Familienrecht
1.443 Regeln des Obersten Gerichtshofs, in Alltagssprache erklärt. Die alltagsnächsten stehen vorne. Genauer wird es mit einer Frage in Ihren Worten im Suchfeld.
Nur zum Teil. Abgezogen werden nur solche beruflichen Ausgaben, die auch ein pflichtbewusster Elternteil mit Rücksicht auf sein Einkommen und die Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten getätigt hätte. Ausgaben, die dem eigenen Ansehen dienen, mindern die Grundlage nicht, auch wenn sie steuerlich absetzbar sind, und der Regelbedarf darf nicht unterschritten werden.
Nein. Verdienen Sie nur deshalb selbst etwas, weil der andere seinen Unterhalt nicht zahlt, bleibt dieses Einkommen außer Betracht. Es fiele ja weg, sobald er wieder zahlt. Haben Sie die Lebensverhältnisse einvernehmlich so eingerichtet, dass einer verdient und der andere den Haushalt führt, kann sich der Zahlungspflichtige auch nicht dadurch befreien, dass er Sie aus der gemeinsamen Wohnung drängt oder selbst auszieht.
Nein. Mussten Sie eine Beschäftigung annehmen, um die vom anderen verschuldete finanzielle Notlage abzufedern, darf Sie das bei der Unterhaltsbemessung nicht schlechter stellen. Sie werden so behandelt, als wären Sie nicht arbeiten gegangen. Der Zahlungspflichtige wird dadurch nicht entlastet.
Jede Unterhaltsverpflichtung kann an geänderte Verhältnisse angepasst werden, solange das nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Hat sich nur das Einkommen geändert, bleibt das im Vergleich festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhalt maßgeblich. Haben sich auch andere Umstände geändert, spielt dieses frühere Verhältnis keine Rolle mehr.
Der Anspruch auf Rechnungslegung oder auf eine Vermögensangabe gehört zu den Ansprüchen über eheliches Gebrauchsvermögen und eheliche Ersparnisse, wenn er dieses Vermögen betrifft. Er zählt damit zu den Aufteilungsansprüchen. Für sie gilt das dafür vorgesehene Verfahren.
Ob genügend Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Vertreters vorliegen, wird stets nach den Umständen des einzelnen Falls beurteilt. Grundlage sind die konkreten Tatsachen. Eine allgemein gültige Regel dafür gibt es nicht.
Bei der Frage, ob ein Umzug ins Ausland zulässig ist, müssen auch die Staatsangehörigkeit des Kindes und seine Vertrautheit mit Sprache und Kultur des anderen Landes berücksichtigt werden. Bei einem älteren Kind können der Abbruch gewachsener Bindungen und ein starker kultureller Gegensatz dazu führen, dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen ist.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige in Verzug war. Als geschiedener Ehegatte können Sie Unterhalt für ein Jahr vor dem Anhängigwerden verlangen, aber nur unter dieser Voraussetzung. Ohne Verzug gebührt Unterhalt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Sache bei Gericht anhängig ist.
Lebt das Kind gewöhnlich in Österreich, sind Unterhaltsanspruch und Unterhaltshöhe ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilen. Grund dafür ist, dass sich der Bedarf des Kindes nach den Lebenshaltungskosten an seinem Wohnort richtet. Die Lebenshaltungskosten im Land des Unterhaltspflichtigen können unter Umständen trotzdem berücksichtigt werden.
In welchem Umfang wegen einer festgestellten Beeinträchtigung ein Vertreter bestellt wird, hängt vom einzelnen Fall ab. Allgemeine Aussagen dazu sind nicht möglich.
Gibt der Unterhaltspflichtige Geld aus, um sich eine zusätzliche Verdienstmöglichkeit zu schaffen, kann das die Grundlage für den Unterhalt verringern. Das gilt etwa, wenn er auf ein Geschäftsführergehalt verzichtet, das das neu gegründete Unternehmen gar nicht zahlen könnte.
Das kommt darauf an. Wer neben einem regelmäßigen und weitgehend sicheren Einkommen das Risiko eines selbständigen Zusatzerwerbs eingeht, kann die Verluste in der Regel nicht abziehen. Bei Selbständigen, die zur Sicherung ihres Einkommens neue Erwerbsquellen erschließen müssen, wird eine größere Risikobereitschaft anerkannt. Maßstab ist ein pflichtbewusster Familienvater.
Der Vergleich über die Scheidungsfolgen ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung und ein Titel für die Vollstreckung, sondern auch ein privater Vertrag, der Sie bindet. Er wird aber für den Fall der Scheidung geschlossen und ist dadurch bedingt. Kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande, etwa weil der Antrag zurückgezogen wird, verliert auch dieser Vergleich seine Wirksamkeit.
Verzeihung setzt voraus, dass Sie die Verfehlung innerlich verziehen haben und das auch nach außen zeigen, und zwar in voller Kenntnis der Verfehlung. Aus diesem Verhalten muss hervorgehen, dass Sie die Ehe fortsetzen wollen. Eine Verzeihung kann an eine Bedingung oder Frist geknüpft werden, ist danach aber unwiderruflich; beweisen muss sie der Ehegatte, der die Verfehlung begangen hat.
