Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Auch ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung kann durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Als Sicherungsmaßnahme kommt dabei auch ein Verbot in Betracht, die Sache zu belasten oder zu verkaufen.
Nur wenn ein Verfahren zur Auflösung der Ehe bereits läuft oder unmittelbar bevorsteht. Solange das nicht der Fall ist, können das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse nicht mit einer einstweiligen Verfügung gesichert werden.
Ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt muss den begehrten Betrag ziffernmäßig bestimmt angeben. Außerdem müssen Sie einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich der Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten lässt.
Nein. Wer das Kind pflegt und erzieht, hat bei Entscheidungen über Unterhaltsvorschüsse nur ein wirtschaftliches Interesse, auch wenn das Geld an ihn ausgezahlt wird. Eine Beteiligtenstellung und ein Rechtsmittelrecht im Herabsetzungs- oder Einstellungsverfahren bestehen deshalb nicht; Partei ist dort der Bund.
Auch in Verfahren, in denen das Gericht selbst ermittelt, gelten Regeln über Behauptungs- und Beweislast, wenn es um vermögensrechtliche Ansprüche geht und sich die Beteiligten in verschiedenen Rollen gegenüberstehen. Wird Unterhalt für die Vergangenheit verlangt, muss der Unterhaltspflichtige selbst behaupten, dass der Anspruch erloschen ist, etwa weil ein Dritter gezahlt hat.
Ja. Pflegeeltern dürfen in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, Anträge stellen; damit steht ihnen auch das Recht zu, Rechtsmittel zu ergreifen. Bis 2019 vertrat der Gerichtshof den Standpunkt, dass Pflegeeltern kein Rechtsmittelrecht haben, wenn ihnen das Kind nicht durch Gerichtsbeschluss überlassen wurde; der Rechtssatz gibt diese ältere Ansicht wieder.
Ja, wenn Sie erkennen, dass und wozu Sie die Vollmacht erteilen. Sie können in einem solchen Verfahren selbst Anträge stellen, sich vertreten lassen und Rechtsmittel erheben. Ist die fehlende Einsicht offenkundig, wird die Bevollmächtigung nicht als wirksam anerkannt.
Ändert sich die Lage nach der Entscheidung des ersten Gerichts, muss auch das Rechtsmittelgericht und selbst der Oberste Gerichtshof das berücksichtigen, wenn es das Wohl des betroffenen Kindes erfordert.
Ob und wie einem Unterhaltspflichtigen ein erzielbares statt des tatsächlichen Einkommens angerechnet wird, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Eine allgemeine Regel dafür gibt es nicht.
Eine neue Entscheidung ist auch dann zulässig, wenn lediglich neue Umstände bekannt geworden sind. Voraussetzung ist, dass sich daraus eine andere Sachlage ergibt als jene, auf der die frühere Entscheidung beruhte.
Das Gericht ist dabei nicht an eine feste Liste von Zwangsmitteln gebunden. Es kann alle Maßnahmen anordnen, die nach der tatsächlichen Lage geboten und erfolgversprechend sind, auch ohne förmlichen Antrag. Es wahrt dabei die Interessen aller Beteiligten, soll aber nicht übertrieben zögerlich vorgehen.
Nach der Scheidung können Sie nur jene Sachen aufteilen lassen, die überhaupt der Aufteilung unterliegen. Verlangen Sie die Aufteilung anderer Gegenstände, wird Ihr Antrag insoweit abgewiesen. Dasselbe gilt, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Das klärt jenes Gericht, das Sie anrufen. Ist strittig, ob ein Vermögensstück zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört, muss sowohl das Gericht im Zivilprozess als auch das Gericht im Aufteilungsverfahren die nötigen Erhebungen anstellen und darüber entscheiden, welcher Weg der richtige ist.
Mit einer Klage im normalen Zivilverfahren. Haben Sie mit Ihrem früheren Partner wirksam vereinbart, wie das eheliche Vermögen und die Ersparnisse aufgeteilt werden, gehört der Streit über die Einhaltung oder die Anfechtung dieser Vereinbarung vor das Prozessgericht. Er wird nicht in das gerichtliche Aufteilungsverfahren übertragen.
Ja. Das Gericht darf im Aufteilungsverfahren nur über jene Sachen entscheiden, die aus Ihrem Antrag zumindest erkennbar hervorgehen. Wie es diese Sachen aufteilt, bestimmen Sie damit aber nicht, denn Ihre Vorschläge binden das Gericht nicht. Bei der Entscheidung berücksichtigt es außerdem Ihre übrigen Vermögensverhältnisse, damit das Ergebnis insgesamt billig ist.
Ja, solange Sie erfassen können, wozu die Vollmacht dient. Nur wenn diese Einsicht ganz offenkundig fehlt, ist die Vollmacht unwirksam. Dass Ihnen die allgemeine Fähigkeit zu Rechtsgeschäften abgesprochen wurde, genügt dafür allein noch nicht.
