von einer wesentlichen Änderung auszugehen, wie nach fünfzehn Monaten allein wegen gestiegener Bedürfnisse des Kindes noch keine anzunehmen.
Ob die im Titel festgesetzte Unterhaltspflicht noch besteht oder zu hoch festgesetzt ist, wird nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt. Auszugehen ist dabei von dem Unterhaltsanspruch, der dem Kind nach dem Gesetz tatsächlich zusteht.