Wer auf eine ihm zustehende Abfertigung verzichtet, darf das nicht zu Lasten der Unterhaltsberechtigten tun. Voraussetzung ist aber, dass Ihnen das vorwerfbar ist; schon leichte Fahrlässigkeit genügt. Maßstab ist, wie sich ein pflichtgetreuer Elternteil verhalten hätte, der bei einem krankheitsbedingten Berufswechsel auf seinen Anspruch achtet.
Ob ein Sonderbedarf vom Unterhaltspflichtigen zu decken ist, richtet sich danach, ob ihm das nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern zumutbar ist. Wird der Bedarf teilweise von dritter Seite gedeckt, kommt es darauf an, ob er insgesamt gedeckt werden kann.
Ja. Zur Bemessungsgrundlage zählen alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld oder geldwerten Leistungen, über die Sie verfügen können. Auch der Unterhalt, den Sie von Ihrem Ehegatten erhalten, erhöht Ihre Leistungsfähigkeit und wird mitgerechnet. Ausgenommen sind nur Zahlungen, die tatsächliche Auslagen abgelten.
Darauf kann sich der allein schuldige Teil nicht berufen. Wer die Ehe allein schuldhaft zerrüttet hat und danach weitere Eheverfehlungen setzt, kann dem schuldlosen Teil nicht entgegenhalten, dieser habe die Scheidungsklage nicht binnen sechs Monaten nach der unheilbaren Zerrüttung eingebracht.
Nein. Betreuen die Großeltern das Kind, weil die Mutter verstorben ist, trifft die Pflicht zur Zahlung des Unterhalts allein den Vater. Die Betreuungsleistungen der Großeltern gelten nicht als Einkommen des Kindes und kürzen den Unterhalt nicht. Nur ein eigenes Einkommen des Kindes verringert den Anspruch gegenüber dem Vater.
Nein. Auch das Kind hat ein eigenes Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Weigert sich dieser Elternteil aber ernstlich, lässt sich der Kontakt nicht mit Zwang durchsetzen. Der Antrag des Kindes auf eine Besuchsregelung wird dann abgewiesen, weil Zwang dem Wohl des Kindes schaden würde.
Auch ein gerichtlich festgesetzter oder genehmigter Unterhalt bindet grundsätzlich und kann nur bei geänderten Verhältnissen abgeändert werden. Beruhte die Einigung aber auf einem Irrtum über die Grundlagen, können Sie das dagegen einwenden und eine Erhöhung beantragen, und zwar auch für die Vergangenheit.
Nein. Welche Ausbildung einem Kind zusteht, richtet sich nicht nach dem Beruf oder dem gesellschaftlichen Rang der Eltern. Herkunft, Schulbildung und Stellung zählen nur so weit, als sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Ob ein Elternteil selbst studieren konnte, spielt dabei keine Rolle.
Förderungen der EU zählen zum Einkommen und fließen in die Grundlage für den Unterhalt ein. Die steuerliche Abschreibung für Abnützung wird niemals abgezogen. Abziehbar sind nur tatsächliche Ausgaben, die der Sicherung des Einkommens dienen.
Nur bei besonders gewichtigen Bedenken. Die Zweifel müssen so stark sein, dass die Festsetzung des Unterhalts mit hoher Wahrscheinlichkeit inhaltlich unrichtig ist. Bleibt offen, ob solche Bedenken bestehen, geht das zu Lasten des Bundes, der den Vorschuss gewährt. Ein Schuldenregulierungsverfahren des Unterhaltspflichtigen allein begründet solche Bedenken nicht.
Nur ausnahmsweise. Wie das Vermögen nach der Scheidung aufgeteilt wird, ist eine Frage des einzelnen Falls. Der Oberste Gerichtshof greift nur ein, wenn die Beurteilung auffallend unrichtig ist und der Ermessensspielraum überschritten wurde.
Ja, aber nur nachrangig. Für ein verheiratetes Kind ist in erster Linie der Ehepartner unterhaltspflichtig. Die Eltern müssen nur dann und nur so weit einspringen, als der Ehepartner dazu nicht in der Lage ist. Selbst ein geschiedener Ehegatte haftet noch vor den Verwandten des Berechtigten.
Ja, im Rahmen des sogenannten Abwicklungsinteresses. Die Rechte aus der Ehe und aus der Stellung als Elternteil sind auch gegenüber Dritten geschützt. Ersetzt wird aber nicht der Wert der Ehe selbst, sondern nur die Kosten der Abwehr und Beseitigung sowie die Folgekosten, etwa angemessene Überwachungskosten oder die Kosten der Rückholung eines eigenmächtig ins Ausland gebrachten Kindes.
Ja. Das Gesetz will, dass Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel gleich hoch laufen. Wird der Unterhaltsbeitrag während der laufenden Vorschüsse erhöht, kann sich auch der Vorschuss rückwirkend erhöhen.
Das muss jener Ehegatte beweisen, der die gemeinsame Wohnung verlassen hat. Der zurückgebliebene Teil muss nur zeigen, dass der andere ausgezogen ist und eine Rückkehr ablehnt. Bleiben die Gründe für den Auszug unklar, geht das zu Lasten des Ausgezogenen.
Wurde Ihrem Partner das Verlassen der gemeinsamen Wohnung befristet aufgetragen, kann diese Anordnung vor Ablauf der Frist verlängert werden, wenn Sie inzwischen die Scheidung eingebracht haben. Ein solcher Verlängerungsbeschluss gilt wie eine neue Anordnung, gegen ihn steht daher ein Rechtsmittel offen.