Nein. Nur wenn Ihr Anspruch ein Vermögensstück betrifft, das noch aufzuteilen ist oder aufgeteilt werden könnte, gehört er in das Aufteilungsverfahren. Alle anderen Ansprüche machen Sie im gewöhnlichen Zivilverfahren geltend. Betroffen sind etwa Räumungsansprüche, wenn es um die Ehewohnung oder um eine Wohnung geht, die zum Ehevermögen gehört.
Von jeder Zwangsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie dem Wohl des Kindes schadet oder das Verhältnis des Kindes zum betreuenden Elternteil unerträglich stört. Eine bestimmte Maßnahme unterbleibt außerdem, wenn sie im konkreten Fall untauglich oder unverhältnismäßig ist.
Gesetze wirken nicht zurück und berühren bereits erworbene Rechte nicht. Bei einem dauernden Verhältnis wie der Ehe mit einer dauernden Folge wie der Unterhaltspflicht bedeutet das: Für die Zeit vor dem Inkrafttreten gilt das alte Recht, für die Zeit danach das neue. Etwas anderes gilt nur, wenn der Gesetzgeber es ausdrücklich anders anordnet.
Die Ehe schützt nicht nur die persönlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Interessen der Ehegatten. Wer die eheliche Treue verletzt, kann sich nicht darauf berufen, die Ehe habe nur ideelle Werte, um dem unbeteiligten Ehegatten einen dadurch verschuldeten Schaden aufzubürden. Unterhaltszahlungen eines Mannes für ein in der Ehe geborenes Kind, das er irrig für sein eigenes hielt, sind ein solcher geschützter Schaden.
Leistet der Unterhaltspflichtige Geld oder Sachleistungen für mehrere Berechtigte, die zusammenleben, wird das in der Regel nach Köpfen aufgeteilt. Das gilt etwa für Wohnungskosten und den fiktiven Mietwert einer Wohnung. Wer einen anderen Aufteilungsschlüssel will, muss die Gründe dafür vorbringen und beweisen.
Zinsen und Rückzahlungsraten für ein Darlehen, mit dem Sie sich eine Einkommensquelle geschaffen haben, verringern die daraus erzielten Einkünfte. Solche Aufwendungen werden ebenso behandelt wie jene für die Erhaltung einer Einkommensquelle. Begrenzt wird das durch die Pflicht, Ihre Kräfte voll einzusetzen.
Einkünfte, die einen bestimmten Mehraufwand abgelten sollen, bleiben bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht. Was davon aber für diesen Zweck nicht gebraucht wird, steht Ihnen wie Einkommen zur Verfügung und wird auch so behandelt.
Erhalten Sie vom Sozialhilfeträger Leistungen, die genau jene Bedürfnisse decken, für die sonst der Unterhalt aufkommen müsste, können Sie in diesem Umfang keinen Unterhalt mehr verlangen. Ihr Anspruch besteht nur insoweit, als er nicht schon durch diese Leistungen gedeckt ist.
Haben Sie mit Ihrem Ehepartner vertraglich geregelt, wie Sie in seinem Betrieb mitarbeiten, gilt allein dieser Vertrag. Haben Sie zum Beispiel gemeinsam eine Gesellschaft gegründet, können Sie daneben keine gesetzliche Abgeltung Ihrer Mitarbeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn die gesetzliche Regelung für Sie günstiger wäre.
Das Gesetz gibt Ihnen gegen Ihren Ehepartner einen Anspruch darauf, dass er Ihnen die gemeinsame Wohnung nicht entzieht. Wirkt er aber bewusst und unredlich mit einer anderen Person zusammen, damit Sie die Wohnung verlieren, kann auch diese Person Ihnen gegenüber ersatzpflichtig werden. Sie muss dann in erster Linie den früheren Zustand wiederherstellen.
Einmalige Zahlungen wie eine Abfertigung werden für den Unterhalt angemessen auf einen Zeitraum verteilt, der zu den Lebensverhältnissen passt. Eine Verteilung auf so viele Monate, wie sie Monatsgehältern entspricht, ist nur dann angemessen, wenn die Abfertigung die Zeit bis zu einer neuen Arbeit überbrücken soll. Bezieht der Zahlungspflichtige laufend eine höhere Pension, ist die Zahlung auf einen längeren Zeitraum aufzuteilen.
Wurden Ihre Rechte als Elternteil wegen einer Gefährdung des Kindes eingeschränkt, wird bei einer Rückgabe abgewogen. Weil Kinder möglichst nicht aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen werden sollen, muss mit großer Wahrscheinlichkeit feststehen, dass Pflege und Erziehung bei Ihnen nun gesichert sind.
Auf den Unterhaltsanspruch gegenüber Ihrem Ehepartner können Sie dem Grunde nach nicht im Voraus verzichten. Möglich ist aber ein Verzicht auf einzelne künftige Unterhaltsleistungen oder auf Teile davon.
Nimmt jemand aus seinem verlustbringenden Unternehmen Geld heraus, um seinen Lebensstandard zu halten, zählt dieses Geld. Er muss die Unterhaltsberechtigten an diesen Lebensverhältnissen teilhaben lassen.